Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
18 commentaries
Art. 22 Abs. 4 führt zur Straflosigkeit des Eigengebrauchs. Hiervon unberührt sind jedoch verwaltungsrechtliche Massnahmen: Gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG können Dopingmittel unabhängig von einem Strafverfahren sowie unabhängig vom Verwendungszweck eingezogen und vernichtet werden; zuständige Stellen (z. B. Antidoping Schweiz bzw. deren Nachfolgeorganisation) sind befugt, solche Verfügungen zu treffen.
“Nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG können Dopingmittel oder Gegenstände, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, eingezogen und vernichtet werden. Die Bestimmung ist allgemein formuliert und sieht keine Einschränkungen in Bezug auf den konkreten Verwendungszweck der Dopingmittel oder die Absichten des von der Massnahme Betroffenen vor. Mit anderen Worten setzt der Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht voraus, dass die jeweiligen Dopingmittel tatsächlich zu Dopingzwecken benutzt werden. Zudem trifft Art. 20 Abs. 4 SpoFöG - im Gegensatz zur Strafbestimmung von Art. 22 Abs. 4 SpoFöG - keine Differenzierung in Bezug auf den Eigengebrauch. Somit sieht Art. 20 Abs. 4 SpoFöG nicht ausdrücklich vor, dass von einer Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln abgesehen wird, wenn sie zum Eigenkonsum verwendet werden. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass Dopingmittel gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpoFöG selbst dann eingezogen werden können, wenn die jeweiligen Handlungen zwecks des Eigenkonsums erfolgen und somit straflos bleiben (vgl. Urteil 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.5).”
“Die EZV hat im konkreten Fall eine verdächtige Sendung mit 150 Tabletten DHEA à 50 mg gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zurückgehalten und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung weitergeleitet. Die Vorinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG befugt, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zu verfügen (vgl. auch oben E. 3.2). In der Sendung an den Beschwerdeführer wurde Dehydroepiandrosteron (DHEA) gefunden, welches unter den verbotenen Mitteln in Ziffer I.2.b des Anhangs SpoFöV aufgeführt wird. Damit ist das eingeführte DHEA eine Substanz, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Dopingmittel fällt (vgl. auch oben E. 3.4). Der geltend gemachte Eigengebrauch ist für die verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht von Relevanz. Diesbezüglich nimmt Art. 22 Abs. 4 SpoFöG dahingehend eine Differenzierung vor, dass der Erwerb und die Einfuhr zum Zweck des eigenen Konsums straflos bleiben (vgl. auch oben E. 3.3).”
“Gleichzeitig überwies die Zollstelle Zürich-Flughafen die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Mass-nahmen an die Antidoping Schweiz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2 Beilagen 1 und 2). B. B.a Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 informierte die Antidoping Schweiz den Beschwerdeführer darüber, dass es sich bei den fraglichen Inhalten in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um verbotene Dopingmittel handle; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Einziehung und Vernichtung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (B-act. 2 Beilage 3). B.b Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Sendung sei ausschliesslich für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei privater Gebrauch straffrei. Bezüglich der Gebühr stütze sich Antidoping Schweiz auf die allgemeine Gebührenverordnung sowie auf die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport ab. Beide Verordnungen würden die Grundsätze regeln, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren erheben dürfe. Bei Antidoping Schweiz handle es sich um eine Stiftung, der gemäss Art. 19 SpoFöG Kompetenzen zur Ergreifung von Massnahmen gegen Doping übertragen worden seien, und nicht um einen Teil der Bundesverwaltung. Sie sei also nicht berechtigt, gestützt auf diese Verordnungen Gebühren zu erheben. Ganz abgesehen davon sei hinsichtlich der Rechnung keine transparente Berechnungsgrundlage ersichtlich. Das gesamte Vorgehen sei unverhältnismässig, weshalb er die erhobene Gebühr nicht entrichten werde (B-act. 2 Beilage 4). B.c Nachdem die Antidoping Schweiz mit E-Mail vom 21. September 2020 den Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. September 2020 bestätigt und weitere Ausführungen gemacht hatte, gab dieser am 22.”
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
Seit der Totalrevision des SpoFöG per 1. Oktober 2012 ist Art. 22 SpoFöG nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt; die Strafbestimmung erfasst damit auch Doping ausserhalb von Wettkämpfen.
“Nach Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 bei Dritten anwendet. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden (Abs. 2). Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Abs. 3 lit. d). Die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung nach Art. 22 SpoFöG strafbar sind, legt der Bundesrat fest. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Massgebend ist Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74 Abs. 2 SpoFöV). Der Gesetzgeber definiert Doping als "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport" (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Seit der Totalrevision des SpoFöG per 1. Oktober 2012 ist die Anwendung von Art. 22 SpoFöG nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt.”
“Nach Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 bei Dritten anwendet. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden (Abs. 2). Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Abs. 3 lit. d). Die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung nach Art. 22 SpoFöG strafbar sind, legt der Bundesrat fest. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Massgebend ist Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74 Abs. 2 SpoFöV). Der Gesetzgeber definiert Doping als "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport" (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Seit der Totalrevision des SpoFöG per 1. Oktober 2012 ist die Anwendung von Art. 22 SpoFöG nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt.”
“Nach Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 bei Dritten anwendet. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden (Abs. 2). Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Abs. 3 lit. d). Die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung nach Art. 22 SpoFöG strafbar sind, legt der Bundesrat fest. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Massgebend ist Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74 Abs. 2 SpoFöV). Der Gesetzgeber definiert Doping als "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport" (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Seit der Totalrevision des SpoFöG per 1. Oktober 2012 ist die Anwendung von Art. 22 SpoFöG nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt.”
Der Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG erstreckt sich auf die vom Bundesrat bestimmten Mittel und Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG; massgeblich sind namentlich Art. 74 SpoFöV und deren Anhang. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Zu den in Art. 22 Abs. 1 genannten tatbestandsmässigen Handlungen (z. B. Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Vertrieb, Verschreibung, Abgabe, Besitz, Anwendung bei Dritten) bestehen strafbegründende Wirkungen; eine Ausnahme für ausschliesslichen Eigenkonsum ist in Art. 22 Abs. 4 SpoFöG geregelt.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
“Nach Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 bei Dritten anwendet. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden (Abs. 2). Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Abs. 3 lit. d). Die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung nach Art. 22 SpoFöG strafbar sind, legt der Bundesrat fest. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Massgebend ist Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs.”
Art. 22 stellt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. Die Tat ist mit der Begehung einer der im Absatz genannten Handlungsvarianten (z. B. Herstellen, Erwerb, Einfuhr, Besitz etc.) vollendet; ein weitergehender Erfolg ist nicht erforderlich.
“Vielmehr statuiert der Gesetzgeber nunmehr eine generelle Strafbarkeit von Doping im Sport. Er dehnte die Strafbarkeit mithin auf den Breitensport aus, soweit die strafbaren Handlungen nicht zwecks eigenen Konsums erfolgen (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG; zum Ganzen: BGE 145 IV 329 E. 2.4 mit Hinweisen). Das SpoFöG wurde im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung verabschiedet. Es bezweckt gemäss Art. 1 lit. a und b die "Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen" sowie die "Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung" und erwähnt erst in lit. c den leistungsorientierten Nachwuchssport und den Spitzensport. Mit dem SpoFöG wird das Förderkonzept "Jugend und Sport" sowie der Sport in der Schule unterstützt und gefördert. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden (überhaupt, bedingungslos) einzuschränken (Art. 20 SpoFöG). Eine Person handelt "zu Dopingzwecken" tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 22 SpoFöG begeht, also Mittel im Sinne des Gesetzes "herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt". Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Es ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Vollendung keines darüber hinausgehenden Erfolgs bedarf. Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des Tatbestands beziehen (Urteil 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2.3).”
Antidoping Schweiz hat in der im Entscheid wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpoFöG erklärt, sie könne unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung von Mitteln im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG anordnen und dies unter Kostenfolge verfügen. Das Schreiben wurde als 'Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)' bezeichnet und enthielt eine Frist zur Stellungnahme; bei fruchtlosem Fristablauf sollte der Vorbescheid in eine Verfügung übergehen.
“Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Oktober 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen am 21. August 2020 eine Paketsendung aus Belgien an C._______, A._______ GmbH, domiziliert in (...), wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) zurückbehielt, gleichentags Antidoping Schweiz (nachfolgend Vorinstanz) über den Rückbehalt informierte und um Überprüfung der Angelegenheit sowie die Einleitung der erforderlichen Massnahmen bat (Beschwerdeakten [B-act.] 2 Beilage 2), dass die Vorinstanz C._______ am 28. Oktober 2020 anschrieb und ihr mitteilte, bei den fraglichen Inhalten der Paketsendung handle es sich in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um Mittel, deren Erwerb, Ein-, Aus- oder Durchführung oder Besitz gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG grundsätzlich strafbar seien; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge oder der sportlichen Betätigung des Bestellers die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen (B-act. 2 Beilage 3), dass die Vorinstanz das Schreiben vom 28. Oktober 2020 als "Vorbe-scheid (gegebenenfalls Verfügung)" bezeichnete, der Verfahrenspartei bis zum 17. November 2020 die Möglichkeit einräumte, zur Einziehung und Vernichtung per Post oder E-Mail Stellung zu nehmen, und festhielt, bei Nichtzustellung einer form- und fristgerechten Stellungnahme erwachse «der vorliegende Vorbescheid nach Ablauf der vorstehenden Frist zur Stel-lungnahme in die Rechtsform einer Verfügung», gegen welche gemäss Rechtsmittelbelehrung «innert 30 Tagen nach Entstehung, d.h. innert 30 Tagen nach Ablauf der für die Stellungnahme auf der ersten Seite einge-räumten Frist» Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne, dass C.”
Ansprüche, die aus dem Handel mit Dopingmitteln im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG herrühren, gelten nach einschlägiger Rechtsprechung nicht als zivilrechtlich geschützte Forderungen und bilden daher keinen vermögensrechtlich schutzwürdigen Wert. Verträge über den Kauf oder Verkauf solcher absolut verbotenen Waren sind wegen ihres Inhalts nichtig (Art. 20 OR), weshalb entsprechende Forderungen nicht Gegenstand legaler Rechtsgeschäfte sind und eine Einziehung insoweit nicht in Betracht fällt.
“Urteil 6B_523/2007 vom 18. Januar 2008 E. 6.2), rechtfertigt sich hier ein entsprechender Vermögensausgleich nicht. Nach dem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff setzt sich das Vermögen zusammen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt werden. Zum Vermögen gehören danach diejenigen geldwerten Positionen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist bzw. die Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können (BGE 147 IV 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Dieser Vermögensbegriff ist richtigerweise auch dem Einziehungsrecht zugrundezulegen (vgl. SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, [Einziehung/Kriminelle Organisationen/Finanzierung des Terrorismus/Geldwäscherei], Bd. I, 2018, N. 194 zu Art. 70 StGB). Ein Vertrag über den Kauf bzw. Verkauf von Waren, deren Handel absolut verboten ist, wie dies bei Betäubungs- oder Dopingmittel aufgrund von Art. 19 Abs. 1 BetmG bzw. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG der Fall ist, ist wegen seines Inhalts rechtswidrig und damit gemäss Art. 20 OR nichtig (vgl. BGE 117 IV 139 E. 3d/bb; Urteil 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer gegen L.________ zustehende, aus dem verbotenen Dopingmittelhandel herrührende Forderung ist dementsprechend zivilrechtlich nicht geschützt und kann nicht Gegenstand eines legalen Rechtsgeschäfts sein, weshalb sie keinen Vermögenswert im Rechtssinn darstellt. Weil dem Beschwerdeführer aus dem Dopingmittelhandel damit (noch) kein relevanter Vermögensvorteil zugekommen ist, fällt eine diesbezügliche Einziehung bzw. Ersatzforderung ausser Betracht (vgl. auch Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.3 betreffend die fehlende vermögensrechtliche Beachtlichkeit rechtswidriger oder sittenwidriger Gegenleistungen bei der Einziehung gegenüber einer gutgläubigen Drittperson nach Art. 70 Abs. 2 StGB). Würde eine solche, von der Rechtsordnung nicht geschützte Forderung dennoch als auszugleichende Vermögensvermehrung beurteilt und eine Einziehung bzw.”
In der zitierten Rechtssache stellte die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Substanzen der Stiftung Antidoping Schweiz zur weiteren Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung zu. Die Weitergabe erfolgte gestützt auf Art. 20 SpoFöG und wurde damit begründet, dass eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 22 Abs. 4 SpoFöG als höchstwahrscheinlich angesehen wurde.
“Neben der Herausgabe des Mobiltelefons fordert der Beschwerdeführer auch die Herausgabe der beschlagnahmten Positionen 1102 und 1108, wobei es sich um die Substanzen Genotropin, Tamoxifen und Sustanon handelt. Die Staatsanwaltschaft hatte diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen einem Verstoss gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) eingeleitet (act. 9, S. 199). Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 an die Stiftung Antidoping Schweiz (act. 9, S. 211) wurden gestützt auf Art. 20 SpoFöG sämtliche Substanzen der Stiftung Antidoping Schweiz zur weiteren Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung zugestellt. Begründet wird dies mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 SpoFöG eingestellt werde. Damit wurden die Substanzen ab diesem Moment nicht mehr als Beweismittel im Strafverfahren nach StPO verwendet, was dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Akteneinsicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des durch die Stiftung Antidoping Schweiz geführten Verwaltungsverfahren seine Interessen wahrnehmen. Das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren ist damit nachträglich weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt ebenfalls abzuschreiben ist. 1.6 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im Punkt der beantragten Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 27. September 2021 für die Räumlichkeiten [...] (Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers) aufgrund obenstehender Ausführungen nicht einzutreten. An dieser Lokalität kam es zu keiner Beschlagnahme und die Aktualität des Rechtsschutzinteressens an der Durchsuchung war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mehr gegeben. In Bezug auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 27.”
“Neben der Herausgabe des Mobiltelefons fordert der Beschwerdeführer auch die Herausgabe der beschlagnahmten Positionen 1102 und 1108, wobei es sich um die Substanzen Genotropin, Tamoxifen und Sustanon handelt. Die Staatsanwaltschaft hatte diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen einem Verstoss gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) eingeleitet (act. 9, S. 199). Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 an die Stiftung Antidoping Schweiz (act. 9, S. 211) wurden gestützt auf Art. 20 SpoFöG sämtliche Substanzen der Stiftung Antidoping Schweiz zur weiteren Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung zugestellt. Begründet wird dies mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 SpoFöG eingestellt werde. Damit wurden die Substanzen ab diesem Moment nicht mehr als Beweismittel im Strafverfahren nach StPO verwendet, was dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Akteneinsicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des durch die Stiftung Antidoping Schweiz geführten Verwaltungsverfahren seine Interessen wahrnehmen. Das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren ist damit nachträglich weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt ebenfalls abzuschreiben ist. 1.6 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im Punkt der beantragten Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 27. September 2021 für die Räumlichkeiten [...] (Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers) aufgrund obenstehender Ausführungen nicht einzutreten. An dieser Lokalität kam es zu keiner Beschlagnahme und die Aktualität des Rechtsschutzinteressens an der Durchsuchung war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mehr gegeben. In Bezug auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 27.”
Ergeben sich mehrere in Art. 22 Abs. 1 SpoFöG genannte Handlungen aus demselben, konkret bestimmten Dopingstoff und beruhen sie auf einem einheitlichen Willensentschluss sowie einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, sind diese Handlungen als Entwicklungsstufen eines einheitlichen Geschehens zu qualifizieren. In diesem Fall rechtfertigt dies keinen mehrfachen Schuldspruch, sondern nur einen einheitlichen Schuldspruch (Durchgangshandlungen).
“Januar 2015 und der Übergabe derselben an L.________ am 7. Februar 2015 zwecks Weiterveräusserung mehrfach gehandelt (angefochtener Entscheid E. 5.3.4.2 S. 45). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Betäubungsmittelgesetzgebung festgehalten, die in Art. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen stellen in Bezug auf einen bestimmten Vorgang, d.h. sofern sie sich auf dasselbe konkret bestimmte Betäubungsmittel beziehen, verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.1.3 mit Hinweis). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung hat daher lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter zum Beispiel Betäubungsmittel im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort - wie von Anfang an geplant - an Konsumenten veräussert (Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.2). Gleich verhält es sich hinsichtlich der in Art. 22 Abs. 1 SpoFöG aufgeführten strafbaren Verhaltensweisen, sofern sie sich auf den gleichen verbotenen Stoff beziehen. Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer erwarb die Dopingmittel von H.________ am 29. Januar 2015, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dieses Vorhaben setzte er mit der Weitergabe an L.________ auf Kommissionsbasis am 7. Februar 2015 um. Beide Handlungen betreffen die gleichen Dopingmittel, beruhen ausserdem auf einem einheitlichen grundsätzlichen Willensentschluss und ergingen zeitnah im Verlauf von rund einer Woche. Sie weisen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf, sind insofern als einheitliches Geschehen zu betrachten und stellen Durchgangshandlungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Ein wiederholter bzw. mehrfacher Handel mit Dopingmittel kann daher mit Verweis auf die der Weitergabehandlung notwendigerweise vorausgegangene Erwerbshandlung nicht begründet werden.”
“Januar 2015 und der Übergabe derselben an L.________ am 7. Februar 2015 zwecks Weiterveräusserung mehrfach gehandelt (angefochtener Entscheid E. 5.3.4.2 S. 45). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Betäubungsmittelgesetzgebung festgehalten, die in Art. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen stellen in Bezug auf einen bestimmten Vorgang, d.h. sofern sie sich auf dasselbe konkret bestimmte Betäubungsmittel beziehen, verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.1.3 mit Hinweis). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung hat daher lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter zum Beispiel Betäubungsmittel im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort - wie von Anfang an geplant - an Konsumenten veräussert (Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.2). Gleich verhält es sich hinsichtlich der in Art. 22 Abs. 1 SpoFöG aufgeführten strafbaren Verhaltensweisen, sofern sie sich auf den gleichen verbotenen Stoff beziehen. Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer erwarb die Dopingmittel von H.________ am 29. Januar 2015, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dieses Vorhaben setzte er mit der Weitergabe an L.________ auf Kommissionsbasis am 7. Februar 2015 um. Beide Handlungen betreffen die gleichen Dopingmittel, beruhen ausserdem auf einem einheitlichen grundsätzlichen Willensentschluss und ergingen zeitnah im Verlauf von rund einer Woche. Sie weisen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf, sind insofern als einheitliches Geschehen zu betrachten und stellen Durchgangshandlungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Ein wiederholter bzw. mehrfacher Handel mit Dopingmittel kann daher mit Verweis auf die der Weitergabehandlung notwendigerweise vorausgegangene Erwerbshandlung nicht begründet werden.”
“Januar 2015 und der Übergabe derselben an L.________ am 7. Februar 2015 zwecks Weiterveräusserung mehrfach gehandelt (angefochtener Entscheid E. 5.3.4.2 S. 45). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Betäubungsmittelgesetzgebung festgehalten, die in Art. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen stellen in Bezug auf einen bestimmten Vorgang, d.h. sofern sie sich auf dasselbe konkret bestimmte Betäubungsmittel beziehen, verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar (vgl. BGE 137 IV 33 E. 2.1.3 mit Hinweis). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung hat daher lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter zum Beispiel Betäubungsmittel im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort - wie von Anfang an geplant - an Konsumenten veräussert (Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.2). Gleich verhält es sich hinsichtlich der in Art. 22 Abs. 1 SpoFöG aufgeführten strafbaren Verhaltensweisen, sofern sie sich auf den gleichen verbotenen Stoff beziehen. Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer erwarb die Dopingmittel von H.________ am 29. Januar 2015, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dieses Vorhaben setzte er mit der Weitergabe an L.________ auf Kommissionsbasis am 7. Februar 2015 um. Beide Handlungen betreffen die gleichen Dopingmittel, beruhen ausserdem auf einem einheitlichen grundsätzlichen Willensentschluss und ergingen zeitnah im Verlauf von rund einer Woche. Sie weisen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf, sind insofern als einheitliches Geschehen zu betrachten und stellen Durchgangshandlungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Ein wiederholter bzw. mehrfacher Handel mit Dopingmittel kann daher mit Verweis auf die der Weitergabehandlung notwendigerweise vorausgegangene Erwerbshandlung nicht begründet werden.”
Nach der Totalrevision gilt Art. 22 SpoFöG nicht mehr ausschliesslich für Wettkämpfe, sondern erstreckt sich auch auf den Breitensport; Art. 22 Abs. 4 bildet demgegenüber die Ausnahme für Handlungen, die ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen. Nicht unter diese Ausnahmeregel fallende Tätigkeiten (z. B. Herstellung oder Verbreitung für Dritte) bleiben strafrechtlich erfasst.
“74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74 Abs. 2 SpoFöV). Der Gesetzgeber definiert Doping als "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport" (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Seit der Totalrevision des SpoFöG per 1. Oktober 2012 ist die Anwendung von Art. 22 SpoFöG nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt. Vielmehr statuiert der Gesetzgeber nunmehr eine generelle Strafbarkeit von Doping im Sport. Er dehnte die Strafbarkeit mithin auf den Breitensport aus, soweit die strafbaren Handlungen nicht zwecks eigenen Konsums erfolgen (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG; zum Ganzen: BGE 145 IV 329 E. 2.4 mit Hinweisen). Das SpoFöG wurde im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung verabschiedet. Es bezweckt gemäss Art. 1 lit. a und b die "Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen" sowie die "Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung" und erwähnt erst in lit. c den leistungsorientierten Nachwuchssport und den Spitzensport. Mit dem SpoFöG wird das Förderkonzept "Jugend und Sport" sowie der Sport in der Schule unterstützt und gefördert. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden (überhaupt, bedingungslos) einzuschränken (Art. 20 SpoFöG). Eine Person handelt "zu Dopingzwecken" tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 22 SpoFöG begeht, also Mittel im Sinne des Gesetzes "herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt". Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet.”
Erfolgt die Herstellung, der Erwerb, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder der Besitz ausschliesslich zum eigenen Konsum, bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
“Der Bundesrat legt in der Verordnung die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG). Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter allerdings straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG).”
“Der Bundesrat legt in der Verordnung die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG). Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter allerdings straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG).”
“Der Bundesrat legt in der Verordnung die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG). Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter allerdings straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG).”
Art. 22 erfasst auch den Vertrieb an Personen des Breitensports. Zur Strafbarkeit genügt das Wissen um den zuständigen Einsatzzweck der Mittel als Dopingmittel; es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Endabnehmer namentlich kennt oder persönlich anwesend ist.
“Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SpoFöG willkürlich oder in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu Dopingzwecken abgegeben hat und um deren Einsatz vorwiegend in der Bodybuilder-Szene wusste. Dies ist bereits angesichts der vertriebenen Mittel - anabole Steroide und Wachstumshormone - schlüssig und gilt umso mehr, als der Hauptabnehmer des Beschwerdeführers ein ehemaliger Profi-Bodybuilder war. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist für die Strafbarkeit weder relevant, ob der Beschwerdeführer die Endabnehmer namentlich kannte noch, ob diese den Sport vereins- oder wettkampfmässig betrieben. Die Anwendung von Art. 22 SpoFöG ist nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt, sondern umfasst auch den Breitensport. Zudem handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (oben E. 3.1.1). Beides scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. Entgegen seiner Darstellung setzt die Kenntnis des Einsatzzwecks weder seine persönliche Anwesenheit, als sich B.________ aus dem Lager bediente, voraus, noch brauchte er die Abnehmer zu kennen. Daran ändert auch nichts, dass die Produkte teilweise für andere als zu Dopingzwecken eingesetzt werden können, was die Vorinstanz schlüssig als bloss theoretische Möglichkeit verwirft. Gleichfalls nicht willkürlich ist die vorinstanzliche Annahme zum Verwendungszweck der Substanzen etwa mit Bezug auf das Hormon Testosteron, welches auch zur Kompensation von altersbedingten Vitalitätseinbussen, d.h. als Arzneimittel, eingesetzt worden sein könnte. Dies würde selbst dann gelten, wenn diese Möglichkeit mit dem Beschwerdeführer näher läge als der Einsatz zur Förderung der Leistungsfähigkeit. Solches genügt zum Nachweis von Willkür gerade nicht (oben E.”
“Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SpoFöG willkürlich oder in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu Dopingzwecken abgegeben hat und um deren Einsatz vorwiegend in der Bodybuilder-Szene wusste. Dies ist bereits angesichts der vertriebenen Mittel - anabole Steroide und Wachstumshormone - schlüssig und gilt umso mehr, als der Hauptabnehmer des Beschwerdeführers ein ehemaliger Profi-Bodybuilder war. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist für die Strafbarkeit weder relevant, ob der Beschwerdeführer die Endabnehmer namentlich kannte noch, ob diese den Sport vereins- oder wettkampfmässig betrieben. Die Anwendung von Art. 22 SpoFöG ist nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt, sondern umfasst auch den Breitensport. Zudem handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (oben E. 3.1.1). Beides scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. Entgegen seiner Darstellung setzt die Kenntnis des Einsatzzwecks weder seine persönliche Anwesenheit, als sich B.________ aus dem Lager bediente, voraus, noch brauchte er die Abnehmer zu kennen. Daran ändert auch nichts, dass die Produkte teilweise für andere als zu Dopingzwecken eingesetzt werden können, was die Vorinstanz schlüssig als bloss theoretische Möglichkeit verwirft. Gleichfalls nicht willkürlich ist die vorinstanzliche Annahme zum Verwendungszweck der Substanzen etwa mit Bezug auf das Hormon Testosteron, welches auch zur Kompensation von altersbedingten Vitalitätseinbussen, d.h. als Arzneimittel, eingesetzt worden sein könnte. Dies würde selbst dann gelten, wenn diese Möglichkeit mit dem Beschwerdeführer näher läge als der Einsatz zur Förderung der Leistungsfähigkeit. Solches genügt zum Nachweis von Willkür gerade nicht (oben E.”
Die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (z. B. die Nationale Agentur bzw. deren Nachfolgeorganisation Swiss Sport Integrity) bleibt zuständig für die Durchführung und den Vollzug entsprechender Massnahmen, auch wenn Art. 22 Abs. 4 SpoFöG bei ausschliesslichem Eigenkonsum strafbefreiend wirkt.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
Für die Rechtfertigung einer Telefonüberwachung im Zusammenhang mit Art. 22 Abs. 3 SpoFöG können die Behörden bereits von einem Verdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung ausgehen, ohne dass die Qualifikationsmerkmale zu diesem Zeitpunkt endgültig nachgewiesen sein müssen. Es genügt ein ernsthafter Verdacht, gestützt auf Indizien (etwa hohe in Telefongesprächen genannte Beträge), dass gewerbsmässiges Handeln mit entsprechendem Umsatz oder Gewinn vorliegen könnte. Die abschliessende Beurteilung, ob der qualifizierte Tatbestand tatsächlich erfüllt ist, bleibt dem Endentscheid vorbehalten.
“Andererseits wird ein durch das Tatvorgehen erzielter grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn vorausgesetzt (vgl. dazu E. 3.2.2.2 unten). Ob diese Merkmale gegeben sind, bedarf einer eingehenden Beurteilung des Vorgehens und der Folgen der Tat. Dies ist im Zeitpunkt der Durchführung und Genehmigung der Überwachungsmassnahme regelmässig noch nicht möglich und wird denn auch nicht vorausgesetzt. Die Qualifikationsmerkmale müssen nicht bereits nachgewiesen sein, wenn über die Zulässigkeit der Telefonüberwachung zu entscheiden ist (BGE 129 IV 188 E. 3.2.3). Ein gewerbsmässiges Handeln mit grossem Umsatz bzw. erheblichem Gewinn war gestützt auf die Zufallsfunde, insbesondere angesichts der in den entsprechenden Telefongesprächen genannten hohen Beträge (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.2 S. 37 zweiter Absatz in fine), nicht auszuschliessen, sondern kam ernsthaft in Frage. Unabhängig davon, ob sich eine solche Qualifikation aufgrund des definitiven Beweisergebnisses wird halten lassen können, durften die Untersuchungsbehörden daher von einem Verdacht auf eine gewerbsmässige Verübung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. d SpoFöG und somit auf eine qualifizierte Widerhandlung und Katalogtat im Sinne von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 StPO ausgehen. Dass die Vorinstanz die Zufallsfunde der Telefonabhörprotokolle und die weiteren Folgebeweise als verwertbar beurteilt, ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Die Rüge geht insoweit ebenfalls fehl. Die Prüfung, ob das konkrete Tathandeln den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz tatsächlich erfüllt, ist Sache der richterlichen Beurteilung im Endentscheid (vgl. dazu E. 3.3 unten).”
Im genannten Entscheid wurden mehrere Dossiers gemeinsam beurteilt; darunter befindet sich Dossier 4 betreffend mehrfache Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG.
“Berufungsumfang In der Berufungserklärung vom 24. Mai 2022 stellte die Verteidigung die eingangs angeführten Anträge. Daraus ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich - Dossier 4 (mehrfache Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV), - Dossier 8 (Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB), - Dossier 12 (Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB), - Dossier 26 (Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB), - Dossier 29 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB und Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG), - Dossier 30 (Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB), - Dossier 34 (Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB), - 15 - - Dossier 35 (Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB), sowie hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch), 8-16 (Verfügung über Gegen- stände) sowie 19-22 (Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privat- kläger) nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht in Rechtskraft erwachsen sind sodann die nicht explizit angefochtenen Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils, nämlich die Verfügung einer Ersatzfreiheits- strafe und der Verzicht auf einen Widerruf.”
Verträge über den Kauf oder Verkauf von absolut verbotenen Dopingmitteln sind wegen ihres Inhalts rechtswidrig und nach Art. 20 OR nichtig. Forderungen, die aus einem solchen, verbotenen Dopingmittelhandel herrühren, sind demnach zivilrechtlich nicht geschützt und stellen keinen Vermögenswert im Rechtssinn dar.
“Urteil 6B_523/2007 vom 18. Januar 2008 E. 6.2), rechtfertigt sich hier ein entsprechender Vermögensausgleich nicht. Nach dem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff setzt sich das Vermögen zusammen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt werden. Zum Vermögen gehören danach diejenigen geldwerten Positionen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist bzw. die Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können (BGE 147 IV 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Dieser Vermögensbegriff ist richtigerweise auch dem Einziehungsrecht zugrundezulegen (vgl. SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, [Einziehung/Kriminelle Organisationen/Finanzierung des Terrorismus/Geldwäscherei], Bd. I, 2018, N. 194 zu Art. 70 StGB). Ein Vertrag über den Kauf bzw. Verkauf von Waren, deren Handel absolut verboten ist, wie dies bei Betäubungs- oder Dopingmittel aufgrund von Art. 19 Abs. 1 BetmG bzw. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG der Fall ist, ist wegen seines Inhalts rechtswidrig und damit gemäss Art. 20 OR nichtig (vgl. BGE 117 IV 139 E. 3d/bb; Urteil 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer gegen L.________ zustehende, aus dem verbotenen Dopingmittelhandel herrührende Forderung ist dementsprechend zivilrechtlich nicht geschützt und kann nicht Gegenstand eines legalen Rechtsgeschäfts sein, weshalb sie keinen Vermögenswert im Rechtssinn darstellt. Weil dem Beschwerdeführer aus dem Dopingmittelhandel damit (noch) kein relevanter Vermögensvorteil zugekommen ist, fällt eine diesbezügliche Einziehung bzw. Ersatzforderung ausser Betracht (vgl. auch Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.3 betreffend die fehlende vermögensrechtliche Beachtlichkeit rechtswidriger oder sittenwidriger Gegenleistungen bei der Einziehung gegenüber einer gutgläubigen Drittperson nach Art. 70 Abs. 2 StGB). Würde eine solche, von der Rechtsordnung nicht geschützte Forderung dennoch als auszugleichende Vermögensvermehrung beurteilt und eine Einziehung bzw.”
“Urteil 6B_523/2007 vom 18. Januar 2008 E. 6.2), rechtfertigt sich hier ein entsprechender Vermögensausgleich nicht. Nach dem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff setzt sich das Vermögen zusammen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt werden. Zum Vermögen gehören danach diejenigen geldwerten Positionen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist bzw. die Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können (BGE 147 IV 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Dieser Vermögensbegriff ist richtigerweise auch dem Einziehungsrecht zugrundezulegen (vgl. SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, [Einziehung/Kriminelle Organisationen/Finanzierung des Terrorismus/Geldwäscherei], Bd. I, 2018, N. 194 zu Art. 70 StGB). Ein Vertrag über den Kauf bzw. Verkauf von Waren, deren Handel absolut verboten ist, wie dies bei Betäubungs- oder Dopingmittel aufgrund von Art. 19 Abs. 1 BetmG bzw. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG der Fall ist, ist wegen seines Inhalts rechtswidrig und damit gemäss Art. 20 OR nichtig (vgl. BGE 117 IV 139 E. 3d/bb; Urteil 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer gegen L.________ zustehende, aus dem verbotenen Dopingmittelhandel herrührende Forderung ist dementsprechend zivilrechtlich nicht geschützt und kann nicht Gegenstand eines legalen Rechtsgeschäfts sein, weshalb sie keinen Vermögenswert im Rechtssinn darstellt. Weil dem Beschwerdeführer aus dem Dopingmittelhandel damit (noch) kein relevanter Vermögensvorteil zugekommen ist, fällt eine diesbezügliche Einziehung bzw. Ersatzforderung ausser Betracht (vgl. auch Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.3 betreffend die fehlende vermögensrechtliche Beachtlichkeit rechtswidriger oder sittenwidriger Gegenleistungen bei der Einziehung gegenüber einer gutgläubigen Drittperson nach Art. 70 Abs. 2 StGB). Würde eine solche, von der Rechtsordnung nicht geschützte Forderung dennoch als auszugleichende Vermögensvermehrung beurteilt und eine Einziehung bzw.”
Im geschilderten Verfahren wegen Widerhandlung nach Art. 22 SpoFöG wurden bei Hausdurchsuchungen Dokumente sowie elektronische Geräte (Mobiltelefon, Laptop) sichergestellt; ferner ergab die Edition von Rezepten bei einer Versandapotheke den Verdacht. Entsprechend können in Ermittlungen nach Art. 22 SpoFöG sowohl ausgestellte Rezepte als auch elektronische Daten/Dateien als relevante Beweismittel sichergestellt und ausgewertet werden.
“Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0). Der Beschuldigte sei Arzt und Bodybuilder und während einer gewissen Zeit im Team des B.________ in U.________ als Athletenbetreuer tätig gewesen. Er behandle und berate Bodybuilder in seiner Praxis C.________. Ermittlungen, die gestützt auf eine Meldung der Stiftung Antidoping Schweiz (heute: Swiss Sport Integrity) aufgenommen worden seien, und die Edition der von ihm ausgestellten Rezepte bei der Versandapotheke D.________ hätten den Verdacht der Widerhandlung im Sinne von Art. 22 SpoFöG ergeben. Am 7. Januar 2021 führte die Kantonspolizei Bern am Wohnort von A.________ eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei diverse Dokumente und Geräte sicher. Anlässlich einer delegierten Einvernahme wurden zudem sein Mobiltelefon und Laptop-Computer sichergestellt. Am 20. Januar 2021 übermittelte schliesslich das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die sich auf dem privaten Laufwerk von A.________ bei der Direktion für Arbeit befindlichen Daten. Der Beschuldigte verlangte am Tag der Hausdurchsuchung und mit Schreiben vom 20. Januar 2021 die Siegelung. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ein Entsiegelungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen der Entbindung der Versandapotheke D.________ vom Berufsgeheimnis. Am 4. Mai 2022 fällte es folgenden Entscheid: "1. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 25. Januar 2021 wird gutgeheissen.”
“Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0). Der Beschuldigte sei Arzt und Bodybuilder und während einer gewissen Zeit im Team des B.________ in U.________ als Athletenbetreuer tätig gewesen. Er behandle und berate Bodybuilder in seiner Praxis C.________. Ermittlungen, die gestützt auf eine Meldung der Stiftung Antidoping Schweiz (heute: Swiss Sport Integrity) aufgenommen worden seien, und die Edition der von ihm ausgestellten Rezepte bei der Versandapotheke D.________ hätten den Verdacht der Widerhandlung im Sinne von Art. 22 SpoFöG ergeben. Am 7. Januar 2021 führte die Kantonspolizei Bern am Wohnort von A.________ eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei diverse Dokumente und Geräte sicher. Anlässlich einer delegierten Einvernahme wurden zudem sein Mobiltelefon und Laptop-Computer sichergestellt. Am 20. Januar 2021 übermittelte schliesslich das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die sich auf dem privaten Laufwerk von A.________ bei der Direktion für Arbeit befindlichen Daten. Der Beschuldigte verlangte am Tag der Hausdurchsuchung und mit Schreiben vom 20. Januar 2021 die Siegelung. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ein Entsiegelungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen der Entbindung der Versandapotheke D.________ vom Berufsgeheimnis. Am 4. Mai 2022 fällte es folgenden Entscheid: "1. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 25. Januar 2021 wird gutgeheissen.”
Für den strafrechtlichen Tatbestand des Art. 22 Abs. 1 SpoFöG ist ein Dopingzweck des Täters erforderlich.
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf den Wortlaut sowie auf Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln als verwaltungsrechtliche Massnahme unabhängig von deren Verwendungszweck oder der Sportlereigenschaft des von der Massnahme Betroffenen zulässig ist. Anders verhält es sich in Bezug auf die Strafbestimmungen von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG, welche einen Dopingzweck voraussetzt. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Auffassung vertritt, dass auch im Verwaltungsverfahren ein Dopingzweck vorausgesetzt wird, kann ihm nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist auf seine Ausführungen, wonach die Vorinstanzen nicht hätten belegen können, dass er ein "Doping-Sünder" sei, nicht weiter einzugehen.”
Bei Telefonüberwachung können Zufallsfunde in Telefongesprächen — namentlich Hinweise auf hohe Beträge — genügen, um einen Verdacht auf gewerbsmässige Verübung i.S.v. Art. 22 Abs. 3 SpoFöG zu begründen; die endgültige Beurteilung des qualifizierten Tatbestands verbleibt dem Endentscheid.
“Andererseits wird ein durch das Tatvorgehen erzielter grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn vorausgesetzt (vgl. dazu E. 3.2.2.2 unten). Ob diese Merkmale gegeben sind, bedarf einer eingehenden Beurteilung des Vorgehens und der Folgen der Tat. Dies ist im Zeitpunkt der Durchführung und Genehmigung der Überwachungsmassnahme regelmässig noch nicht möglich und wird denn auch nicht vorausgesetzt. Die Qualifikationsmerkmale müssen nicht bereits nachgewiesen sein, wenn über die Zulässigkeit der Telefonüberwachung zu entscheiden ist (BGE 129 IV 188 E. 3.2.3). Ein gewerbsmässiges Handeln mit grossem Umsatz bzw. erheblichem Gewinn war gestützt auf die Zufallsfunde, insbesondere angesichts der in den entsprechenden Telefongesprächen genannten hohen Beträge (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.2 S. 37 zweiter Absatz in fine), nicht auszuschliessen, sondern kam ernsthaft in Frage. Unabhängig davon, ob sich eine solche Qualifikation aufgrund des definitiven Beweisergebnisses wird halten lassen können, durften die Untersuchungsbehörden daher von einem Verdacht auf eine gewerbsmässige Verübung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. d SpoFöG und somit auf eine qualifizierte Widerhandlung und Katalogtat im Sinne von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 StPO ausgehen. Dass die Vorinstanz die Zufallsfunde der Telefonabhörprotokolle und die weiteren Folgebeweise als verwertbar beurteilt, ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Die Rüge geht insoweit ebenfalls fehl. Die Prüfung, ob das konkrete Tathandeln den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz tatsächlich erfüllt, ist Sache der richterlichen Beurteilung im Endentscheid (vgl. dazu E. 3.3 unten).”
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