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Art. 832

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
  2. Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

1 commentary

N1.Grundbuchmitteilung als Fristauslöser

In der Praxis wird die Jahresfrist häufig durch eine Mitteilung des Grundbuchamts über den Eigentümerwechsel ausgelöst; im zitierten Fall nutzte der Gläubiger diese Mitteilung, um innerhalb der Frist den bisherigen Schuldner in der Pfandhaft zu belassen.

E. 6.2.2). Im Allgemeinen fehlt es an einer objektiven Schädigung, wenn der Schuldner für seine Sachleistung gleichzeitig oder auch nachträglich eine gleichwertige Gegen- leistung erhält (Staehelin/Bopp, a.a.O., N 11 zu Art. 288 SchKG). Eine Gegenleis- tung, die allerdings nicht gleichwertig war, hat die Berufungsbeklagte insofern er- halten, als sie gleichzeitig mit der Vermögensübertragung Schulden, insbesondere Hypotheken, loswerden konnte. Definitiv losgeworden ist sie die Hypothekarschul- den dann allerdings nicht, kann doch der frühere Grundeigentümer im Rahmen der Veräusserung vom Hypothekargläubiger als Schuldner beibehalten werden (Art. 832 Abs. 2 ZGB). Dass dies bei den Hypotheken der R. der Fall war, ergibt sich aus der Befragung des R. -Mitarbeiters X. (RG act. X./16, S. 5 Ergänzungsfrage 1: "Vom Grundbuchamt erhält man eine Mitteilung des Ei- gentümerwechsels und man hat ein Jahr Zeit gemäss ZGB, den bestehenden Schuldner in der Pfandhaft zu behalten und das haben wir gemacht"). Für die Fra- ge, ob die nachträgliche Bereitstellung von Liquidität durch die Geschwister B. eine Gegenleistung ist, ist auf Erwägung