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Art. 467

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

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N1.Testierfähigkeit, Erbschleicherei und Gutachten

Die Testierfähigkeit kann gerichtlich etwa bei konkreten Hinweisen auf «Erbschleicherei» bestritten werden; bei Zweifeln an der Testierfähigkeit ist häufig ein forensisch-psychiatrisches Gutachten entscheidend.

Die Kläger, welche die Errichtung des Testamentes vor dem Hintergrund der Erbschleicherei sehen, bestritten im Hauptstandpunkt die Urteilsfähigkeit, das heisst die Testierfähigkeit (Art. 467 ZGB) ihrer Tante bzw. Grosstante im Zeit- punkt der Errichtung des Testaments im Herbst