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Art. 922

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
  2. Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.

1 commentary

N1.Besitzübertragung als Vollzugszeichen beim Fahrniskauf

Bei Fahrniskauf/Übertragungen manifestiert die Besitzübertragung praktisch den Willen der Parteien zur Eigentumsübertragung; sie gilt als entscheidendes Vollzugszeichen bzw. Indiz für die Eigentumsübertragung.

Zur Übertragung von Fahrniseigentum bedarf es neben einem gültigen Rechtsgrundgeschäft einer Übertragung des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB; BGE 131 III 217 E. 4.1). Die Rechtsprechung geht weiter vom Erfordernis aus, dass die Parteien den Willen - in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts - zur Eigentumsübertragung erklären (BGE 142 III 746 E. 2.1, "contrat réel"). Das gleichzeitige Einigsein der Parteien über den Eigentumsübergang manifestiert sich in der Übertragung des Besitzes (Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.8.1; Urteil 5A_583/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.1.2, je mit Hinweis). Der Besitz wiederum wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB).