Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5198/2016
Entscheidungsdatum
05.04.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5198/2016

Urteil vom 5. April 2017 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ GmbH, vertreten durch Dr. Christoph Mettler, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Abgaben, Vorinstanz.

Gegenstand

VOC-Abgabe.

A-5198/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) verfügt über eine Bewilligung der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten flüchtigen organischen Verbindungen («Volatile Organic Compounds», VOC) im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens ge- mäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Len- kungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018). Bei der Kontrolle der VOC-Bilanz der Abgabepflichtigen für das Geschäftsjahr 2014 konstatierte die OZD, dass in der VOC-Bilanz eine höhere Menge an ausgeführten VOC angegeben war als elektronisch im Rahmen der Zollveranlagungen zur Ausfuhr angemeldet waren. Überdies stellte die OZD fest, dass die VOC-Bilanz nicht ausgeglichen war. Nach Korrespondenz sowie Gesprächen mit der Abgabepflichtigen und nachdem das Amt für Umwelt des Kantons C._______ zur Sache Stellung genommen hatte, erliess die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 25. Juni 2016 eine Verfügung, mit welcher sie die Abgabepflichtige zur Nachbezahlung von VOC-Abgaben im Betrag von Fr. 323'083.- verpflich- tete. B. Die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 25. Au- gust 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie be- antragt, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2016 sei die VOC-Abgabe für das Geschäftsjahr 2014 auf Fr. 20'071.- festzuset- zen. Eventualiter fordert die Beschwerdeführerin, die Angelegenheit sei mit der Anordnung, den VOC-Abgabebetrag für das Geschäftsjahr 2014 neu festzusetzen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. In der Beschwerdebegründung präzisiert die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren. Danach soll die Angelegenheit eventualiter in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und «mit der Anordnung, den Abgabebe- trag [...] unter Berücksichtigung [...], dass (1.) die Forderung nach einer ausgeglichenen Bilanz unzulässig ist [...] und [...] (2.) die effektive und de- klarierte VOC-Menge in der Bilanz mittels sämtlicher verfügbaren Beweis- mittel bewiesen werden kann und darf», zur Neufestsetzung des Abgabe- betrages an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Beschwerde, S. 23).

A-5198/2016 Seite 3 Im Sinne einer Beweisofferte ersucht die Beschwerdeführerin um Einver- nahme von dipl. Chem. FH B., Leiter der Abteilung [...] des Amtes für Umwelt des Kantons C., als Zeugen, und zwar namentlich zur Frage, ob es eine «nicht erfüllbare Forderung» ist, ein «Bilanzdefizit ≥ 0 zu verlangen» (Beschwerde, S. 6 f., 9 f., 16 f., 19 und 21). Ferner fordert die Beschwerdeführerin die Edition der Verfahrensakten Nr. [...] betreffend die Zollveranlagungsverfügung Nr. [...] (Beschwerde, S. 8 f.). Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin die Einreichung einer Honorarnote ihres Rechtsvertreters in Aussicht (Beschwerde, S. 23). C. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2016 beantragt die OZD, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. D. Mit einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 23. Ja- nuar 2017 hält die Beschwerdeführerin unter Einreichung neuer Akten an ihren Beschwerdebegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie über die Befragung von dipl. Chem. FH B._______ als «sachverständi- gen Zeugen» hinaus auch, der für die E._______ GmbH tätige dipl. Chem. FH D._______ sei als solcher Zeuge zu befragen. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die OZD ist eine Be- hörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

A-5198/2016 Seite 4 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 22a Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 50 VwVG; Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). 2.2 2.2.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sa- chumstand verwirklicht hat (vgl. statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-279/2014 vom 17. November 2014 E. 2.7.1; MOSER et al., a.a.O., N. 3.141). 2.2.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweis- lastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des BVGer A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsa- chen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabefor- derung erhöhen, d.h. die Beweislast für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen, d.h. für solche Tat- sachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewir- ken, beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröf- fentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit

A-5198/2016 Seite 5 Hinweisen). Eine vom Abgabepflichtigen zu beweisende Tatsache stellt etwa die abgabebefreite Verwendung dar, d.h. beispielsweise der Export der VOC im Rahmen des sog. «Verpflichtungsverfahrens» (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 1.3; siehe dazu hinten E. 3.1.6 und 3.2.1). 2.2.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die be- treffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und an- genommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergeb- nis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 153, 457 und 537). 2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie- gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un- tersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel- hafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine auf- wändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge- meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5, A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.1; MOSER et al., a.a.O., N. 3.194). 2.4 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschrei- ben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (MOSER et al., a.a.O., N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Ent- scheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.4, A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.6, A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 1.3).

A-5198/2016 Seite 6 3. 3.1 3.1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) und wird in der VOCV nä- her ausgeführt. 3.1.2 VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von min- destens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Der Abgabe unterliegen VOC der im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a VOCV) sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und Gegen- ständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2 Bst. b VOCV). Allerdings unterliegen Produkte, die zwar in der Positivliste aufge- führt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % VOC enthalten, nicht der Ab- gabe (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV; HANSJÖRG SEILER, in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 35a N. 44). 3.1.3 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungs- abgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; vgl. dazu Urteile des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.3, A-2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3, A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.2). 3.1.4 Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zusam- men mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewirken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lun- gengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mittels einer umwelt- rechtlichen Lenkungsabgabe – der VOC-Abgabe – soll die Ozon-Belastung verringert werden (SEILER, a.a.O., Art. 35a N. 3, 12, 88). Mit der Abgabe soll nicht erreicht werden, dass keine VOC verwendet werden, son- dern dass möglichst wenige VOC in die Umwelt gelangen, wodurch die ökologische Gefahr erst entsteht (Urteile des BVGer A-3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.1, A-2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.1; XAVIER OBER- SON/JEAN-FRÉDÉRIC MARAIA, in: Pierre Moor et al. [Hrsg.], Loi sur la protec- tion de l'environnement [LPE], 2010, Art. 35a N. 61; SEILER, a.a.O., Art. 35a N. 60). Zweck der Abgabe ist deshalb die Belastung der durch die VOC verursachten Umweltbeeinträchtigungen und nicht die fiskalische Be- lastung eines finanziellen Ertrages. Die VOC-Abgabe ist aus diesem Grund

A-5198/2016 Seite 7 als reine Lenkungsabgabe konzipiert (Urteile des BVGer A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.3, A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.1, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.4). 3.1.5 Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emission in die Umwelt abgaberechtlich nicht erfasst werden. Basierend auf der Überlegung, dass bei den meisten VOC-haltigen Produkten VOC frü- her oder später in die Umwelt gelangen, setzt die Abgabepflicht daher be- reits beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw. VOC-haltigen Stoffen an (Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3). Ab- gabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeu- ger im Inland (vgl. Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG, Art. 35a Abs. 1 USG; Urteile des BVGer A-2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3.1, A-3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.3, A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.4; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.5). 3.1.6 Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG flüchtige organische Verbindungen, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet (Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). Für die in Art. 35a Abs. 3 USG genannten Befreiungstatbestände ist teil- weise die konkrete Verwendung der Produkte massgebend. Da die Ver- wendung nicht immer zu Beginn feststeht (vgl. Urteil des BVGer A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3 und E. 3.2 f.), können sich daraus Unsicherheiten über das Bestehen einer Abgabepflicht ergeben. Diesem Umstand trägt Art. 35c Abs. 2 USG Rechnung, indem die Befrei- ung in der Form einer nachträglichen Rückerstattung der Abgabe erfolgt, wenn erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind (vgl. dazu OBER- SON/MARAIA, a.a.O., Art. 35a N. 63; SEILER, a.a.O., Art. 35a N. 55, Art. 35c N. 9). Je nachdem, ob bereits vor oder erst nach der Abgabeerhebung nachge- wiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 USG erfüllt sind, wird – die Abgabe gar nicht erst erhoben oder

A-5198/2016 Seite 8 – vorerst erhoben und nachträglich rückerstattet (OBERSON/MARAIA, a.a.O., Art. 35a N. 63; SEILER, a.a.O., Art. 35a N. 55). Die zweite Variante der Durchführung der Abgabebefreiung – die Erhebung und nachträgliche Rückerstattung der Abgabe – führt allerdings dazu, dass aus Gründen der Vollzugspraktikabilität und Verwaltungsökonomie Abga- ben bezahlt werden müssen, die richtigerweise nicht geschuldet sind. Durch diese Kapitalbindungen entstehen systemwidrige finanzielle Belas- tungen (Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3; SEILER, a.a.O., Art. 35c N. 17 und 31). Um diesen Folgen Rechnung zu tragen, wurde ein sog. «Verpflichtungsverfahren» eingeführt (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.7; zum «Ver- pflichtungsverfahren» siehe sogleich E. 3.2.1). 3.2 3.2.1 Gemäss den Vorschriften über das «Verpflichtungsverfahren» in Art. 21–22b VOCV können die abgabepflichtigen Personen die OZD um die Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nachsuchen. Die OZD kann die entsprechende Bewilligung erteilen, wenn die entsprechenden (ausschliesslich objektiven) Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 21 VOCV). Das Verpflichtungsverfahren ist ein beson- deres Verfahren des Bezugs bzw. der Erhebung der VOC-Abgabe (Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1). Wer über eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC verfügt, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstel- len (Art. 10 VOCV; zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Bestim- mung vgl. Urteil des BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3). Die VOC-Bilanz muss gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a–e VOCV folgende Punkte umfassen: Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge (Bst. a); in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen (Bst. b); wiedergewonnene Men- gen (Bst. c); im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen (Bst. d) und Restemissionen (Bst. e). Die OZD kann weitere Angaben verlangen (Art. 10 Abs. 3 VOCV). Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen, wobei die OZD auch andere Formen zulassen kann (Art. 10 Abs. 4 VOCV, vgl. Form. 55.30 «VOC-Bi- lanz» mit [bzw. ohne] Verpflichtungsverfahren, abrufbar unter www.ezv.ad- min.ch, Information Firmen > Steuern und Abgaben > Lenkungsabgabe auf VOC [flüchtige organische Verbindungen] > Formulare VOC, zuletzt be-

A-5198/2016 Seite 9 sucht am 28. März 2017). Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bi- lanzen unverhältnismässig hoch, so kann die OZD Ausnahmen gewähren (Art. 10 Abs. 5 VOCV). Bewilligungsinhaber müssen die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen (Art. 22 Abs. 1 VOCV). Die Abgabe für VOC, die so verwendet wurden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, ist nachzubezahlen (Art. 22 Abs. 2 VOCV). 3.2.2 Die erwähnten Vorschriften zum Verpflichtungsverfahren stützen sich auf Art. 35c Abs. 3 Satz 1 USG, wonach der Bundesrat «das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen» regelt. Gemäss Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG gelten die ent- sprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung, wenn die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist. Art. 3 VOCV sieht vor, dass die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung findet «auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Ver- fahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist». Soweit die Zollgesetzgebung weder direkt noch sinngemäss Anwendung findet, gilt in Bezug auf die VOC-Abgabe verfahrensrechtlich das VwVG (vgl. Art. 3 Bst. e VwVG e contrario; Urteile des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2.2, A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.5, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4.1; vgl. SEILER, a.a.O., Art. 35c N. 21), zumindest sofern das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden geführt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 VwVG; für die Anwendbarkeit des VwVG vor kantonalen Instanzen vgl. Art. 1 Abs. 3 VwVG). 3.2.3 Das Zollverfahren ist (wie gemäss Art. 13 VOCV das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe [vgl. dazu SEILER, a.a.O., Art. 35c N. 21]) vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18 in Verbindung mit Art. 25 ZG). Zollrechtlich werden an die zollanmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verant- wortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zoll- anmeldung ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vie- ler: Urteil des BGer 2C_32/2001 vom 7. April 2011 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.2, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2).

A-5198/2016 Seite 10 Die Zollanmeldung, welche die Grundlage der Zollveranlagung bildet (vgl. Art. 18 Abs. 1 ZG), kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das System «e-dec», das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-EZV) oder die Internetapplikation «e-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-EZV). Die Zollstelle hat die Zollanmeldung nur summarisch auf ihre formelle Rich- tigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere zu überprüfen (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3). Laut Art. 16 ZV-EZV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmeda- tum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflich- tige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Verbind- lichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567 ff., 584, 617; PATRICK RAEDERSDORF, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 33 N. 2). Der Grundsatz der Verbindlichkeit (bzw. Unabänderlichkeit) der angenommenen Zollanmeldung gilt jedoch nicht absolut. Eine Berich- tigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3). Eine Veranlagungsverfügung der Zollstelle kann grundsätzlich mittels Be- schwerde bei der zuständigen Zollkreisdirektion angefochten werden (vgl. Art. 116 Abs. 1, 3 und 4 ZG). 3.3 3.3.1 Ziff. 3 des Merkblattes für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 1 bis VOCV der OZD mit dem Titel «Ausfuhr» lautet (soweit hier interessierend) wie folgt: «Für die Kontrolle der VOC-Bilanz muss der Ausfuhrnachweis erbracht wer- den können.

A-5198/2016 Seite 11 In der Ausfuhrzollanmeldung sind deshalb folgende Angaben zu machen:  Ausfuhr im Verfahren e-dec Export

  • Rückerstattungstyp 1 Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsab- gabe auf VOC wird geltend gemacht
  • VOC-Menge in kg  Ausfuhr mit NCTS Export
  • Veranlagungscode 25
  • VOC-Menge in kg [...] Der VOC-Bilanz sind Kopien der Ausfuhrlisten e-dec Export oder Barcodelis- ten der getätigten Ausfuhren oder die Veranlagungsverfügungen NCTS Export beizulegen.» 3.3.2 Ziff. 1.5 des Merkblattes der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz hält insbesondere fest, dass die VOC-Bilanz für die zuständige kantonale Behörde nachvollziehbar und plausibel sein muss. Ferner wird in Ziff. 1.6 dieses Merkblattes unter anderem Folgendes ausgeführt: «Der Nachweis der Abgabeentrichtung soll nach einem möglichst einfachen System erfolgen. Bei den Eingängen ist daher für alle VOC gem. Stoff-Positiv- liste der Frankenbetrag anzugeben, mit dem die eingekauften, gelagerten oder hergestellten VOC effektiv belastet sind. Die Belastung muss nachgewiesen werden können (Veranlagungsverfügungen Zoll, Rechnungen).»

4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die über eine Bewilligung für die Anwendung des Verpflichtungsverfahrens verfügende Beschwerdefüh- rerin eine VOC-Bilanz für das Jahr 2014 eingereicht hat, in welcher die ausgeführte VOC-Menge von den Angaben im e-dec-System abweicht. Die Abweichung ist nach Darstellung in der Beschwerde darauf zurückzufüh- ren, dass ein neuer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wiederholt statt der VOC-Menge den VOC-Gehalt im e-dec-System eingegeben hat. Nach Auffassung der Vorinstanz ist hinsichtlich der Frage, ob und in wel- chem Umfang gegebenenfalls die Beschwerdeführerin die VOC-Abgabe infolge nicht abgabebefreiter Verwendung von VOC nachzubezahlen hat,

A-5198/2016 Seite 12 auf die Angaben im e-dec-System bzw. die in den Ausfuhrzollanmeldungen angegebenen VOC-Mengen abzustellen. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ein alleiniges Abstellen auf die Werte im e-dec-System ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletze, weil im Verpflichtungsverfahren das VwVG zur Anwendung gelange und dieses keine Beweismittelbeschrän- kung kenne. Die Vorinstanz habe mit der ausschliesslichen Berücksichti- gung der Angaben im e-dec-System ihre Pflicht zur richtigen und vollstän- digen Sachverhaltsabklärung verletzt. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass sie mit den von ihr vorgelegten Dokumenten (namentlich Messberichten) die exportierte, in der VOC-Bilanz angegebene VOC-Menge bewiesen habe. Die entspre- chende VOC-Menge lasse sich auch gestützt auf die vorliegenden Ausfuhr- deklarationen auf einfache Weise – mittels Multiplikation des darin ange- gebenen VOC-Gehaltes mit den aus den weiteren aktenkundigen Doku- menten ersichtlichen Ausfuhrmengen – herleiten. Die Fehlerhaftigkeit der im e-dec-System veranlagten VOC-Menge lasse sich im Übrigen aufgrund der dort vermerkten Zolltarifnummer 3208.2000 und dem Hinweis «Kleb- stoff gem. Anm 4. Kap. 32» in den Ausfuhrlisten im e-dec-System zweifels- frei erkennen (vgl. dazu auch hinten E. 4.4.5). 4.2 Bei direkter oder sinngemässer Anwendbarkeit der Zollgesetzgebung im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens wäre vorliegend die in der VOC- Bilanz angegebene exportierte VOC-Menge den Anforderungen dieser Ge- setzgebung entsprechend nachzuweisen. Dies ist zu Recht unbestritten. Gegebenenfalls würde das bedeuten, dass vorliegend auf die angenom- menen Zollanmeldungen abzustellen wäre: Zum einen ist die angenommene Zolldeklaration für die anmeldende Per- son zollrechtlich unter Vorbehalt einer Berichtigung nach Art. 34 ZG ver- bindlich (vgl. E. 3.2.3) und ist nicht aktenkundig, dass die beim hier zu be- urteilenden Fall in Frage stehenden Zollanmeldungen im Sinne dieser Vor- schrift berichtigt wurden (ein von der Beschwerdeführerin am 15. Septem- ber 2015 gestelltes Gesuch um eine nachträgliche Korrektur diverser Ver- anlagungsverfügungen wurde als Beschwerde behandelt [vgl. Abschrei- bungsentscheid des BVGer A-7355/2015 vom 21. März 2016], weshalb die Beschwerdeführerin ins Leere stösst, soweit sie mit ihren Ausführungen [namentlich in der Stellungnahme vom 23. Januar 2017] den Anschein er- wecken wollte, es sei im Zusammenhang mit diesem Gesuch eine «Berich- tigung» im Sinne von Art. 34 ZG erfolgt).

A-5198/2016 Seite 13 Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – zoll- rechtlich entsprechend ihren im System e-dec vorgenommenen (sowie an- genommenen) Zollanmeldungen veranlagt und wurden die entsprechen- den Veranlagungsverfügungen weder aufgehoben noch abgeändert. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, auf eine Beschwerde hin sei die Veranlagungsverfügung Nr. [...] «berichtigt» worden (Beschwerde, S. 9). Diese Veranlagungsverfügung zählt aber nicht zu den Veranlagungsverfü- gungen, welche VOC-Exporte des Jahres 2014 ausweisen (vgl. Akten Vo- rinstanz, Beilage zu act. 7), so dass im Übrigen in antizipierter Beweiswür- digung (vgl. E. 2.2.3) auf den im Sinne einer Beweisofferte beantrag- ten Beizug der Verfahrensakten zu dieser Veranlagungsverfügung (Verfah- rensakten Nr. [...]) zu verzichten ist. Es kommt schliesslich hinzu, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die sog. vereinfachte Ausfuhrregelung (VAR) seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendet (vgl. Informationsschreiben der OZD an die Anwender von e-dec Export vom 1. Februar 2010). Nach der VAR konnte die Ausfuhrabfertigung statt mit der amtlichen Ausfuhrdeklaration mit einem vereinfachten Ausfuhr- beleg (wie beispielweise einer Faktura, Ladeliste usw.), weiteren Angaben sowie einem VAR-Beleg erfolgen. Dabei wurde für die Kontrolle der VOC- Bilanz seitens der Verwaltung (lediglich) gefordert, dass die ausgeführten VOC-Mengen plausibel nachgewiesen werden können (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 3.1.1). 4.3 Wie ausgeführt, handelt es sich beim Verpflichtungsverfahren um ein besonderes Verfahren des Bezugs bzw. der Erhebung der VOC-Abgabe (vgl. E. 3.2.1). Für die Erhebung der VOC-Abgabe und auf das Verfahren kommt nach der Verordnungsregelung die Zollgesetzgebung sinngemäss zur Anwendung, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (vgl. E. 3.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese Verordnungsregelung gesetz- oder verfassungswidrig wäre. Eine Gesetzwidrigkeit ist umso weniger anzunehmen, als das USG aus- drücklich vorsieht, dass die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung gelten, wenn die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (vgl. E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund und weil bei der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens von exportierten VOC auszugehen ist, die Ausfuhr betroffen ist, stellte das Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Urteil A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 (in E. 3.2.2) für den Nach-

A-5198/2016 Seite 14 weis der laut VOC-Bilanz exportierten VOC-Menge in einem Fall, bei wel- chem die Betroffene über keine Bewilligung zur Ausfuhr im VAR-Verfahren verfügte, einzig auf die entsprechenden zollamtlich gestempelten Ausfuhr- deklarationen ab. Entsprechend diesem Urteil, das entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin (soweit hier interessierend) nicht überholt ist (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017, S. 3), ist auch vorliegend für die Frage, in welchem Umfang die Beschwer- deführerin im Geschäftsjahr 2014 VOC exportiert hat, die Zollgesetzge- bung (sinngemäss) anwendbar. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht allein auf die Zollanmeldungen abgestellt (vgl. E. 4.1 f.). 4.4 Am hiervor gezogenen Schluss vermögen die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern: 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass es sich bei der Festlegung der VOC-Abgabe im Rahmen des Verpflichtungsverfah- rens nicht um ein Zollveranlagungsverfahren betreffend die Ein- oder Aus- fuhr handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch in seinem Ur- teil A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 in E. 2.4.1 zu Recht festgestellt, dass zwar bei der Einfuhr die Zollgesetzgebung zu beachten sei, ansonsten aber, da das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe bzw. das Verpflich- tungsverfahren keine Zollveranlagung sei, das VwVG zur Anwendung ge- lange. Es ist zutreffend, dass vorliegend nicht ein Zollveranlagungsverfahren im Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr in Frage steht. Auch erklärt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 in E. 2.4.1 in der Tat, dass beim Verfahren der Erhebung der VOC-Ab- gabe bei der Einfuhr die Zollgesetzgebung zu beachten sei, ansonsten aber «– da das Verfahren keine Zollveranlagung ist – das VwVG [gilt] (Art. 3 Bst. e VwVG e contrario)». Diese Erklärung lässt sich aber unter Berücksichtigung ihres Kontextes keineswegs so verstehen, dass die Zoll- gesetzgebung in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht massge- bend ist: Zum einen hält das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil zu Be- ginn der E. 2.4 fest, dass das Gesetz in Art. 35c Abs. 3 USG «für die Fälle der Ein- oder Ausfuhr von VOC» vorschreibe, dass die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung zur Anwendung kommen

A-5198/2016 Seite 15 sollen. Deshalb kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, dass die Zoll- gesetzgebung bei der Erhebung der VOC-Abgabe nur einschlägig ist, wenn die Einfuhr betroffen ist. Zum anderen erklärt das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zu Art. 35c Abs. 3 USG, dass damit dem Bundesrat «– mangels gegenteiliger Anordnung innerhalb der Vorgaben des VwVG [...] – ein gewisser Spiel- raum für die Ausgestaltung des Verfahrens auf Verordnungsstufe einge- räumt» werde und dieser nur insofern eingeschränkt sei, «als in definierten Fällen die Zollgesetzgebung Anwendung findet» (Urteil A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Bezeichnenderweise führt das Gericht dazu aus, dass das Verpflichtungsverfahren soweit zulässig sei, als es die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Zollgesetzgebung beachte, «zumal das Bewilligungsverfahren nichts an den gesetzgeberi- schen Vorgaben insbesondere betreffend Kreis der Abgabepflichtigen, Ab- gabeobjekt und Abgabebefreiung» ändere. Aus letzterer Erwägung ist zweifelsfrei abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Ur- teil in Übereinstimmung mit seinem Urteil A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 (vgl. vorn E. 4.3) davon ausgeht, dass bei der Abgabebefreiung von ausgeführten VOC – auch im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens – die Zollgesetzgebung (sinngemäss) Anwendung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 ohnehin nur die Frage zu entscheiden war, was die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Einreichung der VOC-Bilanz sind. Diese Frage betrifft im Unterschied zur vorliegend streitigen Frage, welche Angaben für die Bestimmung der ausgeführten Menge an VOC massge- bend sind, nicht die Ausfuhr. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgehalten, dass für die Festsetzung der nachzuentrichtenden VOC-Abgabe grundsätzlich das VwVG massgebend sei (Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.5). Dabei ging es allerdings – anders als bei der hier zu beurtei- lenden Konstellation – um den Nachbezug von infolge einer Widerhand- lung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobenen VOC-Abgaben. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf dieses Urteil beruft und daraus abzuleiten sucht, dass die Zollgesetzgebung im vorliegenden Fall nicht massgebend ist (vgl. Beschwerde, S. 12; Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017, S. 3), stösst sie schon aus diesem Grund ins Leere. Daran vermag auch ihr Vorbringen, es sei beim Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 «sehr wohl

A-5198/2016 Seite 16 um den Inhalt der VOC-Bilanz» gegangen (Stellungnahme der Beschwer- deführerin vom 23. Januar 2007, S. 3), nichts zu ändern. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil den Beweis für einen effektiven Mehrverbrauch von zusätzlich verwende- ten VOC mittels einer computergestützten Lagerbuchhaltung zugelassen hat (vgl. Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 4.4), ge- bietet es ferner in der vorliegenden Konstellation auch deshalb nicht, an- dere Beweismittel als die Zollanmeldungen als massgeblich zu erachten, weil der entsprechende Mehrverbrauch keine Ein- oder Ausfuhr betraf (an- ders als dies die Ausführungen in der Beschwerde suggerieren [vgl. Be- schwerde, S. 8 f.], lässt sich im Übrigen auch nicht der der Beschwerde- führerin eröffneten Zwischenverfügung des BVGer A-7355/2015 vom 7. März 2016 entnehmen, dass rechtsprechungsgemäss der Beweis von VOC-Ausfuhren im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens anders als ent- sprechend dem Zollrecht erbracht werden kann. In der entsprechenden Verfügung hielt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr fest, dass sich ein Entscheid über die seinerzeit gegen einen zollrechtlichen Nichteintretens- entscheid der OZD erhobene Beschwerde allenfalls auf den Entscheid über die VOC-Bilanz auswirken könne). 4.4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit der Zollge- setzgebung sinngemäss auch unter Berufung auf das Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 1 bis VOCV der OZD und das Merkblatt der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass Merkblätter der Eidge- nössischen Zollverwaltung als Verwaltungsverordnungen für das Bundes- verwaltungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. E. 2.4). Sodann spricht der vorn in E. 3.3.1 zitierte Passus aus dem Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 1 bis VOCV der OZD entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht gegen, sondern für die Annahme, dass (nach Ansicht der Zollverwaltung) der Nachweis der Ausfuhr von VOC im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens nur aufgrund der zollrechtlichen Ausfuhrdeklarationen erbracht werden kann. Dies gilt schon deshalb, weil darin die Notwendigkeit, bei Ausfuhren im Verfahren e-dec Export oder mit NCTS Export die VOC-Menge in der Ausfuhrzollan- meldung anzugeben, mit dem für die Kontrolle der VOC-Bilanz erforderli- chen Ausfuhrnachweis begründet wird.

A-5198/2016 Seite 17 Die von der Beschwerdeführerin angerufenen, hiervor in E. 3.3.2 genann- ten Abschnitte aus Ziff. 1.5 f. des Merkblattes der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz lassen auch nicht den Schluss zu, dass nach der Verwaltungs- praxis der Nachweis des Exports von VOC anders als durch die Ausfuhr- deklarationen erbracht werden kann. Insbesondere lässt sich aus dem Um- stand, dass danach die Belastung mit der VOC-Abgabe mit (blossen) Rechnungen nachgewiesen werden kann, nicht ableiten, dass solche Do- kumente als Belege für die Ausfuhr von VOC im Rahmen des Verpflich- tungsverfahrens genügen. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei einem alleinigen Abstellen auf die angenommenen Zollanmeldungen bzw. die Zollveranla- gungsverfügungen werde ihr die Möglichkeit genommen, die von ihr be- hauptete VOC-Menge zu beweisen. Dies gehe nicht an, weil sie für diese abgabeaufhebende bzw. -mindernde Tatsache objektiv beweisbelastet sei. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden Abgabebefreiungstatbestand das Risiko der Beweislo- sigkeit des VOC-Exportes trägt (vgl. E. 2.2.2). Dies rechtfertigt es aber nicht, vorliegend für den Nachweis der ausgeführten Menge an VOC an- dere Beweismittel als die angenommenen Zollanmeldungen zuzulassen. Stattdessen ist der Umstand, dass keine über die Angaben in diesen Zoll- anmeldungen hinausgehenden exportierten VOC-Mengen anerkannt wer- den können, als Folge des Selbstdeklarationsprinzips hinzunehmen. Auf- grund dieses Prinzips obliegt der Beschwerdeführerin die Verantwortung für die vorgenommenen Zollanmeldungen einschliesslich der Verantwor- tung für die vollständige und richtige Deklaration der exportierten VOC- Menge. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin bringt – wie erwähnt (E. 4.1) – sinngemäss auch vor, auf die streitbetroffenen Zollanmeldungen könne nicht abgestellt werden, weil deren Fehlerhaftigkeit in Bezug auf die exportierte VOC- Menge mit Blick auf die angegebene Zolltarifnummer 3208.2000 und dem Vermerk «Klebstoff gem. Anm 4. Kap. 32» in den Ausfuhrlisten im e-dec- System – jedenfalls im Nachhinein – zweifelsfrei zu erkennen sei. Letzteres ergebe sich daraus, dass gemäss der entsprechenden Anmerkung zum Zolltarif eine Zuordnung einer Ware, welche einen VOC-Anteil von weniger als 50 % ihres Nettogewichtes aufweise, zur Zolltarifnummer 3208.2000 ausgeschlossen sei, und die Beschwerdeführerin unter der Rubrik VOC- Menge in den Zollanmeldungen Werte deklariert habe, welche diesen An- teil klar unterschreiten würden.

A-5198/2016 Seite 18 Damit stösst die Beschwerdeführerin ins Leere: Gemäss der hier massgebenden Zollgesetzgebung ist eine Zollanmeldung seitens der Zollverwaltung vor ihrer Annahme lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleit- papiere zu überprüfen (vgl. E. 3.2.3). Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Zollverwaltung vorliegend im Rah- men dieser summarischen Prüfung den Fehler, dass die Beschwerdefüh- rerin statt der VOC-Menge (in kg) den VOC-Gehalt deklarierte, hätte er- kennen müssen. Insbesondere nichts daran ändern kann die Verweisung auf Ziff. 4 des Kapitels 32 der Anmerkungen zum Zolltarif in den erwähnten Ausfuhrlisten. Zwar wird unter dieser Ziffer festgehalten, dass «Lösungen von Erzeugnissen der Nrn. 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium), in flüchtigen organischen Lösungsmitteln zu Nr. 3208 [gehören], wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 Gewichtsprozent der Lösung übersteigt». Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war aber auch unter Be- rücksichtigung dieser Anmerkung zum Zolltarif für die Zollverwaltung im Rahmen ihrer summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass die deklarier- ten Werte an exportiertem VOC im Verhältnis zu den deklarierten Massen der exportierten Waren viel zu klein waren, um als Angaben in Kilogramm interpretiert werden zu können. Dies gilt nur schon deshalb, weil in der er- wähnten Anmerkung zum Zolltarif nicht von einem VOC-Anteil, sondern vom Anteil an flüchtigen organischen Lösungsmitteln die Rede ist. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festhält, muss nämlich der Begriff «flüchtiges organisches Lösungsmittel» nicht mit dem Begriff VOC übereinstimmen (vgl. Vernehmlassung, S. 9). Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob und gegebenenfalls inwiefern unter die Zolltarifnummer 3208.2000 auch nicht den Kriterien von Ziff. 4 des Kapi- tels 32 der Anmerkungen zum Zolltarif entsprechende Waren fallen. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Zolltarif international angewendet wird und in der heutigen Form bereits vor dem Inkrafttreten der VOCV ein- geführt wurde (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017, S. 9; Vernehmlassung, S. 9). Mit Blick darauf, dass der Zollverwaltung – wie dargelegt – kein Versäumnis anzulasten ist, müssen die angenommenen (sowie nicht berichtigten) Zoll- anmeldungen der Beschwerdeführerin auch für die Zwecke der VOC-Ab- gabe als verbindlich erachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die fehlerhafte Deklaration im Nachhinein ohne Weiteres feststellen liesse.

A-5198/2016 Seite 19 4.5 Entsprechend dem hiervor Ausgeführten (E. 4.4) ist es auch unzuläs- sig, einen Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten VOC- Menge in der Weise zuzulassen, dass diese VOC-Menge mittels Multipli- kation des in den Zollanmeldungen angeblich deklarierten VOC-Gehaltes mit den in anderen Dokumenten (namentlich den vorliegenden Rechnun- gen) festgehaltenen Ausfuhrmengen bestimmt wird. Damit würde dem Um- stand, dass allein auf die Zollanmeldungen abzustellen ist, nicht Rechnung getragen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich so- dann angesichts der klaren Verweisung auf das Zollrecht in den massge- benden Bestimmungen (vgl. E. 3.2.2) aus dem Zweck der VOC-Abgabe nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 4.6 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, wieviel VOC die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr Jahr 2014 ausgeführt hat, richtigerweise allein auf die angenommenen Zollanmeldungen abgestellt hat. Eine Rechtsverletzung – wie etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – ist in die- sem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin hat im e-dec-System für das Geschäftsjahr 2014 VOC-Exporte von 3'541'051 kg deklariert. Von diesem Betrag ist im Fol- genden auszugehen. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid Folgendes zur Be- stimmung des nachzuentrichtenden Abgabebetrages für das Geschäfts- jahr 2014 aus (Akten Vorinstanz, act. 1b S. 2): «Laut der eingereichten VOC-Bilanz 2014 beträgt das Total der VOC-Ein- gänge [...] 3'931'884 kg. Die Ausgänge belaufen sich (unter Berücksichtigung der Korrektur der ausge- führten VOC gemäss Auswertung e-dec) im Einzelnen auf folgende Mengen: befreite Ausgänge

  • Ziffer 12 [der Bilanz] Umwandlung 7'933 kg
  • Ziffer 13 [der Bilanz] Ausfuhr 3'541'051 kg
  • Ziffer 14 [der Bilanz] Weitergabe im Inland 107'257 kg
  • Ziffer 16 [der Bilanz] VOC in Produkten mit VOC-Gehalt höchstens 3 % 34'911 kg
  • Ziffer 17 [der Bilanz] Abfälle 132'995 kg

A-5198/2016 Seite 20

belastete Ausgänge

  • Ziffer 20 [der Bilanz] gefasste Abluft 522 kg
  • Ziffer 21 [der Bilanz] diffuse Emissionen 6'211 kg

Total VOC-Ausgänge 3'830'880 kg

Die Differenz Total Eingänge – Ausgänge ergibt 101'004 kg. Dafür sowie für die belasteten Ausgänge gemäss Ziff. 20 und 21 der Bilanz, also für insgesamt 107'737 kg, muss die Abgabe nachbezahlt [recte: bezahlt] werden. Die bereits entrichtete Abgabe von CHF 128.- wird angerechnet.»

Die Vorinstanz bestimmt somit die VOC-Menge, bezüglich welcher die VOC-Abgabe für das Geschäftsjahr 2014 geschuldet ist (und im unbestrit- tenen Umfang von Fr. 128.- bereits entrichtet wurde), indem sie a) von der Differenz zwischen dem Total der VOC-Eingänge und dem un- ter Berücksichtigung der Exportmenge von 3'541'051 kg berechneten Total der Ausgänge ausgeht und b) die Menge der in Ziff. 20 sowie 21 der VOC-Bilanz der Beschwerdefüh- rerin ausgewiesenen, nach der Terminologie der OZD «belasteten» VOC-Ausgänge (von 522 kg + 6'211 kg = 6'733 kg) hinzuaddiert (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1b S. 2). Den Einbezug der Differenz zwischen dem Total Eingänge und dem unter Berücksichtigung der Exportmenge von 3'541'051 kg berechneten Total der Ausgänge in die Abgabebemessungsgrundlage begründet die Vorinstanz damit, dass die VOC-Bilanz zwingend ausgeglichen sein müsse (vgl. dazu auch hinten E. 5.2). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass weder die VOCV noch die zugehörigen Merkblätter eine nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip unabdingbare Vorschrift enthalten würden, nach welcher die VOC-Bilanz zwingend ausgeglichen sein müsse. Es genüge, dass die VOC-Bilanz nachvollziehbar und plausibel sei. Das Amt für Umwelt des Kantons C._______ habe die VOC-Bilanz 2014 der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer umfassenden Prüfung für nachvollziehbar sowie plausibel befunden. Die vorinstanzliche Forderung nach einer ausgeglichenen Bi- lanz sei unerfüllbar. Letzteres zeige sich namentlich an den Ausführungen des erwähnten kantonalen Amtes, wonach «nicht sinnvolle 'Kunstgriffe' nö- tig wären, die nicht der Realität der recht gut bekannten Emissionen, die

A-5198/2016 Seite 21 für die Abgabe unabhängig von einem Bilanzüberschuss oder Bilanzdefizit deklariert und bezahlt werden, entsprechen» (Beschwerde, S. 16, mit Hin- weis auf Beschwerdebeilage 11, S. 4). 5.2 5.2.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin findet sich in den Verwaltungsverordnungen der Zollverwaltung eine Vorschrift, welche eine ausgeglichene VOC-Bilanz vorschreibt: In Ziff. 2 Unterziff. 25 des erwähn- ten Merkblattes der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz wird nämlich sta- tuiert, dass das Total der VOC-Ausgänge (bestehend aus dem Total der befreiten VOC-Ausgänge und dem Total der belasteten VOC-Ausgänge) dem Total der VOC-Eingänge entsprechen müsse. Nach der Verwaltungs- praxis wird der Ausgleich der Bilanz dabei «im Normalfall» mit der Bilanz- position «Diffuse Emissionen» erreicht. Letzteres ergibt sich aus Ziff. 2 Un- terziff. 21 des genannten Merkblattes, wonach sich die in der VOC-Bilanz in Ziff. 21 unter den Ausgängen anzugebenden diffusen Emissionen «im Normalfall» «als Differenz zwischen den Eingängen [...] und den unter Zif- fer 12 bis 22 [recte wohl: den Ziffern 12-20 und 22] ermittelten Ausgängen berechnen» lassen und andernfalls plausible Schätzungen oder Messun- gen vorzunehmen sind. Mit Blick auf diese Regelungen in einer Verwaltungsverordnung der Zoll- verwaltung bzw. diese Verwaltungspraxis kann – anders als dies die Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusätzlich vorbringt – nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz vorliegend mit ihrer Forderung nach einer ausgeglichenen Bilanz eine Praxisänderung vorgenommen hat. Dies gilt jedenfalls in Konstellationen, bei welchen (wie vorliegend) in der VOC-Bilanz die Eingänge höher als die Ausgänge sind, und auch dann, wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass ihre VOC-Bilanzen 2008, 2009 und 2011 trotz höheren Ein- als Ausgängen von der Vorinstanz nicht beanstandet wurden. 5.2.2 Es besteht prinzipiell kein Grund, abweichend von der hiervor (E. 5.2.1) erwähnten Verwaltungspraxis vom Erfordernis einer ausgegli- chenen Bilanz abzusehen (vgl. aber hinten E. 5.3 ff.): Zum einen steht das Erfordernis einer ausgeglichenen Bilanz im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 VOCV. Danach enthält die VOC-Bilanz insbesondere «Eingänge, Lagerbestand [...] [und] Ausgänge» (Bst. a der Vorschrift). Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, dass in der VOC-Bilanz insbesondere sämtliche Eingänge und sämtliche Ausgänge aufzunehmen

A-5198/2016 Seite 22 sind (dies wird denn auch in Ziff. 1.5 des erwähnten Merkblattes zur Erstel- lung einer VOC-Bilanz ausdrücklich festgehalten). Bezeichnenderweise nicht statuiert ist, dass nur bestimmte Eingänge oder bestimmte Ausgänge (wie etwa klar feststellbare Ausgänge) in der Bilanz aufzunehmen wären. Zum anderen sieht Art. 10 Abs. 2 Bst. e VOCV vor, dass in der VOC-Bilanz auch «Restemissionen» anzugeben sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass der Verordnungsgeber eine ausgeglichene VOC-Bilanz fordert. Mit «Restemissionen» ist in diesem Kontext nämlich schon mit Blick darauf, dass eine Bilanz eine auf einen bestimmten Stichtag hin erstellte Gegen- überstellung bildet und die «Restemissionen» nach der Terminologie von Art. 10 Abs. 2 VOCV nicht mit den Ausgängen identisch sind (vgl. Bst. a der Bestimmung), eine bei einer Gegenüberstellung von Eingängen und Ausgängen verbleibende Restgrösse gemeint (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2008 E. 3.1.2, wonach die Erstellung ei- ner VOC-Bilanz mitunter bei der Entsorgung von VOC deshalb erforderlich ist, «da aus ihr die Restemissionen hervorgehen, auf denen die Abgabe geschuldet bleibt»). Am Rande anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der be- reits erwähnten Zwischenverfügung A-7355/2015 vom 7. März 2016 ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht darüber befunden hat, ob die VOC-Bilanz unausgeglichen sein darf. 5.3 5.3.1 Eine von der Frage, ob eine ausgeglichene Bilanz zu erstellen ist, zu trennende Frage ist indessen, ob im vorliegenden Fall, bei welcher die VOC-Bilanz höhere Eingänge als Ausgänge ausweist, im Umfang der Dif- ferenz zwingend von abgabepflichtigen, in dieser Bilanz nicht deklarierten (zusätzlichen) diffusen Emissionen auszugehen ist oder ob stattdessen für den Umfang dieser Emissionen auf die Angaben in der VOC-Bilanz abzu- stellen ist. 5.3.2 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz zu diesem Punkt ins- besondere, es sei zulässig, die nachzuentrichtende Abgabe anhand der durch Messungen belegten Emissionen zu ermitteln, sofern «die Plausibi- lität dieser Messungen und damit der gesamten Bilanz anhand einer aus- geglichenen Bilanz [...] nachgewiesen» ist (Vernehmlassung, S. 15). Wenn – wie im Fall der Beschwerdeführerin – eine VOC-Bilanz mit höheren Eingängen als Ausgängen vorliege, sende die OZD die Bilanz jedoch (seit

A-5198/2016 Seite 23 jeher) jeweils zur Korrektur (bzw. zur Einreichung einer ausgeglichenen Bi- lanz) zurück, und zwar «mit der Androhung, wenn keine anderen Ausgänge nachgewiesen werden können, die fehlende Menge den diffusen Emissio- nen hinzuzufügen und die Lenkungsabgabe dafür nachzufordern» (Ver- nehmlassung, S. 15). Weiter führt die Vorinstanz aus, dass die von der Beschwerdeführerin vor- liegend zum Nachweis ihrer diffusen Emissionen im Jahr 2014 eingereich- ten Messberichte nicht aussagekräftig seien, da sie sich auf ältere Mes- sungen (in den Jahren 1996 und 2002) beziehen würden (vgl. Vernehm- lassung, S. 13 f.). 5.3.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Stand- punkt, dass vorliegend auf die in der VOC-Bilanz 2014 angegebene Menge an diffusen Emissionen abzustellen ist. Sie macht insbesondere geltend, die entsprechende Angabe beruhe auf Messungen, aufgrund welcher die diffusen Emissionen hinreichend genau bekannt seien. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Umfan- ges der diffusen Emissionen und damit des nachzubezahlenden VOC-Ab- gabebetrages die Differenz zwischen den VOC-Eingängen und den VOC- Ausgängen in der VOC-Bilanz 2014 herangezogen. Wie die Vorinstanz in ihrem Merkblatt zur Erstellung einer VOC-Bilanz zu Recht ausführt, setzt eine Abschätzung der diffusen Emissionen «aus der Differenz der Ein- und Ausgänge» freilich voraus, dass «alle VOC-Eingänge und -Ausgänge sau- ber bilanziert werden» (Ziff. 1.7 Bst. b des Merkblattes). Es fragt sich, ob dies vorliegend der Fall ist. 5.4.2 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Differenz zwischen den VOC-Eingängen und den VOC-Ausgängen in der VOC-Bi- lanz der Beschwerdeführerin «zum einen durch die systembedingte Unge- nauigkeit beim Erfassen des Lagerbestandes und zum anderen durch Wä- getoleranzen bei der Fabrikation sowie bei der An- und Auslieferung der Rohmaterialien und Produkte» entstanden ist und damit «die [in der Bilanz] erfassten Daten zum Teil erwiesenermassen nicht den Tatsachen entspre- chen, sondern mehr oder weniger davon abweichen» (Vernehmlassung, S. 12). Zu diesen, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Daten zählen aber namentlich auch solche, welche in das Total der VOC-

A-5198/2016 Seite 24 Eingänge in der VOC-Bilanz einflossen, nämlich die systembedingt unge- nauen Daten zum Lagerbestand zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 S. 2). Es kann nach dem Gesagten insbesondere nicht davon ausgegangen wer- den, dass das Total der VOC-Eingänge in der VOC-Bilanz 2014 «sauber» (vgl. E. 5.4.1) bilanziert wurde. Mit anderen Worten ist das Total der VOC- Eingänge nicht nachgewiesen. 5.5 Weil nach der von der Vorinstanz angewendeten Methode zur Bestim- mung der diffusen Emissionen diese umso gewichtiger sind und der nach- zuzahlende Abgabebetrag dementsprechend umso höher ist, je grösser das Total der Eingänge (bei gleichbleibendem Total der Ausgänge) ausfällt (vgl. E. 5.1), handelt es sich beim Total der VOC-Eingänge um eine abga- bebegründende Tatsache. Für diese Tatsache ist die OZD objektiv beweis- belastet (vgl. E. 2.2.2). Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des nachzu- bezahlenden Abgabebetrages zur Bestimmung des Umfanges der diffusen Emissionen eine Methode heranzog, mit welcher (zu Ungunsten der Be- schwerdeführerin) auf eine nicht bewiesene abgabebegründende Tatsache (VOC-Eingänge gemäss der VOC-Bilanz 2014 der Beschwerdeführerin) abgestellt wird. Dies lässt sich nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass die OZD die objektive Beweislast für die entsprechende Tatsache trägt. Das Vorgehen der Vorinstanz führt im Resultat zu einer gesetzwidrigen Ab- gabeerhebung, weil damit nicht hinreichend belegte diffuse Emissionen der Abgabe unterworfen werden. Das Amt für Umwelt des Kantons C._______ hat die hier genannte Prob- lematik im Grunde erkannt. Es führte nämlich aus, dass «beim sehr ho- hen VOC-Umsatz [der Beschwerdeführerin] [...] schon geringe und unver- meidliche, zufällige Fehler sowohl bei den Eingängen als auch bei den Aus- gängen zu hohen Abweichungen [...] führen können» (Beschwerdebei- lage 24, S. 2). Dadurch würde die «Forderung einer ausgeglichenen Bi- lanz» bedeuten, «dass es bei Bilanzdefiziten [Eingang grösser als Aus- gang] deutlich höhere diffuse Emissionen geben kann (Bilanzdefizit wird als diffuse Emission gewertet) als es den realen Emissionen entspricht, wofür der Betrieb dann bezahlen muss». Wenn immer ein Bilanzdefizit re- sultiere, «das grösser als die deklarierte Emission ist», laufe die «Forde- rung einer ausgeglichenen Bilanz» darauf hinaus, dass «quasi zusätzlich für die unvermeidliche Fehlerabweichung» bezahlt werde.

A-5198/2016 Seite 25 6. 6.1 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der vorliegende Sachverhalt – ins- besondere was die abgabebegründenden Tatsachen betrifft – nicht genü- gend erstellt ist. Es sind diesbezüglich noch aufwändigere Beweiserhebun- gen erforderlich, die über die blosse Abnahme der von der Beschwerde- führerin anerbotenen Beweise hinausgehen. Die Beschwerde ist deshalb unter Verzicht auf die beantragte Befragung von B._______ vom Amt für Umwelt des Kantons C._______ und D._______ von der E._______ GmbH als «sachverständige Zeugen» insoweit gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 2.3). 6.2 Die Vorinstanz wird nach folgender Kaskadenordnung zu verfahren ha- ben: 6.2.1 Falls möglich, wird die Vorinstanz die Angaben in der vorliegenden VOC-Bilanz (mit Ausnahme der aufgrund der Zollanmeldungen verbindlich feststehenden, ins Ausland exportierten VOC-Menge) gestützt auf weitere Sachverhaltserhebungen (namentlich zu den Ungenauigkeiten beim Erfas- sen des Lagerbestandes und zu den Wägetoleranzen) so zu korrigieren haben, dass sie den Tatsachen entsprechen. Der abgabepflichtige Betrag ist nach Möglichkeit aufgrund einer solchen korrigierten Bilanz zu ermit- teln (Verfahrensweise 1). 6.2.2 Falls eine Korrektur der VOC-Bilanz der genannten Art nicht möglich ist, wird die Vorinstanz nach Möglichkeit auf zuverlässige Messdaten zu den abgabepflichtigen VOC-Mengen (bzw. zur gefassten Abluft und den diffusen Emissionen) abstellen müssen (Verfahrensweise 2). Ein solches Vorgehen entspricht dem in Ziff. 1.7 Bst. b des Merkblattes zur Erstellung einer VOC-Bilanz erwähnten Verfahren der Erstellung einer vereinfachten VOC-Bilanz (zwar ist dieses Verfahren nach dem Merkblatt nur zulässig, wenn der Inhalt der vereinfachten Bilanz vor Beginn des Bilanzjahres mit der zuständigen kantonalen Behörde abgesprochen und eine Bewilligung für die vereinfachte Bilanz bei der OZD eingeholt wurde, doch schliesst dies nicht aus, dass eine vereinfachte Bilanz gegebenenfalls und in con- creto durch das Gericht angeordnet wird). Bei der Anwendung dieser Ver- fahrensweise zur Bestimmung des nachzubezahlenden Abgabebetrages ist die exportierte (und abgabebefreite) VOC-Menge irrelevant.

A-5198/2016 Seite 26 Damit auf die genannte Art und Weise auf Messdaten abgestellt werden kann, müssen die abgabepflichtigen VOC-Mengen hinreichend genau be- kannt und belegt sein. Die von der Beschwerdeführerin deklarierten diffu- sen Emissionen des Geschäftsjahres 2014 lassen sich vorliegend nicht als aufgrund von Messdaten hinreichend nachgewiesen qualifizieren. Dem kantonalen Amt für Umwelt, das Gegenteiliges annimmt (vgl. Beschwerde- beilage 23 S. 2), kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Denn die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Messdaten stammen nicht – wie dieses kantonale Amt ausführt – von 2013 und früheren Jahren, sondern aus den Jahren 1996 sowie 2002 (vgl. Beschwerdebeilagen 8 und 9). Sie sind damit nicht mehr aktuell (vgl. auch Vernehmlassung, S. 13) und könn- ten deshalb vorliegend jedenfalls nur dann herangezogen werden, wenn seit der Durchführung der zugrundeliegenden Messungen erwiesenermas- sen keine die Emissionen signifikant beeinflussenden Veränderungen vor- genommen worden wären. Ob dies der Fall ist, steht aufgrund der vorlie- genden Akten nicht fest. Ein allfälliges Abstellen auf Messdaten (vgl. E. 6.2.2 Abs. 1) erfordert vor diesem Hintergrund namentlich neuere Messungen der diffusen Emissio- nen oder zumindest Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls in wel- chem Umfang die Beschwerdeführerin seit den früheren Messungen für die Emissionen relevante Veränderungen an ihren Einrichtungen sowie Ar- beitsabläufen vorgenommen hat. Die Vorinstanz wird für ein Abstellen auf Messdaten der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen haben, neuere Messdaten zur Bestimmung der diffusen Emissionen im Geschäfts- jahr 2014 und/oder Belege zur behaupteten Beibehaltung ihrer Prozesse seit den letzten Messungen einzureichen. 6.2.3 Sollte sich die abgabepflichtige VOC-Menge weder nach der Verfah- rensweise 1 noch nach der Verfahrensweise 2 ermitteln lassen, wäre eine schätzungsweise Ermittlung der abgabepflichtigen VOC-Menge nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Verfahrensweise 3). Dabei hätte die Vorinstanz auch die Wahl der Schätzungsmethode nach pflicht- gemässem Ermessen durchzuführen (sollte im Rahmen der Schätzung auf ein Total der befreiten VOC-Ausgänge abgestellt werden, wäre zu berück- sichtigen, dass die ins Ausland exportierte VOC-Menge als Teilmenge die- ses Totals verbindlich aufgrund der Zollanmeldungen feststeht).

A-5198/2016 Seite 27 7. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die weiteren Vorbringen der Verfah- rensbeteiligten einzugehen. Dies gilt namentlich für die Rüge der Be- schwerdeführerin, die von der Vorinstanz geltend gemachte Nachforde- rung von VOC-Abgaben im Betrag von Fr. 323'083.- sei mit dem Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) nicht vereinbar. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insoweit gutzuheis- sen, als die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2, A-6437/2012 vom 6. No- vember 2013 E. 4). Die Beschwerdeführerin dringt zwar mit ihrem Stand- punkt, welche ins Ausland exportierte VOC-Menge massgebend ist, nicht durch. Die Vorinstanz hat allerdings die exportierte VOC-Menge bei der Bestimmung der abgabepflichtigen VOC-Menge unter Umständen gar nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2.2 f.). Der Ausgang des Verfahrens ist folglich auch insofern noch offen. Demgemäss sind der Beschwerdeführe- rin vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist ihr der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 9'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die als obsiegend geltende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

A-5198/2016 Seite 28 Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos- tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos- tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 10.2, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 5.3, A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2; vgl. fer- ner Abschreibungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli 2007). Letzteres muss (jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt [vgl. Urteile des BVGer D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2, E-6612/2011 vom 15. De- zember 2011]) auch dann gelten, wenn der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin – wie vorliegend – in der Beschwerde ankündigt, eine Honorar- note nachzureichen (vgl. Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.2, A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.2.1). Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermessensweise so- wie praxisgemäss auf Fr. 14'250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5198/2016 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü- gung der OZD vom 25. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zu weite- ren Abklärungen sowie neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 9'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 14'250.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

A-5198/2016 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

34

Gerichtsentscheide

39
  • BGE 132 V 21501.01.2006 · 5.889 Zitate
  • BGE 131 I 15317.12.2004 · 3.514 Zitate
  • BGE 131 V 40701.01.2005 · 1.208 Zitate
  • BGE 130 III 32129.01.2004 · 4.527 Zitate
  • BGE 123 II 1601.01.1997 · 206 Zitate
  • 2C_32/2001
  • 2C_422/201109.01.2012 · 110 Zitate
  • A-1246/2011
  • A-1373/2006
  • A-1469/2006
  • A-1481/2006
  • A-1594/2006
  • A-1703/2006
  • A-1865/2016
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  • A-7518/2006
  • A-8199/2015
  • D-375/2014
  • E-6612/2011