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Art. 344

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.
  2. Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.

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