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Art. 911

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.
  2. Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.
  3. Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.

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