1 commentary
Der Bund ist nicht auf die Rolle des reinen Subventionsgebers beschränkt; er kann im Sportbereich, namentlich im Jugendbereich, auch selbständig operativ tätig und verantwortlich sein. Die Sportförderung wird auf allen Staatsebenen betrieben und stützt sich in vielfacher Weise auf Leistungen Privater.
“1 des Sportförderungsgesetzes zum Ausdruck kommt, wonach im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts unter anderem Ziele wie die Steigerung der Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen und die Verankerung der positiven Werte des Sports in der Bevölkerung angestrebt werden (Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung [SpoFöG]; SR 415.0; vgl. zudem PETER HÄNNI, BSK-BV, N. 2 zu Art. 68 BV, wonach der Sport unter anderem der sozialen Integration dient). Zwar ist die Durchführung und Förderung des Sports in mannigfacher Weise auf das Engagement und die Umsetzung durch Private bzw. Sportvereine angewiesen und staatliche Aktivitäten insofern subsidiär. Der Bund ist jedoch keineswegs auf die Rolle des Subventionsgebers beschränkt (vgl. Art. 1 Abs. 2 SpoFöG, wonach der Bund unter anderem Programme und Projekte durchführen und Massnahmen in allen Bereichen ergreifen kann). Insbesondere im Jugendbereich ist der Bund verantwortlich für bzw. führt das Programm "Jugend und Sport" (Art. 6 SpoFöG; vgl. PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 68 BV). Die Sportförderung findet ihre Fortsetzung auf der Ebene der Kantone und Gemeinden. So fördern gemäss Art. 121 der Kantonsverfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV ZH; LS 101) der Kanton und die Gemeinden den Sport. Das Bundesgericht ist bereits im Urteil 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.4 zur Erkenntnis gelangt, dass Sportförderung eine Staatsaufgabe des Bundes darstellt und öffentliche Zwecke verfolgt. Ausserdem wird die Sportförderung auf allen Staatsebenen betrieben und stützt sich diesbezüglich in vielfacher Weise auf Leistungen Privater ab (vgl. Art. 2 SpoFöG, wonach der Bund mit Kantonen und Gemeinden zusammenarbeitet und deren Massnahmen im Sportbereich berücksichtigt. Ausserdem fördert der Bund die Privatinitiative und arbeitet insbesondere mit den Sportverbänden zusammen). Die Sportförderung auf allen Ebenen dient demnach der Verfolgung öffentlicher Zwecke.”
“1 des Sportförderungsgesetzes zum Ausdruck kommt, wonach im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts unter anderem Ziele wie die Steigerung der Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen und die Verankerung der positiven Werte des Sports in der Bevölkerung angestrebt werden (Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung [SpoFöG]; SR 415.0; vgl. zudem PETER HÄNNI, BSK-BV, N. 2 zu Art. 68 BV, wonach der Sport unter anderem der sozialen Integration dient). Zwar ist die Durchführung und Förderung des Sports in mannigfacher Weise auf das Engagement und die Umsetzung durch Private bzw. Sportvereine angewiesen und staatliche Aktivitäten insofern subsidiär. Der Bund ist jedoch keineswegs auf die Rolle des Subventionsgebers beschränkt (vgl. Art. 1 Abs. 2 SpoFöG, wonach der Bund unter anderem Programme und Projekte durchführen und Massnahmen in allen Bereichen ergreifen kann). Insbesondere im Jugendbereich ist der Bund verantwortlich für bzw. führt das Programm "Jugend und Sport" (Art. 6 SpoFöG; vgl. PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 68 BV). Die Sportförderung findet ihre Fortsetzung auf der Ebene der Kantone und Gemeinden. So fördern gemäss Art. 121 der Kantonsverfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV ZH; LS 101) der Kanton und die Gemeinden den Sport. Das Bundesgericht ist bereits im Urteil 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.4 zur Erkenntnis gelangt, dass Sportförderung eine Staatsaufgabe des Bundes darstellt und öffentliche Zwecke verfolgt. Ausserdem wird die Sportförderung auf allen Staatsebenen betrieben und stützt sich diesbezüglich in vielfacher Weise auf Leistungen Privater ab (vgl. Art. 2 SpoFöG, wonach der Bund mit Kantonen und Gemeinden zusammenarbeitet und deren Massnahmen im Sportbereich berücksichtigt. Ausserdem fördert der Bund die Privatinitiative und arbeitet insbesondere mit den Sportverbänden zusammen). Die Sportförderung auf allen Ebenen dient demnach der Verfolgung öffentlicher Zwecke.”
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