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Art. 910

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen.
  2. Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.

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