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Art. 370

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
  2. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
  3. Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

1 commentary

N1.Patientenverfügung und Selbstbestimmung

Die Patientenverfügung dient der Absicherung bzw. Sicherung des Selbstbestimmungsrechts und kann persönliche Werthaltungen festlegen.

Hinzu kommt, dass sich die Respektierung des Willens des Beschwerdeführers für den Fall, dass er urteilsunfähig werden sollte, durch die Errichtung einer Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) absichern liesse. Durch die Patientenverfügung kann eine Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Die Patientenverfügung ist nach der gesetzgeberischen Konzeption ein Instrument zur Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen und Patienten (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., 7011 f.). Sie eignet sich auch dazu, persönliche Werthaltungen festzulegen (vgl. dazu DONZALLAZ, a.a.O., Bd. III, 2021, N. 7624 ff.). Die dem Beschwerdeführer offenstehende Möglichkeit, seine persönlichen Präferenzen in Form einer Patientenverfügung festzulegen, ist bei der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses ebenfalls zu berücksichtigen.