Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
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Die Testierfähigkeit kann gerichtlich etwa bei konkreten Hinweisen auf «Erbschleicherei» bestritten werden; bei Zweifeln an der Testierfähigkeit ist häufig ein forensisch-psychiatrisches Gutachten entscheidend.
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