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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 911
Art. 910
Art. 912
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Art. 911
Art. 910
Art. 912
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.
Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.
Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.
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