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Art. 3

742.101LCdFFederal Act1 juil. 1958Source originale
  1. Le droit d’expropriation au sens de la loi fédérale du 20 juin 1930 sur l’expropriation1peut être exercé pour la construction et l’exploitation d’un chemin de fer.2
  2. La procédure d’expropriation n’est applicable que si les efforts faits en vue d’acquérir les droits nécessaires de gré à gré ou d’obtenir un remembrement ont échoué.
  3. Les droits sur le domaine ferroviaire ne peuvent pas être acquis par prescription.

Footnotes

  1. RS 711

  2. Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 28 sept. 2018 sur l’organisation de l’infrastructure ferroviaire, en vigueur depuis le 1erjuil. 2020 (RO 2020 1889;FF 2016 8399).

2 commentaries

N1.Répartition des frais selon le droit de l'expropriation

Citation : LCdF art. 3 ch. 2 Les conséquences en matière de coûts et d'indemnisation sont régies par le droit de l'expropriation; la partie agissant en qualité d'expropriante doit supporter les frais de procédure. En l'espèÎ, le tribunal a imputé à l'expropriante les frais de la procédure de recours.

Dem Beschwerdeführer droht, wie vorstehend bereits erwogen, aufgrund übermässiger Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Eisenbahnanlage eine Enteignung seiner nachbarrechtlichen Abwehransprüche; auch mit der von der Vorinstanz angeordneten Lärmschutzwand können die massgebenden Grenzwerte nicht eingehalten werden. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Massnahmen zum Schutz vor übermässigem Eisenbahnlärm verlangt, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen somit nach dem Enteignungsrecht. In Bezug auf die Lärmklage des Beschwerdeführers ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gegenstandslosigkeit ist von der Beschwerdegegnerin bewirkt worden; sie hat während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die akustische Signalanlage erneuert. Der Beschwerdeführer ist daher in dieser Hinsicht als obsiegend anzusehen. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind unter Berücksichtigung der Zwischenverfügungen auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Sie sind der Beschwerdegegnerin als Enteignerin - ihr steht gemäss Art. 3 Abs. 1 EBG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. b EntG das Enteignungsrecht zu - und unterliegender Partei zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

N2.Application du droit fédéral d'expropriation aux chemins de fer

L'art. 3 al. 1 LCdF permet l'application du droit fédéral de l'expropriation pour la construction et l'exploitation des chemins de fer.

Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).
Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).