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Art. 564

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor.
  2. Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.

1 commentary

N1.Vorrang der Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten haben Vorrang vor Vermächtnisansprüchen; Vermächtnisse können daher ganz oder teilweise durch Nachlassverbindlichkeiten verdrängt werden.

(recte: 18.) April 2016 E. 5.1). Diese Verfügungsmacht zur Geldbe- - 8 - schaffung erstreckt sich auch auf Nachlassaktiven, über die der Erblasser testa- mentarisch verfügt hat (BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 40). Die Erbschafts- und Erbgangsschulden gehen den Vermächtnissen vor (Art. 564 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Breitschmid, a.a.O., Art. 564 N 2 f.; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 51; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 517 N 33).