Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-6995/2023
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-6995/2023

Urteil vom 11. November 2025 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.

Gegenstand

VOC-Abgabe; Rückerstattung.

A-6995/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug (...) die Herstellung und den Vertrieb von chemischen Produkten. Die Abgabepflichtige ist seit (...) Inha- berin einer Bewilligung zum Verpflichtungsverfahren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) im Sinne von Art. 21 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbin- dungen vom 12. November 1997 (VOCV, SR 814.018) und dadurch seit (...) zum vorläufig abgabebefreiten Bezug von flüchtigen organischen Ver- bindungen («volatile organic compounds», nachfolgend: VOC; zum Begriff Art. 1 VOCV) berechtigt. B. B.a Die Abgabepflichtige reichte die VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2022 (bei der zuständigen Behörde) ein. Nach der Vorprüfung wurde die Bilanz am 10. Oktober 2023 an den Direktionsbereich Grundlagen des BAZG überwiesen. Im Rahmen der Prüfung informierte die zuständige Mit- arbeiterin die Abgabepflichtige mit E-Mail vom 20. Oktober 2023 über fest- gestellte Unstimmigkeiten. Bei sechs Vorgängen würde die Liste nicht mit der Systemauswertung betreffend die ausgeführten VOC übereinstimmen. Sie forderte die Abgabepflichtige auf, die Feststellungen zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen. B.b Nach diverser Korrespondenz zwischen den Parteien per E-Mail und Telefon, erklärte sich die Abgabepflichtige mit E-Mail vom 23. November 2023 mit der korrigierten VOC-Bilanz einverstanden. B.c Mit der als Rechnung Nr. (...) bezeichneten Verfügung vom 1. Dezem- ber 2023 forderte das BAZG gestützt auf diese korrigierte Bilanz VOC-Ab- gaben in der Höhe von Fr. 653'956.50 von der Abgabepflichtigen. C. C.a Gegen diese Verfügung vom 1. Dezember 2023 erhebt die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss eine Reduktion der VOC-Abgabe um Fr. 32'599.20, da die VOC-Menge von 10'866.24 kg, die sie mit Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) angemeldet habe und die nachweislich nach Österreich geliefert und dort verzollt worden sei, als exportiert anzusehen sei. Die Annulation

A-6995/2023 Seite 3 der genannten Anmeldung sei durch die Spediteurin ohne ihr Wissen er- folgt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2024 wurde das BAZG (nach- folgend: Vorinstanz) eingeladen, eine Vernehmlassung, beschränkt auf die Frage der Einhaltung der Begründungspflicht, einzureichen. C.c Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2024 kam die Vorinstanz dieser Einladung nach. Sie führt aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei. Die Rechnung habe auf diese Korrespondenz Bezug genommen, so- dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, welcher der Verfügung zu- grunde lag, gekannt habe und sich gegen diese habe wehren können. Es sei nur aus dem Grund eine Verfügung als Rechnung versendet worden, da sich die Beschwerdeführerin zuvor ausdrücklich mit der korrigierten Bi- lanz einverstanden erklärt habe. In streitigen Fällen werde jeweils eine be- gründete Verfügung versendet. Für die Zukunft würden die VOC-Verfügun- gen so angepasst, dass zumindest auf die Rechtsgrundlagen und die Da- ten der VOC-Bilanz sowie das Datum des Einverständnisses der Abgabe- pflichtigen Bezug genommen würde. C.d Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 12. März 2024 hält die Be- schwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Aus ihrer Sicht sei es nicht korrekt, dass sie sich mit der korrigierten VOC-Bilanz als einverstanden erklärt habe. Sie habe die anderen Positionen mit Ausnahme der hier relevanten Ausfuhrzollanmeldung gemeint. Sie könne die erfolgte Ausfuhr nachwei- sen, weshalb die Rechnung der Vorinstanz entsprechend zu korrigieren sei. C.e In Ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Für die vorliegend relevante Ausfuhr liege keine gültige Ausfuhrzollanmeldung und damit kein ordnungsgemässer Ausfuhrnachweis vor. Die von der Beschwerdeführerin beauftragte Spedi- teurin (nachfolgend auch: Zollanmelderin) habe die entsprechende Aus- fuhrzollanmeldung annulliert und eine erneute Ausfuhrzollanmeldung habe nicht stattgefunden, respektive auf ein Gesuch um Erstellung einer nach- träglichen Ausfuhrveranlagungsverfügung sei aufgrund abgelaufener Frist nicht eingetreten worden. C.f Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. April 2024 hält die Be- schwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag fest.

A-6995/2023 Seite 4 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent- scheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Ver- anlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Zunächst ist zu klären, ob die vorliegende Verfügung vom 1. Dezember 2023 den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt, oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserhebli- chen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemes- sen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich

A-6995/2023 Seite 5 der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (statt vieler: BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2). 2.3 Es ist grundsätzlich zulässig, Entscheidgründe in früheren Einlassun- gen gegenüber den Verfahrensbetroffenen vorzubringen, auch wenn im Entscheid selbst zumindest ein Verweis darauf dienlich respektive geboten wäre (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 35 N. 9 m.w.H. in Fn. 29; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Die Vorinstanz wurde im Sinne eines Appells aber bereits mehrfach daran erinnert, dass das Bundesver- waltungsgericht eine Rechnung mit pauschalem Verweis auf ein Gesetz und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen als zu knapp erachtet. Ins- besondere muss die Bemessung der Abgabe nachvollziehbar sein (vgl. Ur- teile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, A-2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 1.3). 2.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zum Thema der Einhaltung der Begründungspflicht vom 15. Februar 2024 aus, eine Begründung sei dann ausreichend, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt wür- den, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und diesen sachgerecht anzufechten. Der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2023 sei eine umfangreiche Korrespondenz vorausgegangen. Im Rahmen dieser Korrespondenz habe sie (die Vorinstanz) der Beschwerdeführerin die fest- gestellten Abweichungen zu den von der Beschwerdeführerin in der Bilanz deklarierten Zahlen erläutert. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der korrigierten VOC-Bilanz 2022 und somit auch mit dem auf Fr. 653'956.50 korrigierten Abgabenbetrag einverstanden erklärt. Die Verfügung sei als Rechnung ausgestaltet. Diese sei direkt aus dem SAP-System generiert worden. Auf der Rechnung sei ein Hinweis auf die von der Beschwerdefüh- rerin eingereichte VOC-Bilanz, die rechtliche Grundlage sowie eine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt gewesen. Aus den Angaben auf der Rechnung sei zudem die Aktennummer und der Name der zuständigen Person des BAZG ersichtlich gewesen. Diese Angaben würden eine ein- deutige Zuweisung der Verfügung zu der deklarierten VOC-Bilanz und zur der Verfügung vorangegangenen Korrespondenz ermöglichen. Aus der Be- schwerdeschrift der Beschwerdeführerin mit den konkreten Anträgen und der Begründung gehe hervor, dass sie imstande gewesen sei, die

A-6995/2023 Seite 6 Verfügung sachgerecht anzufechten. Das BAZG sei sich jedoch bewusst, dass die Verfügung suboptimal ausgestaltet und die Begründungspflicht nicht eingehalten sei. Die Behebung dieses Problems sei bis anhin aus system- und ressourcenbedingten Gründen nicht möglich gewesen. Für die Zukunft passe das BAZG die VOC-Verfügungen nun umgehend etwas an. 2.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weder in der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2023 noch in den Stel- lungnahmen vom 12. März 2024 oder vom 26. April 2024. Sie führt in der Stellungnahme vom 12. März 2024 einzig aus, dass sie mit der durch die Vorinstanz korrigierten VOC-Bilanz nicht einverstanden gewesen sei. Auf- grund des Standpunkts der Vorinstanz habe sie aber keinen Anlass gese- hen, die Sache weiter zu diskutieren und habe stattdessen die erste Mög- lichkeit eines Rechtsmittels durch die Anfechtung der Verfügung vom

  1. Dezember 2023 genutzt. 2.6 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich im Wesentlichen um eine Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung. Sie enthält keine Begründung, sondern lediglich den folgenden Hinweis: «Abrechnung gemäss Ihrer Ab- gabedeklaration (VOC-Bilanz) vom (...) und auf Grund der Bestimmungen der VOCV (SR 814.018)». Einzig unter Einbezug der vorangegangenen Korrespondenz, kann der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin klar werden, was die Bemessungsgrundlagen und berücksichtigten Doku- mente der Vorinstanz sind. Es kann jedoch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sachgerecht Beschwerde zu führen vermochte. Zu- dem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in einer E- Mail vom 23. November 2023 an die Vorinstanz geschrieben hatte, dass sie «mit der korrigierten VOC Bilanz 2022 einverstanden» (Akten der Vo- rinstanz [act.] 8) sei, sodass die Vorinstanz grundsätzlich nicht mit einer Anfechtung rechnen musste. Diese Tatsachen ändern zwar nichts daran, dass die Ausgestaltung der Verfügung als ungenügend zu bezeichnen ist und die Begründungspflicht verletzt ist, wie die Vorinstanz im Übrigen selbst anerkennt. Diese Umstände führen aber dazu, dass der Grad der Gehörsverletzung im vorliegenden Fall noch als mittelschwer einzuordnen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Der Mangel wurde sodann im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt, da die Vorinstanz

A-6995/2023 Seite 7 die unterbliebene Begründung im Rahmen der Vernehmlassung nachge- holt hat. Allerdings wird die mittelschwere Gehörsverletzung gegebenen- falls im Rahmen der Kostenfolgen dieses Verfahrens zu berücksichtigen sein. 3. 3.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01], Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Hintergrund der Lenkungsab- gabe vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.4). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG solche VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (Bst. a), durch- oder ausgeführt werden (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Ver- bindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). 3.2 3.2.1 Das BAZG kann gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VOCV namentlich Perso- nen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC ertei- len, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC (seit 1. Januar 2023 25 t VOC) so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. a) oder zu exportieren (Bst. b) («Verpflichtungsverfahren», zum Hintergrund vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.5 f.). 3.2.2 Bewilligungsinhaber müssen innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der kantonalen Behörde ihre VOC-Bilanz einrei- chen (Art. 22 Abs. 1 VOCV). Die Abgabe auf VOC, die so verwendet wur- den, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, ist nachzubezahlen (Art. 22 Abs. 2 VOCV; vgl. Art. 13 Abs. 2 VOCV). 3.3 Ist die Ein- oder Ausfuhr von VOC betroffen, gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG, Art. 3 VOCV; Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3 und 4.4.1 ff. mit Hinweisen zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der letzteren Bestimmung). 3.3.1 Grundlage der Veranlagung der VOC-Abgabe bei der Ein- und Aus- fuhr bildet somit die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (vgl. SCHMID, in: Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz,

A-6995/2023 Seite 8 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.). Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18 i.V.m. Art. 25 ZG) – und damit auch das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe für Bewilligungs- inhaber zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (vgl. Art. 13 VOCV). 3.3.2 Die anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – also vollständige und richtige – Zollanmeldung der grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt hohe Anforderungen an die anmeldepflichtigen Personen bezüglich derer Sorgfaltspflichten (BGE 142 II 433 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.4 3.4.1 Die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG) kann unter anderem elektro- nisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben, namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbei- tung anordnen und diesen von der Prüfung eines EDV-Systems abhängig machen (Art. 28 Abs. 2 ZG). Mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013, bis 31. Dezember 2021: ZV- EZV) hat es dies getan: die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung selbst nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Anmeldung erfolgt (soweit hier interessierend) über das System «e-dec» oder das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-BAZG) oder die Inter- netapplikation «e-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-BAZG). Bei elektroni- scher Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann, wenn die Veranlagung hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht, eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu (BGE 143 II 646 E. 3.3.3 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 4.1). 3.4.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist nicht obligatorisch (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff. [nachfolgend: Botschaft ZG], 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, so weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einverneh- men mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Diese kann keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen

A-6995/2023 Seite 9 Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3 ZG). 3.4.3 Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung um- fasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungs- system der Zollverwaltung sowie die automatische Zurückweisung der Zoll- anmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmel- dung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhan- den sind und übereinstimmen (Botschaft ZG, 616; vgl. PATRICK RAEDERS- DORF, Zollkommentar, Art. 32 N. 7). 3.5 3.5.1 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde- pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektroni- scher Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-BAZG). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Deshalb stellt die elektronische Anmel- dung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.1 mit Hinwei- sen). 3.5.2 Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmel- dung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, 584, 617; RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N. 2). Der Gesetzge- ber war sich indessen bewusst, dass dieser Grundsatz – starr angewandt – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. In Einzelfällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) mitunter als unverhältnismässig (zum Gan- zen: Botschaft ZG, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.2.3

A-6995/2023 Seite 10 [angefochten vor BGer], A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.5.3 Art. 34 Abs. 1 und 2 ZG regeln jene Berichtigungsfälle, in denen noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde. Ist jedoch die Veranla- gungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person ge- mäss Art. 34 Abs. 3 ZG der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung ver- lassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wo- bei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zollstelle einem solchen Gesuch stattgibt, ergeben sich aus Art. 34 Abs. 4 ZG und Art. 89 ZV (vgl. Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen). So gibt die Zollstelle dem Gesuch gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten dabei gemäss Art. 89 ZV namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materi- ellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zoller- mässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a); eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungs- zweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war (Bst. b). 3.5.4 Für das Verpflichtungsverfahren i.S.v. Art. 21 ff. VOCV verweist Art. 22a VOCV für die Berichtigung der Zollanmeldung auf Art. 34 Abs. 3 ZG und ergänzt die Voraussetzungen von Art. 89 ZV. So muss die anmel- depflichtige Person mit der neuen Zollveranlagung nach Art. 34 Abs. 3 ZG den Nachweis erbringen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollan- meldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war. Entsprechend besteht im Verpflichtungsverfahren nach verbindlicher Annahme der Zollanmeldung durch die Zollverwaltung einzig die Berichtigungsmöglichkeit gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG i.V.m. Art. 89 ZV (Urteile des BVGer A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A- 5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.1.8 [angefochten vor BGer], A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3). 3.5.5 Die 30-tägige gesetzliche Frist für ein Gesuch um Berichtigung ge- mäss Art. 34 Abs. 3 ZG ist eine Verwirkungsfrist, d.h. das Recht auf

A-6995/2023 Seite 11 Berichtigung geht unter, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete die Hand- lung nicht innert der Frist vornimmt (Urteile des BVGer A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.5 mit Hinwei- sen). 3.5.6 Ergänzend zur Berichtigung nach Art. 34 ZG regelt Art. 116 ZG das zollrechtliche Beschwerdeverfahren. Allerdings kann gemäss Rechtspre- chung – insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist – nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht wer- den, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des BVGer A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1, A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Sodann ist in Berichtigungsfäl- len ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfah- ren ausgeschlossen (BGE 142 II 433 E. 3.2.9). 3.6 Art. 101 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (OR, SR 220) («Haftung für Hilfspersonen») ist nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Privaten analog anwendbar, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten; grundlegend: BGE 107 Ia 168 E. 2c; vgl. auch Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 mit wei- teren Hinweisen; TARKAN GÖKSU, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizien- buch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Aufl., 2021, Art. 101 N. 1). Wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H., worin sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht einer Erfüllungsgehilfin bedient). Er- füllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Dass die Hilfsperson eine sogar strafrechtlich uner- laubte Handlung begeht, befreit den Schuldner ebenfalls nicht (ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, in: Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilge- setzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., 2020, Art. 101 N. 121). 4. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin zum Bezug vorläufig abgabebefreiter VOC berechtigt. Sie reichte die VOC- Bilanz für das Jahr 2022 fristgerecht ein. Bei der Prüfung der VOC-Bilanz

A-6995/2023 Seite 12 hat die Vorinstanz verschiedene Positionen nicht akzeptiert. Die überwie- gende Anzahl der Differenzen konnte zwischen den Parteien im vorinstanz- lichen Verfahren im Rahmen der erfolgten Korrespondenz bereits bereinigt werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und B.b). Bei der vorliegend noch im Streit liegenden Position stellte die Vorinstanz fest, dass für eine Sendung von 10'866.24 kg VOC, welche von der Beschwerdeführerin als Ausfuhr in der VOC-Bilanz geltend gemacht wurde, kein gültiger Ausfuhrnachweis vorlag. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob ein hinreichender Nachweis für die Ausfuhr der streitgegenständlichen VOC Lieferung (Ausfuhrzollan- meldung Nr. [...]) vorliegt und folglich, ob die VOC-Bilanz 2022 der Be- schwerdeführerin in diesem Punkt zu korrigieren ist oder nicht. Unbestritten ist, dass die Zollanmelderin am 14. Juli 2022 im Namen der Beschwerde- führerin die betreffende Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) getätigt hat. Akten- kundig und nicht bestritten ist ebenfalls, dass die Zollanmelderin im Rah- men einer E-Mail Korrespondenz mit der zuständigen Zollstelle die er- wähnte Ausfuhrzollanmeldung wieder annulliert hat (Annulation per 21. Juli 2022; vgl. act. 1j). 4.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Ausfuhrzollanmeldung der vorlie- gend strittigen VOC-Ausfuhr sei offenbar wegen einer angeblichen «Dop- pelverzollung» durch die Zollanmelderin annulliert worden. Dies sei ohne Information an sie (die Beschwerdeführerin) erfolgt und dabei habe es sich offensichtlich um einen Fehler gehandelt. Die entsprechende Ausfuhr sei aber wie geplant nach Österreich erfolgt, was mit den österreichischen Un- terlagen zur Einfuhr belegt werden könne. Auch die Vorinstanz habe be- stätigt, dass die Ware die Schweiz verlassen habe. Die Vorinstanz hätte den Fehler erkennen können, wenn sie die Annulation geprüft hätte. Sie hätte erkennen müssen, dass gar keine doppelte Verzollung vorgelegen hat. 4.2 Die Vorinstanz argumentiert, die Zollanmelderin habe den Antrag auf Annulation der Ausfuhrzollanmeldung gestellt. Da noch keine Ausfuhrver- anlagung ausgestellt gewesen sei, sei die Annulation antragsgemäss vor- genommen worden. Vor Eröffnung des Transitverfahrens sei jedoch keine erneute Ausfuhrzollanmeldung vorgenommen worden. Folglich liege für die betroffene Sendung keine gültige Ausfuhrzollanmeldung vor. Diese wäre aber für einen ordnungsgemässen Nachweis der Ausfuhr notwendig. An- dere Nachweise seien nicht zu berücksichtigen. Entsprechend habe sie (die Vorinstanz) zurecht die entsprechende Ausfuhr nicht berücksichtigt und die von der Beschwerdeführerin eingereichte VOC-Bilanz in diesem Punkt zurecht korrigiert.

A-6995/2023 Seite 13 4.3 4.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass es die Zollanmel- derin war, welche die Ausfuhr versehentlich annulliert habe, da diese irr- tümlich davon ausgegangen sei, dass es sich um eine «Doppelverzollung» gehandelt habe, ändert dies nichts am Ergebnis der rechtswirksamen An- nulation. Der Beschwerdeführerin wird das Fehlverhalten der Zollanmelde- rin als Hilfsperson zugerechnet (vgl. E. 3.6 vorstehend). Für etwaige An- sprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Zollanmelderin aus dem Auftragsverhältnis ist diese auf den Zivilweg zu verweisen. 4.3.2 Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte erkennen können, dass es sich bei der Annulation of- fensichtlich um einen Fehler gehandelt habe. Es ist nicht im Verantwor- tungsbereich der Vorinstanz, die Vorgänge detailliert zu prüfen (vgl. E. 3.4.2 vorstehend). Vielmehr unterliegt das Zollverfahren dem Selbstdeklarationsprinzip, welches hohe Anforderungen an die Zollpflich- tige stellt. Die Beschwerdeführerin kann daher nichts zu ihren Gunsten da- raus ableiten, dass der Fehler allenfalls hätte erkannt werden können. 4.3.3 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Ausfuhr anders als durch die Ausfuhrzollanmeldung mittels der Dokumentation der Einfuhr im Ausland nachgewiesen werden könne, ist das Folgende auszuführen. 4.3.3.1 Mit dem Entscheid für das Zollverfahren hat sich der Gesetzgeber für ein formstrenges Verfahren entschieden, das mit dem Selbstdeklarati- onsprinzip hohe Anforderungen an die Verfahrensbeteiligten stellt (vorne, E. 3.3.1 ff.). Es zielt darauf ab, auf auszuführende Waren das Zollrecht und die mit diesem verbundenen nichtzollrechtlichen Erlasse bei der Ausfuhr zur Anwendung zu bringen. Die VOC-Bilanz dient den Inhabern einer Be- willigung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC der «Abrech- nung» (Randtitel zu Art. 22 VOCV). Konkret geht es um die Feststellung der Menge an VOC, die so verwendet wurden, dass sie von der Abgabe nicht befreit sind; für diese ist die Lenkungsabgabe nachzuentrichten (Art. 22 Abs. 2 VOCV). Zu diesem Zweck verweist Art. 22 Abs. 1 VOCV eben auf die VOC-Bilanz, die gemäss Art. 10 Abs. 2 VOCV die Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge (Bst. a), die in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen (Bst. b), wiedergewonnene Mengen (Bst. c), die im eigenen oder externen Betrieb eliminierten Mengen oder umgewandelte Mengen (Bst. d) und schliesslich die Restemissionen (Bst. e) auszuweisen hat. Aus den Totalen der VOC-Eingänge und der belasteten Ausgänge

A-6995/2023 Seite 14 ergibt sich die (allenfalls) nachzubezahlende oder rückzuerstattende Len- kungsabgabe. 4.3.3.2 Dieser Abrechnungsprozess dient nicht der Neubeurteilung der in den einzelnen Kategorien bereits rechtskräftig erfolgten Feststellungen, vorliegend der Veranlagungen im Rahmen der Zollanmeldungen. Es kann in anderen Worten nicht im Rahmen der Abrechnung und des daran an- schliessenden Rechtsmittelverfahrens neu aufgeworfen werden, was im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Gegenstand einer Berichtigung (und deren allfälliger Anfechtung) hätte sein können respektive müssen vgl. E. 3.5.3 ff. vorstehend). Dies gilt namentlich auch aufgrund des Umstan- des, dass die Frist zur Geltendmachung einer Berichtigung der Zollanmel- dung eine Verwirkungsfrist ist (E. 3.5.5 vorstehend). Wäre dies anders, könnten also die rechtskräftigen Veranlagungen (aus dem Zollverfahren) anlässlich der Erstellung der VOC-Bilanz neu aufgerollt werden. Der ge- setzgeberische Verweis auf das formstrenge Zollverfahren hätte mit dem ihm eigenen Berichtigungs- und Rechtsmittelverfahren keinen Sinn (vgl. Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.4). 4.3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in seiner Rechtspre- chung aufgrund der vorstehend skizzierten Grundlagen auch in ähnlich ge- lagerten Fällen bei einer Diskrepanz zwischen den Angaben der VOC-Bi- lanz und den rechtskräftigen Zollveranlagungen die Angaben in den Zoll- anmeldungen für massgeblich erklärt (Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.6, A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4, insb. E. 4.3 m.w.H.). Denn der Nachweis des Exportes kann nur dann als ordnungsge- mäss erbracht gelten, wenn die Zollbehörden anlässlich der Ausfuhrabfer- tigung Gelegenheit hatten, die Berechtigung der Inanspruchnahme der VOC-Abgabebefreiung zu kontrollieren (Urteil des BVGer A-3345/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.3). 4.3.3.4 Diese Möglichkeit hatten die schweizerischen Zollbehörden aber vorliegend gerade nicht, da die fragliche Ausfuhrzollanmeldung annulliert worden war. Zusammengefasst liegt für die streitbetroffene Sendung mit 10'866.24 kg VOC keine gültige Ausfuhrzollanmeldung vor. Die Berück- sichtigung von Einfuhrdokumenten des Bestimmungslandes als alternative Nachweise für die Korrektheit der Ausgänge ist nicht möglich. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte E-Mail der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 (nicht nummerierte Beilage zur Stellungnahme vom 26. April 2024), wonach «die Ware laut den Bemerkungen die Schweiz [..] verlassen hat». Diese E-Mail erfolgte ohnehin erst deutlich nach der

A-6995/2023 Seite 15 angeblichen Ausfuhr und stellt keinen stichhaltigen Nachweis im Sinne der vorstehenden Ausführungen dar. Der rechtsgenügliche Nachweis der ab- gabebefreiten Ausfuhr der betroffenen VOC hat damit als nicht erbracht zu gelten. 4.3.4 Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unter- liegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Be- schwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, allerdings ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. E. 2.6 vor- stehend) im Rahmen der Verfahrenskosten zu würdigen. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskos- ten von Fr. 3'500.- im reduzierten Umfang von Fr. 3'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in Höhe von Fr. 3'500.- geleistete Kostenvor- schuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwendet. Der Über- schuss von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der entsprechende Anteil ist daher auf die Staatskasse zu nehmen.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-6995/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Katharina Meienberg

A-6995/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-6995/2023 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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