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Art. 43a

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.
  2. Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.
  3. Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz. 3bis. Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.1
  4. Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:
  5. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20012über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige; 2.3 die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20084über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps; 3.5 die für die Führung des Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach Art. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20166zuständige Stelle des Bundes;
  6. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes7; 5.8 der Nachrichtendienst des Bundes für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159; 6.10 die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200611zuständigen Behörden; 7.12 die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständige Stelle des Bundes; 8.14 die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 200015über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes.
  7. Auf Daten, die für die Abklärung des Bestehens von Kindesverhältnissen notwendig sind, hat die für die Führung des Informationssystems nach Artikel 21a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195216zuständige Stelle des Bundes im Abrufverfahren Zugriff.17

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035;BBl 2011 2185).

  2. SR 143.1

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989;BBl 2006 5061).

  4. SR 361

  5. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600;BBl 2014 5713).

  6. SR 330

  7. Zurzeit das Bundesamt für Polizei.

  8. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105).

  9. SR 121

  10. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017;BBl 2014 3551).

  11. SR 431.02

  12. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017;BBl 2014 3551).

  13. SR 831.10

  14. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017;BBl 2014 3551).

  15. SR 235.2

  16. SR 834.1

  17. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681;BBl 2023 2245).

3 commentaries

N1.Fehlende Abstimmung mit Öffentlichkeitsgesetz

Bei Erlass von Art. 43a ZGB erfolgte keine Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz.

Oktober 2001 und damit zu einem Zeitpunkt in das Gesetz aufgenommen, als das Öffentlichkeitsgesetz noch nicht beschlossen war. Die Botschaft zur betreffenden Gesetzesrevision enthält daher keine Hinweise zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Botschaft vom 14. Februar 2001 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elektronische Führung der Personenstandsregister], BBl 2001 1639, 1653 f.). Aus den Materialien zum Öffentlichkeitsgesetz ergibt sich im Zusammenhang mit dem Vorbehalt von Spezialbestimmungen immerhin, dass die für die öffentlichen Register über die Rechtsverhältnisse des Privatrechts wie namentlich das Zivilstandsregister geltenden Spezialbestimmungen als solche im Sinne von Art. 4 BGÖ gelten (Botschaft Öffentlichkeitsgesetz, BBl 2003 1963, 1989 f.). Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, die Zivilstandsverordnung schliesse (im Sinn eines qualifizierten Schweigens) sämtliche Ansprüche auf Auskunft aus, die nicht explizit in der Verordnung geregelt sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 43a ZGB war das Öffentlichkeitsprinzip, wie bereits ausgeführt, gesetzlich noch nicht verankert und es bestand mithin kein Anlass für eine diesbezügliche Regelung oder eine Koordination. Zudem sind nach der Rechtsprechung spezialgesetzliche Bestimmungen nicht leichthin so auszulegen, dass damit die vom Gesetzgeber gewollte Transparenz des Verwaltungshandels ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3).

N2.Ergänzende Auskunftsansprüche neben Zivilstandsverordnung

Die Zivilstandsverordnung regelt nicht abschliessend alle Auskunftsansprüche gegenüber dem Zivilstandsregister/Infostar; andere Rechtsgrundlagen (z.B. das BGÖ) können ergänzend anwendbar sein und die Verordnung schliesst nicht automatisch alle nicht ausdrücklich geregelten Auskunftsansprüche aus.

Oktober 2001 und damit zu einem Zeitpunkt in das Gesetz aufgenommen, als das Öffentlichkeitsgesetz noch nicht beschlossen war. Die Botschaft zur betreffenden Gesetzesrevision enthält daher keine Hinweise zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Botschaft vom 14. Februar 2001 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elektronische Führung der Personenstandsregister], BBl 2001 1639, 1653 f.). Aus den Materialien zum Öffentlichkeitsgesetz ergibt sich im Zusammenhang mit dem Vorbehalt von Spezialbestimmungen immerhin, dass die für die öffentlichen Register über die Rechtsverhältnisse des Privatrechts wie namentlich das Zivilstandsregister geltenden Spezialbestimmungen als solche im Sinne von Art. 4 BGÖ gelten (Botschaft Öffentlichkeitsgesetz, BBl 2003 1963, 1989 f.). Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, die Zivilstandsverordnung schliesse (im Sinn eines qualifizierten Schweigens) sämtliche Ansprüche auf Auskunft aus, die nicht explizit in der Verordnung geregelt sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 43a ZGB war das Öffentlichkeitsprinzip, wie bereits ausgeführt, gesetzlich noch nicht verankert und es bestand mithin kein Anlass für eine diesbezügliche Regelung oder eine Koordination. Zudem sind nach der Rechtsprechung spezialgesetzliche Bestimmungen nicht leichthin so auszulegen, dass damit die vom Gesetzgeber gewollte Transparenz des Verwaltungshandels ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3).

N3.Auskunftsrecht Privater und Subsidiaritätsprinzip

Privaten steht nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht zu; es muss ein Interesse nachgewiesen werden und das Subsidiaritätsprinzip (Prüfung der Notwendigkeit gegenüber anderen Mitteln) beachtet werden.

Gemäss Art. 43a ZGB sorgt der Bundesrat auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden (Abs. 1). Er regelt sodann die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Gestützt unter anderem auf diese Bestimmungen hat der Bundesrat die Zivilstandsverordnung erlassen. Diese enthält in den Art. 58 ff. Bestimmungen zur Bekanntgabe auf Anfrage. Die Bekanntgabe an Private findet sich in Art. 59 ZStV geregelt. Demnach werden Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Privaten, die Auskunft über die Personenstandsdaten von Dritten wünschen, steht nach dem Gesagten nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht zu; das Auskunftsrecht steht unter dem Vorbehalt eines Interessennachweises und es gilt zudem das Subsidiaritätsprinzip.