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Art. 371

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
  2. Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
  3. Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.

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