Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
1 commentary
Für Art. 25a Abs. 3 SpoFöG genügt bei der Anordnung einer Telefonüberwachung eine Qualifikationsprognose; die für die Katalogtat erforderlichen Merkmale (etwa Gewerbsmässigkeit oder erheblicher Gewinn) müssen zum Zeitpunkt der Durchführung oder Genehmigung der Überwachungsmassnahme nicht bereits endgültig nachgewiesen sein, weil deren abschliessende Feststellung oft erst in der weiteren Sachverhaltsaufklärung möglich ist.
“________ erfolgten Zwangsmassnahmen kann eine Unverwertbarkeit der dort erlangten Zufallsfunde und der darauf stützenden Folgebeweise im vorliegenden Verfahren folglich nicht begründet werden. Ohnehin aber besteht eine entsprechende Unklarheit betreffend die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der in den Verfahren gegen I.________ und H.________ erfolgten Zwangsmassnahmen nicht (vgl. E. 1.2.3 oben). Die Rüge verfängt nicht. 3.1.2.2. Zum Vorliegen einer Katalogtat ergibt sich Folgendes: Wie der Beschwerdeführer korrekt anführt und bereits in E. 1.2.3 oben dargelegt wurde, sind Erkenntnisse aus in den Strafverfahren gegen I.________ und H.________ vorgenommenen Überwachungsmassnahmen, welche auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers hinweisen, nur gegen denselben verwertbar, wenn es sich bei der in Frage kommenden Straftat um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO handelt (vgl. Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 ff. StPO). Im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gemäss dem Sportförderungsgesetz stellt lediglich eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. a-d SpoFöG (und im Sinne des hier nicht einschlägigen Art. 25a Abs. 3 SpoFöG) eine Katalogtat dar (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. i StPO). Der vorliegend in Frage stehende Qualifikationstatbestand von Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 lit. d SpoFöG verlangt einerseits ein gewerbsmässiges Handeln, dessen Vorliegen sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt, namentlich der Häufigkeit der verübten Einzelakte und des Umfangs des angestrebten und erzielten Gewinns (zum Begriff der Gewerbsmässigkeit vgl. E. 3.3.2 unten). Andererseits wird ein durch das Tatvorgehen erzielter grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn vorausgesetzt (vgl. dazu E. 3.2.2.2 unten). Ob diese Merkmale gegeben sind, bedarf einer eingehenden Beurteilung des Vorgehens und der Folgen der Tat. Dies ist im Zeitpunkt der Durchführung und Genehmigung der Überwachungsmassnahme regelmässig noch nicht möglich und wird denn auch nicht vorausgesetzt. Die Qualifikationsmerkmale müssen nicht bereits nachgewiesen sein, wenn über die Zulässigkeit der Telefonüberwachung zu entscheiden ist (BGE 129 IV 188 E.”
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