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Nach Art. 18 Abs. 2 kann der Vollzug staatlicher Massnahmen zur Dopingbekämpfung an eine unabhängige nationale Instanz übertragen werden. In der Botschaft zum SpoFöG wird ausgeführt, dass zu diesem Zweck die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet wurde und die entsprechenden Aufgaben von Swiss Olympic und dem BASPO übernommen hat.
“In der Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. November 2009 (BBl 2009 8189) wurde im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 2 SpoFöG (normiert in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG) ausgeführt, seit 1993 beruhe die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sanktionen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic), Information/Prävention und Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). In den letzten Jahren habe sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Dopingbekämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben werde. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic hätten dies zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 25. Juni 2008 sei die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet worden. Diese übernehme die Aufgaben der Dopingbekämpfung von Swiss Olympic und des BASPO und führe sie im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiter. Mit Absatz 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können (S. 8238). Weiter wurde betreffend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art.”
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