1 commentary
Der Verweis auf Art. 30 SpoFöG in der GebV‑BASPO ist nicht zutreffend. Die Gebührenregelung stellt nach dem zitierten Entscheid gesetzesvertretendes Verordnungsrecht dar und beruht auf Art. 46a RVOG. In der revidierten Fassung der GebV‑BASPO wurde der Verweis auf Art. 30 SpoFöG daher gestrichen. Die konkrete Gebührhöhe ergibt sich aus der GebV‑BASPO selbst.
“Gestützt auf die Delegationsnormen von Art. 46a RVOG und Art. 30 Abs. 1 SpoFöG hat der Bundesrat auch die GebV-BASPO erlassen. Dass die GebV-BASPO - in der hier noch massgeblichen Fassung (vgl. E. 2 hievor) - im Ingress auf Art. 30 SpoFöG gestützt ist, ist jedoch falsch. Die Gebührenregelung ist nicht bloss Ausführungsrecht, sondern gesetzesvertretendes Verordnungsrecht. Daher wurde der Verweis auf Art. 30 SpoFöG in der ab 1. Dezember 2022 in Kraft stehenden Fassung der GebV-BASPO auch gestrichen. Die Gesetzesgrundlage für die GebV-BASPO ist Art. 46a RVOG (vgl. hierzu die Erläuterungen zur Teilrevision der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 30. März 2022; abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/70860.pdf; zuletzt aufgerufen am 28. August 2023). Erst aus der GebV-BASPO ergibt sich die Höhe der Gebühr im Einzelfall.”
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