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Art. 343

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

  1. nach Vereinbarung oder Kündigung;
  2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird;
  3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist;
  4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist;
  5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.

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