Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). ↩
23 commentaries
Nach der Rechtsprechung kann Art. 20 Abs. 4 SpoFöG Ausnahmen aus medizinischen Gründen in Form therapeutischer Ausnahmebewilligungen zulassen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Praxis der Stiftung, Dopingsubstanzen bei medizinischer Indikation ausnahmsweise freizugeben, mit Art. 20 Abs. 4 vereinbar ist.
“Die Möglichkeit von Ausnahmen aus medizinischen Gründen wird namentlich im UNESCO-Übereinkommen (vgl. E. 3.2 hiervor) ausdrücklich vorgesehen. Gemäss dessen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ergreifen die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen Massnahmen, um die Verfügbarkeit verbotener Wirkstoffe und Methoden und damit die Anwendung durch Athleten im Sport einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken. Entsprechend hat sich auch die Schweiz durch den Beitritt zu diesem internationalen Übereinkommen verpflichtet, die Verfügbarkeit von verbotenen Substanzen und Methoden einzuschränken, wobei der Gesetzgeber Ausnahmen aufgrund legitimer medizinischer Zwecke zulassen kann (vgl. Botschaft SpoFöG, BBl 2009 8220, Ziff. 1.2.8.1). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise erkannt, dass die Praxis der Stiftung, wonach die Freigabe von Dopingsubstanzen auf medizinische Indikation ausnahmsweise zulässig sein kann, mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vereinbar ist.”
“Die Möglichkeit von Ausnahmen aus medizinischen Gründen wird namentlich im UNESCO-Übereinkommen (vgl. E. 3.2 hiervor) ausdrücklich vorgesehen. Gemäss dessen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ergreifen die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen Massnahmen, um die Verfügbarkeit verbotener Wirkstoffe und Methoden und damit die Anwendung durch Athleten im Sport einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken. Entsprechend hat sich auch die Schweiz durch den Beitritt zu diesem internationalen Übereinkommen verpflichtet, die Verfügbarkeit von verbotenen Substanzen und Methoden einzuschränken, wobei der Gesetzgeber Ausnahmen aufgrund legitimer medizinischer Zwecke zulassen kann (vgl. Botschaft SpoFöG, BBl 2009 8220, Ziff. 1.2.8.1). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise erkannt, dass die Praxis der Stiftung, wonach die Freigabe von Dopingsubstanzen auf medizinische Indikation ausnahmsweise zulässig sein kann, mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vereinbar ist.”
Nach der Rechtsprechung wurde mit Absatz 2 des SpoFöG die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping an eine unabhängige Institution (z. B. die Stiftung Antidoping Schweiz) oder deren Nachfolge zu übertragen. Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lässt — je nach Situation und Bedürfnis — über die in Abs. 3 geregelte Einziehung und Vernichtung hinausgehende geeignete Massnahmen zu. Unter dem Begriff "Bundesbehörden" sind nicht nur die für Doping zuständige Stelle, sondern auch andere Behörden mit einschlägigen Zuständigkeiten zu verstehen (insbesondere Heilmittelkontrollstelle, Bundesamt für Gesundheit, Zollbehörden).
“19 Abs. 2 SpoFöG) ausgeführt, seit 1993 beruhe die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sanktionen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic), Information/Prävention und Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). In den letzten Jahren habe sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Dopingbekämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben werde. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic hätten dies zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 25. Juni 2008 sei die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet worden. Diese übernehme die Aufgaben der Dopingbekämpfung von Swiss Olympic und des BASPO und führe sie im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiter. Mit Absatz 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können (S. 8238). Weiter wurde betreffend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG) festgehalten, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe sei ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkommens des Europarats vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1, Art. 4) als auch des internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (UNESCO-Übereinkommen, SR 0.812.122.2, Art. 8). Der Wortlaut ermögliche, dass je nach Situation und Bedürfnis über die in Absatz 3 geregelte Einziehung und Vernichtung hinaus weitere geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten. Unter dem Begriff Bundesbehörden würden dabei nicht nur die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle, sondern sämtliche Behörden, soweit sich in ihrem Bereich Fragen der Dopingbekämpfung stellten, verstanden. Dies seien insbesondere auch die Heilmittelkontrollstelle, das Bundesamt für Gesundheit oder die Zollbehörden. Schliesslich wurde hinsichtlich des Art. 19 Abs. 3 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 3 SpoFöG) festgehalten, diese Bestimmung sehe vor, dass Dopingmittel und Gegenstände zur Anwendung von Dopingmethoden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren eingezogen und vernichtet werden könnten.”
Nach Art. 20 Abs. 4 SpoFöG kann die nach Art. 19 zuständige Stelle unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren verwaltungsrechtlich die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln sowie von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung oder Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen. Die Rechtsprechung bestätigt, dass die Zollverwaltung verdächtige Sendungen (z. B. Importe) zurückhalten und die zuständige Stelle beiziehen kann, welche dann die weiteren Massnahmen trifft.
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken. Gemäss Art. 20 Abs. 2 SpoFöG meldet die Zollverwaltung Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG ist die Zollverwaltung berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG kann die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.”
“Die EZV hat im konkreten Fall eine verdächtige Sendung mit 150 Tabletten DHEA à 50 mg gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zurückgehalten und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung weitergeleitet. Die Vorinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG befugt, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zu verfügen (vgl. auch oben E. 3.2). In der Sendung an den Beschwerdeführer wurde Dehydroepiandrosteron (DHEA) gefunden, welches unter den verbotenen Mitteln in Ziffer I.2.b des Anhangs SpoFöV aufgeführt wird. Damit ist das eingeführte DHEA eine Substanz, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Dopingmittel fällt (vgl. auch oben E. 3.4). Der geltend gemachte Eigengebrauch ist für die verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht von Relevanz. Diesbezüglich nimmt Art. 22 Abs. 4 SpoFöG dahingehend eine Differenzierung vor, dass der Erwerb und die Einfuhr zum Zweck des eigenen Konsums straflos bleiben (vgl. auch oben E. 3.3).”
“Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG befugt ist, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zu verfügen (vgl. auch oben E. 3.2). In der Sendung, welche an den Beschwerdeführer adressiert war, wurden YK11 und RAD140 gefunden, welche als selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs; vgl. BVGer-act. 8 Beilage 10) zu den verbotenen Mitteln in Ziffer I.2.c des Anhangs der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gültigen SpoFöV gehören. Was MK677 Ibutamoren betrifft, fällt diese Substanz als «anderer Wachstumsfaktor» (vgl. BVGer-act. 8 Beilage 10) unter Ziffer I.4 des Anhangs der SpoFöV. Damit handelt es sich um Substanzen, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Dopingmittel fallen (vgl. auch oben E. 3.4).”
Das VBS bezeichnet nach Art. 73 SpoFöV eine geeignete Institution als nationale Agentur und schliesst mit ihr einen Leistungsvertrag. In diesem werden die zu erfüllenden Aufgaben – namentlich Massnahmen gegen Doping (einschliesslich der Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG) sowie Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information – sowie die Vergütung geregelt. Das VBS unterstützt ausserdem die Kontrolltätigkeit der Agentur durch Finanzhilfen.
“Gemäss Art. 73 Abs. 1 SpoFöV bezeichnet das VBS eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Es beauftragt die Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 1 SpoFöV schliesst es mit der Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.”
“Gemäss Art. 73 Abs. 1 SpoFöV bezeichnet das VBS eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Es beauftragt die Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 1 SpoFöV schliesst es mit der Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.”
“Gemäss Art. 73 Abs. 1 SpoFöV bezeichnet das VBS eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Es beauftragt die Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 1 SpoFöV schliesst es mit der Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.”
Gemäss den Entscheidungen und den Angaben auf der Website der zuständigen Stiftung ist Art. 20 Abs. 4 SpoFöG als Kann-Bestimmung zu verstehen: Bei Vorliegen legitimer medizinischer Zwecke kann von einer Einziehung und Vernichtung abgesehen werden. Für eine mögliche Freigabe verlangt die Stiftung die fristgerechte Einreichung eines schriftlichen Gesuchs sowie eines Auszugs aus dem medizinischen Dossier und/oder eines gültigen Schweizer Arztrezepts, dessen Ausstellungsdatum vor dem Importversuch liegt.
“Art. 20 Abs. 4 SpoFöG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Gemäss dem angefochtenen Urteil, welches auf die Internetseite der Stiftung verweist, kann ein medizinisch berechtigter Zweck die Freigabe verbotener Produkte im Sinne eines Ausnahmefalls unter Umständen erlauben. Um eine solche Ausnahme zu bewilligen, verlangt die Stiftung die Vorlage innert vorgeschriebener Frist eines Auszugs des medizinischen Dossiers und/oder ein gültiges Schweizer Arztrezept, dessen Ausstellungsdatum vor dem Importversuch liegt, sowie einen schriftlichen Antrag um Freigabe (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils).”
“Der Botschaft SpoFöG 2009 ist zu entnehmen, dass der Bund mit seinem Beitritt zu internationalen Übereinkommen unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von verbotenen Substanzen und Methoden ergreifen muss, mit Ausnahme bei Vorliegen eines legitimen medizinischen Zweckes (vgl. Botschaft SpoFöG 2009, S. 8220). Art. 20 Abs. 4 SpoFöG ermächtigt die Vorinstanz im Sinne einer Kann-Bestimmung, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln als Massnahme zur Dopingbekämpfung zu verfügen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz beim Vorliegen legitimer medizinischer Zwecke von einer Einziehung und Vernichtung absehen kann. Gemäss Website der Vorinstanz könne ein medizinisch berechtigter Zweck die Freigabe verbotener Produkte im Sinne eines Ausnahmefalles allenfalls erlauben. Dazu müssten innert vorgeschriebener Frist ein Auszug des medizinischen Dossiers und/oder ein gültiges Schweizer Arztrezept (Ausstellungsdatum vor dem Import) sowie ein schriftlicher Antrag um Freigabe eingereicht werden (vgl. dazu https://www.sportintegrity.ch/anti-doping/recht/importverbot, «Ausnahmefälle»; zuletzt besucht am 19. Mai 2022).”
Art. 20 Abs. 4 SpoFöG ist eine Kann‑Vorschrift. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit sie mit dem in der Bestimmung genannten Zweck — dem grundsätzlichen Verhindern des Inverkehrbringens von Dopingsubstanzen — vereinbar sind.
“Wie bereits ausgeführt, stellt Art. 20 Abs. 4 SpoFöG eine Kann-Vorschrift dar (vgl. E. 4.1 hiervor). Ausnahmen sind somit möglich, soweit diese mit dem Zweck dieser Bestimmung im Einklang stehen, wonach es grundsätzlich zu verhindern gilt, dass Dopingsubstanzen in den Verkehr gesetzt werden (vgl. E. 3.2 hiervor).”
“Wie bereits ausgeführt, stellt Art. 20 Abs. 4 SpoFöG eine Kann-Vorschrift dar (vgl. E. 4.1 hiervor). Ausnahmen sind somit möglich, soweit diese mit dem Zweck dieser Bestimmung im Einklang stehen, wonach es grundsätzlich zu verhindern gilt, dass Dopingsubstanzen in den Verkehr gesetzt werden (vgl. E. 3.2 hiervor).”
Nach der Rechtsprechung steht Art. 20 Abs. 4 SpoFöG einer Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln bzw. einschlägigen Gegenständen auch dann nicht entgegen, wenn diese zum Eigengebrauch bestimmt sind. Der Verwendungszweck (insbesondere Eigengebrauch) ist für die verwaltungsrechtliche Anordnung nach Art. 20 Abs. 4 SpoFöG nicht relevant.
“Nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG können Dopingmittel oder Gegenstände, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, eingezogen und vernichtet werden. Die Bestimmung ist allgemein formuliert und sieht keine Einschränkungen in Bezug auf den konkreten Verwendungszweck der Dopingmittel oder die Absichten des von der Massnahme Betroffenen vor. Mit anderen Worten setzt der Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht voraus, dass die jeweiligen Dopingmittel tatsächlich zu Dopingzwecken benutzt werden. Zudem trifft Art. 20 Abs. 4 SpoFöG - im Gegensatz zur Strafbestimmung von Art. 22 Abs. 4 SpoFöG - keine Differenzierung in Bezug auf den Eigengebrauch. Somit sieht Art. 20 Abs. 4 SpoFöG nicht ausdrücklich vor, dass von einer Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln abgesehen wird, wenn sie zum Eigenkonsum verwendet werden. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass Dopingmittel gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpoFöG selbst dann eingezogen werden können, wenn die jeweiligen Handlungen zwecks des Eigenkonsums erfolgen und somit straflos bleiben (vgl. Urteil 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.5).”
“Die EZV hat im konkreten Fall eine verdächtige Sendung mit 150 Tabletten DHEA à 50 mg gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zurückgehalten und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung weitergeleitet. Die Vorinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG befugt, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zu verfügen (vgl. auch oben E. 3.2). In der Sendung an den Beschwerdeführer wurde Dehydroepiandrosteron (DHEA) gefunden, welches unter den verbotenen Mitteln in Ziffer I.2.b des Anhangs SpoFöV aufgeführt wird. Damit ist das eingeführte DHEA eine Substanz, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Dopingmittel fällt (vgl. auch oben E. 3.4). Der geltend gemachte Eigengebrauch ist für die verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht von Relevanz. Diesbezüglich nimmt Art. 22 Abs. 4 SpoFöG dahingehend eine Differenzierung vor, dass der Erwerb und die Einfuhr zum Zweck des eigenen Konsums straflos bleiben (vgl. auch oben E. 3.3).”
Die gemäss Art. 19 beauftragte Stelle (zunächst Stiftung Antidoping Schweiz, ab 1.1.2022 Swiss Sport Integrity) war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts befugt, gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpoFöG eine verwaltungsrechtliche Verfügung über die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln bzw. einschlägigen Gegenständen zu erlassen.
“wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist festzuhalten, dass der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nachkam (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Da die Vorinstanz gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 SpoFöV beauftragt worden war, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, war sie in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 befugt.”
Art. 20 Abs. 4 SpoFöG ermöglicht es der nach Art. 19 zuständigen Antidopingstelle, unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder unmittelbar für Dopingmethoden dienenden Gegenständen anzuordnen. Im entschiedenen Fall hat Antidoping Schweiz gestützt auf diese Bestimmung eine solche Verfügung erlassen und gleichzeitig eine Gebühr für Einziehung und Vernichtung festgesetzt; Art. 22 Abs. 4 SpoFöG wurde im Verfahren nicht als anwendbar erachtet, und die Gebühr wurde nicht als Busse qualifiziert.
“Wenn also Antidoping Schweiz selbst, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht der Auffassung seien, der Bund subventioniere eine Stiftung, um deren Zweck zu fördern, könne dieselbe Stiftung nicht im Namen der Bundesverwaltung Gebühren erheben. Sie könne dies auch nicht tun mit dem Verweis auf das Kostendeckungsprinzip. Erstens beziehe sich dieses erneut auf die Verwaltung, der Antidoping Schweiz nicht angehöre. Zweitens werde die Stiftung vom Bund mit Subventionen dafür entschädigt, dass sie die ihr aufgetragenen Aufgaben gemäss SpoFöG und SpoFöV wahrnehme. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, letztlich habe er ein Anrecht darauf, die Bemessungsgrundlage dieser Gebühr zu erfahren (B-act. 2 Beilage 5). B.d Mit Datum vom 24. September 2020 (fälschlicherweise auf den 2. Oktober 2020 datiert; vgl. B-act. 2) erliess Antidoping Schweiz eine Verfügung, mit welcher die zurückbehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet wurden (Dispositivziffer 1) und die Gebühr zu Lasten des Beschwerdeführers für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt wurde (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge und der sportlichen Betätigung die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Bei der verfügten Gebühr handle es sich demnach auch nicht um eine Busse. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG sei Antidoping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping zum Erlass von Verfügungen befugt. Die anfallenden Gebühren würden in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 15. November 2017 (GebV-BASPO; SR 415.013) sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) festgelegt, die entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten. Es gelte der allgemeine, in Art. 2 AllgGebV sowie Art 3 GebV-BASPO verankerte Grundsatz, dass eine Gebühr zu entrichten habe, wer eine Verfügung bzw.”
Fehlen die zur Begründung eines legitimen medizinischen Grundes erforderlichen Unterlagen, liegt nach der genannten Rechtsprechung keine Ausnahme vom Importverbot vor, sodass die Einziehung und Vernichtung angeordneter Dopingmittel gerechtfertigt sein kann.
“Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass die zurückgehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50mg verbotene Dopingmittel gemäss Anhang Ziff. I.2.b SpoFöV sind. Die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz hat zu Recht die Einziehung und Vernichtung der am 30. April 2021 zurückgehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50 mg angeordnet. Eine Ausnahme vom Importverbot liegt mangels Vorliegen eines legitimen medizinischen Grundes beziehungsweise mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht vor.”
Die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 4 SpoFöG haben verwaltungsrechtlichen Charakter. In der zitierten Rechtssache wurde die Einziehung der Substanzen gegenüber einer Stiftung bestätigt, sodass sich aus der Praxis ergibt, dass die Vorschrift auch gegenüber Dritten angewendet werden kann.
“des angefochtenen Urteils]) unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen. Die Massnahmen gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG haben verwaltungsrechtlichen Charakter.”
Antidoping Schweiz kann gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpoFöG verwaltungsrechtlich die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln bzw. von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, anordnen und für diese Massnahmen eine Gebühr festsetzen. Dies erfolgt unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren sowie unabhängig von der sichergestellten Menge und der sportlichen Betätigung. Die Gebühr wurde im entschiedenen Fall nicht als Busse qualifiziert und mit Verweis auf die GebV‑BASPO und die Allgemeine Gebührenverordnung festgesetzt.
“Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, letztlich habe er ein Anrecht darauf, die Bemessungsgrundlage dieser Gebühr zu erfahren (B-act. 2 Beilage 5). B.d Mit Datum vom 24. September 2020 (fälschlicherweise auf den 2. Oktober 2020 datiert; vgl. B-act. 2) erliess Antidoping Schweiz eine Verfügung, mit welcher die zurückbehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet wurden (Dispositivziffer 1) und die Gebühr zu Lasten des Beschwerdeführers für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt wurde (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge und der sportlichen Betätigung die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Bei der verfügten Gebühr handle es sich demnach auch nicht um eine Busse. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG sei Antidoping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping zum Erlass von Verfügungen befugt. Die anfallenden Gebühren würden in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 15. November 2017 (GebV-BASPO; SR 415.013) sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) festgelegt, die entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten. Es gelte der allgemeine, in Art. 2 AllgGebV sowie Art 3 GebV-BASPO verankerte Grundsatz, dass eine Gebühr zu entrichten habe, wer eine Verfügung bzw. das Tätigwerden der Verwaltung veranlasse. Durch die Bestellung eines verbotenen Dopingmittels habe der Beschwerdeführer die Verfügung veranlasst und habe somit eine verwaltungsrechtliche Gebühr dafür zu entrichten. Betreffend die Höhe der Gebühr verweise man auf die bisherigen Ausführungen in der Korrespondenz sowie auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Höhe der Gebühr unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips bereits mehrfach als angemessen eingestuft habe.”
Die Zollverwaltung kann bei Verdacht die nach Art. 19 SpoFöG zuständige Stelle beiziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen; gestützt auf Art. 20 Abs. 4 kann sie insbesondere die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln verfügen. Als nach Art. 19 beauftragte Stelle ist Swiss Sport Integrity (Nachfolgerin der Stiftung Antidoping Schweiz) genannt.
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken. Gemäss Art. 20 Abs. 2 SpoFöG meldet die Zollverwaltung Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG ist die Zollverwaltung berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG kann die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.”
“wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist festzuhalten, dass der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nachkam (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Da die Vorinstanz gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 SpoFöV beauftragt worden war, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, war sie in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 befugt.”
Die Behörden des Bundes (insbesondere Zollbehörden sowie weitere zuständige Vollzugsorgane) sind berechtigt, Dopingmittel und Gegenstände zur Anwendung von Dopingmethoden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren einzuziehen und zu vernichten. Dies umfasst nach der Rechtsprechung auch Substanzen, die nicht strafbar sind, aber gemäss den Listen der WADA als Dopingmittel verboten sind. Zuständig für die weiteren Abklärungen und Massnahmen ist das nach Art. 19 bzw. Art. 20 Abs. 1 bzw. 3 zuständige Vollzugsorgan (z.B. das BASPO oder die nationale Anti‑Doping‑Agentur). Der Rechtsschutz gegen Verfügungen dieser Vollzugsbehörde richtet sich nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
“Weiter wurde betreffend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG) festgehalten, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe sei ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkommens des Europarats vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1, Art. 4) als auch des internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (UNESCO-Übereinkommen, SR 0.812.122.2, Art. 8). Der Wortlaut ermögliche, dass je nach Situation und Bedürfnis über die in Absatz 3 geregelte Einziehung und Vernichtung hinaus weitere geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten. Unter dem Begriff Bundesbehörden würden dabei nicht nur die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle, sondern sämtliche Behörden, soweit sich in ihrem Bereich Fragen der Dopingbekämpfung stellten, verstanden. Dies seien insbesondere auch die Heilmittelkontrollstelle, das Bundesamt für Gesundheit oder die Zollbehörden. Schliesslich wurde hinsichtlich des Art. 19 Abs. 3 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 3 SpoFöG) festgehalten, diese Bestimmung sehe vor, dass Dopingmittel und Gegenstände zur Anwendung von Dopingmethoden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren eingezogen und vernichtet werden könnten. Damit sei gewährleistet, dass potenziell gefährliche Substanzen sowie solche, die zwar nicht auf der Liste der strafbaren Dopingmittel figurierten, die aber gemäss den jeweiligen Listen der WADA [World Anti Doping Agency] als Dopingmittel verboten seien, aus dem Verkehr gezogen werden könnten. Beim zuständigen Organ handle es sich aufgrund der allgemeinen Vollzugskompetenz entweder um das BASPO (vgl. Art. 25 Abs. 1) oder, falls der Bund von seiner Kompetenz nach Artikel 18 Absatz 2 Gebrauch mache, um die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der zuständigen Vollzugsbehörde richte sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021, insbesondere Art. 44 ff.) sowie des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.”
Nach der bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Praxis ist die Einziehung und Vernichtung nach Art. 20 Abs. 4 SpoFöG als verwaltungsrechtliche Massnahme ausgestaltet und kann auch ohne Einleitung oder Parallelität eines strafrechtlichen Verfahrens verfügt werden; dies wurde in den zitierten Entscheiden im Zusammenhang mit nicht eingeleiteten Strafverfahren bzw. privatem Eigenkonsum bestätigt.
“20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) mit, sie habe eine Briefpostsendung aus der B._______ - beinhaltend 1 Ampulle C._______ 100 10 ml (Wirkstoff D._______ 100 mg/ml) und eine Ampulle E._______ 250 10 ml (Wirkstoff F._______ 250 mg/ml) - für den Empfänger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückbehalten. Gleichzeitig überwies die Zollstelle Zürich-Flughafen die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Mass-nahmen an die Antidoping Schweiz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2 Beilagen 1 und 2). B. B.a Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 informierte die Antidoping Schweiz den Beschwerdeführer darüber, dass es sich bei den fraglichen Inhalten in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um verbotene Dopingmittel handle; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Einziehung und Vernichtung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (B-act. 2 Beilage 3). B.b Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Sendung sei ausschliesslich für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei privater Gebrauch straffrei. Bezüglich der Gebühr stütze sich Antidoping Schweiz auf die allgemeine Gebührenverordnung sowie auf die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport ab. Beide Verordnungen würden die Grundsätze regeln, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren erheben dürfe. Bei Antidoping Schweiz handle es sich um eine Stiftung, der gemäss Art. 19 SpoFöG Kompetenzen zur Ergreifung von Massnahmen gegen Doping übertragen worden seien, und nicht um einen Teil der Bundesverwaltung. Sie sei also nicht berechtigt, gestützt auf diese Verordnungen Gebühren zu erheben.”
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken. Gemäss Art. 20 Abs. 2 SpoFöG meldet die Zollverwaltung Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG ist die Zollverwaltung berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG kann die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.”
“Folglich hat die Vorinstanz Art. 20 Abs. 4 SpoFöG nicht verletzt, indem sie die Einziehung der vom Beschwerdeführer eingeführten Substanzen durch die Stiftung bestätigt hat (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).”
“Hierzu ist festzustellen, dass kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, zumal der (hier unstreitige) Eigenkonsum straflos bleibt (vgl. auch oben E. 3.3). Allerdings zielt das SpoFöG auf die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln ab, indem unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmittel als verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen Doping in Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vorgesehen ist. Gemäss Botschaft des Bundesrates sollen Bund und Vorinstanz Massnahmen gegen den Handel von Dopingmitteln ergreifen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. November 2009 zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport [BBl 2009 8189, S. 8220 ff., nachfolgend: Botschaft SpoFöG 2009]). Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass der Gesetzgeber damit bereits die Einfuhr von Mitteln verbietet, die zu Doping dienen könnten, ohne dabei an eine Sportlereigenschaft anzuknüpfen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2493/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BVGE 2015/46 E. 3.4 und Urteil des BVGer C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 10).”
Die Einziehung und Vernichtung nach Art. 20 Abs. 4 SpoFöG sind verwaltungsrechtliche Massnahmen, die unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angeordnet werden können. Nach vorherrschender Rechtsprechung ist dies auch ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (z. B. privater Eigenkonsum) und ohne Voraussetzung einer Sportlereigenschaft zulässig.
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf den Wortlaut sowie auf Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln als verwaltungsrechtliche Massnahme unabhängig von deren Verwendungszweck oder der Sportlereigenschaft des von der Massnahme Betroffenen zulässig ist. Anders verhält es sich in Bezug auf die Strafbestimmungen von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG, welche einen Dopingzweck voraussetzt. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Auffassung vertritt, dass auch im Verwaltungsverfahren ein Dopingzweck vorausgesetzt wird, kann ihm nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist auf seine Ausführungen, wonach die Vorinstanzen nicht hätten belegen können, dass er ein "Doping-Sünder" sei, nicht weiter einzugehen.”
“Hierzu ist festzustellen, dass kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, zumal der (hier unstreitige) Eigenkonsum straflos bleibt (vgl. auch oben E. 3.3). Allerdings zielt das SpoFöG auf die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln ab, indem unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmittel als verwaltungsrechtliche Massnahmen gegen Doping in Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vorgesehen ist. Gemäss Botschaft des Bundesrates sollen Bund und Vorinstanz Massnahmen gegen den Handel von Dopingmitteln ergreifen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. November 2009 zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport [BBl 2009 8189, S. 8220 ff., nachfolgend: Botschaft SpoFöG 2009]). Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass der Gesetzgeber damit bereits die Einfuhr von Mitteln verbietet, die zu Doping dienen könnten, ohne dabei an eine Sportlereigenschaft anzuknüpfen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2493/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BVGE 2015/46 E. 3.4 und Urteil des BVGer C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 10).”
Sind die Voraussetzungen des SpoFöG bzw. der SpoFöV (z. B. Verbot gemäss Anhang) erfüllt und liegt kein legitimer medizinischer Grund vor, kann die zuständige Stelle an der Grenze die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln anordnen.
“Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass die zurückgehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50mg verbotene Dopingmittel gemäss Anhang Ziff. I.2.b SpoFöV sind. Die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz hat zu Recht die Einziehung und Vernichtung der am 30. April 2021 zurückgehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50 mg angeordnet. Eine Ausnahme vom Importverbot liegt mangels Vorliegen eines legitimen medizinischen Grundes beziehungsweise mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht vor.”
Nach der Rechtsprechung (BGer, 2C_528/2022, E.4.3.3) widerspricht Art. 20 Abs. 4 SpoFöG nicht, dass die zuständige Stelle vom Betroffenen den Nachweis der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung mit an sich verbotenen Mitteln verlangen kann. Ein Vorgehen, das dem Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Inland analog ist, gilt insoweit als bundesrechtskonform.
“Sodann widerspricht es Art. 20 Abs. 4 SpoFöG nicht, vom Betroffenen den Nachweis der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung mit an sich verbotenen Mitteln zu verlangen. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach analog vorzugehen sei wie beim Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Inland (vgl. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21] i.V.m. Art. 41 f. der Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21]), erscheint auch mit Blick auf die potenzielle Schädlichkeit von Dopingsubstanzen, insbesondere bei einer Anwendung ohne ärztliche Diagnose oder Überwachung, und auf das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln (vgl. auch E. 3.2 hiervor) als bundesrechtskonform.”
“Sodann widerspricht es Art. 20 Abs. 4 SpoFöG nicht, vom Betroffenen den Nachweis der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung mit an sich verbotenen Mitteln zu verlangen. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach analog vorzugehen sei wie beim Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Inland (vgl. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21] i.V.m. Art. 41 f. der Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21]), erscheint auch mit Blick auf die potenzielle Schädlichkeit von Dopingsubstanzen, insbesondere bei einer Anwendung ohne ärztliche Diagnose oder Überwachung, und auf das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln (vgl. auch E. 3.2 hiervor) als bundesrechtskonform.”
Nach Art. 20 Abs. 4 SpoFöG kann die zuständige Stelle die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln bzw. von Gegenständen zur unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden als verwaltungsrechtliche Massnahme anordnen, ohne dass hierfür ein nachgewiesener Dopingzweck erforderlich wäre. Für die Strafbestimmungen (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG) hingegen ist ein Dopingzweck vorausgesetzt.
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf den Wortlaut sowie auf Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln als verwaltungsrechtliche Massnahme unabhängig von deren Verwendungszweck oder der Sportlereigenschaft des von der Massnahme Betroffenen zulässig ist. Anders verhält es sich in Bezug auf die Strafbestimmungen von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG, welche einen Dopingzweck voraussetzt. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Auffassung vertritt, dass auch im Verwaltungsverfahren ein Dopingzweck vorausgesetzt wird, kann ihm nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist auf seine Ausführungen, wonach die Vorinstanzen nicht hätten belegen können, dass er ein "Doping-Sünder" sei, nicht weiter einzugehen.”
Die von Antidoping Schweiz erhobene Gebühr wurde in den Entscheidungsgründen nicht als Busse qualifiziert. Die Verfügung stützt sich auf Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG und beruft sich zur Bemessung auf die einschlägigen Gebührenvorschriften (insbesondere GebV‑BASPO und AllgGebV). Dabei wird auf das Kostendeckungsprinzip abgestellt und der Grundsatz angewendet, dass die Gebühr vom Veranlasser des Verwaltungshandelns zu tragen ist.
“Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, letztlich habe er ein Anrecht darauf, die Bemessungsgrundlage dieser Gebühr zu erfahren (B-act. 2 Beilage 5). B.d Mit Datum vom 24. September 2020 (fälschlicherweise auf den 2. Oktober 2020 datiert; vgl. B-act. 2) erliess Antidoping Schweiz eine Verfügung, mit welcher die zurückbehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet wurden (Dispositivziffer 1) und die Gebühr zu Lasten des Beschwerdeführers für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt wurde (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge und der sportlichen Betätigung die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Bei der verfügten Gebühr handle es sich demnach auch nicht um eine Busse. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG sei Antidoping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping zum Erlass von Verfügungen befugt. Die anfallenden Gebühren würden in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 15. November 2017 (GebV-BASPO; SR 415.013) sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) festgelegt, die entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten. Es gelte der allgemeine, in Art. 2 AllgGebV sowie Art 3 GebV-BASPO verankerte Grundsatz, dass eine Gebühr zu entrichten habe, wer eine Verfügung bzw. das Tätigwerden der Verwaltung veranlasse. Durch die Bestellung eines verbotenen Dopingmittels habe der Beschwerdeführer die Verfügung veranlasst und habe somit eine verwaltungsrechtliche Gebühr dafür zu entrichten. Betreffend die Höhe der Gebühr verweise man auf die bisherigen Ausführungen in der Korrespondenz sowie auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Höhe der Gebühr unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips bereits mehrfach als angemessen eingestuft habe.”
Art. 20 Abs. 4 SpoFöG erlaubt die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln bzw. von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren. Der Wortlaut verlangt nicht, dass die Mittel tatsächlich zu Dopingzwecken verwendet werden; auch geltend gemachter Eigengebrauch (und damit straflose Selbstverwendung) steht einer Einziehung und Vernichtung nicht entgegen.
“Nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG können Dopingmittel oder Gegenstände, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, eingezogen und vernichtet werden. Die Bestimmung ist allgemein formuliert und sieht keine Einschränkungen in Bezug auf den konkreten Verwendungszweck der Dopingmittel oder die Absichten des von der Massnahme Betroffenen vor. Mit anderen Worten setzt der Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht voraus, dass die jeweiligen Dopingmittel tatsächlich zu Dopingzwecken benutzt werden. Zudem trifft Art. 20 Abs. 4 SpoFöG - im Gegensatz zur Strafbestimmung von Art. 22 Abs. 4 SpoFöG - keine Differenzierung in Bezug auf den Eigengebrauch. Somit sieht Art. 20 Abs. 4 SpoFöG nicht ausdrücklich vor, dass von einer Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln abgesehen wird, wenn sie zum Eigenkonsum verwendet werden. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass Dopingmittel gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpoFöG selbst dann eingezogen werden können, wenn die jeweiligen Handlungen zwecks des Eigenkonsums erfolgen und somit straflos bleiben (vgl. Urteil 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.5).”
“Die EZV hat im konkreten Fall eine verdächtige Sendung mit 150 Tabletten DHEA à 50 mg gestützt auf Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zurückgehalten und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung weitergeleitet. Die Vorinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG befugt, die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln zu verfügen (vgl. auch oben E. 3.2). In der Sendung an den Beschwerdeführer wurde Dehydroepiandrosteron (DHEA) gefunden, welches unter den verbotenen Mitteln in Ziffer I.2.b des Anhangs SpoFöV aufgeführt wird. Damit ist das eingeführte DHEA eine Substanz, die gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV unter die aufgezählten Dopingmittel fällt (vgl. auch oben E. 3.4). Der geltend gemachte Eigengebrauch ist für die verwaltungsrechtlichen Massnahmen nicht von Relevanz. Diesbezüglich nimmt Art. 22 Abs. 4 SpoFöG dahingehend eine Differenzierung vor, dass der Erwerb und die Einfuhr zum Zweck des eigenen Konsums straflos bleiben (vgl. auch oben E. 3.3).”
Die zuständige Stelle hat in den vorliegenden Fällen Vorbescheide erlassen, die als «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» bezeichnet wurden und gegen die eine Stellungnahmefrist gesetzt wurde; nach Ablauf dieser Frist geht der Vorbescheid in eine Verfügung über. Damit können nach Art. 20 Abs. 4 SpoFöG verwaltungsrechtliche Einziehungs- und Vernichtungsverfügungen bereits vor bzw. unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angekündigt werden.
“Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Oktober 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen am 21. August 2020 eine Paketsendung aus Belgien an C._______, A._______ GmbH, domiziliert in (...), wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) zurückbehielt, gleichentags Antidoping Schweiz (nachfolgend Vorinstanz) über den Rückbehalt informierte und um Überprüfung der Angelegenheit sowie die Einleitung der erforderlichen Massnahmen bat (Beschwerdeakten [B-act.] 2 Beilage 2), dass die Vorinstanz C._______ am 28. Oktober 2020 anschrieb und ihr mitteilte, bei den fraglichen Inhalten der Paketsendung handle es sich in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um Mittel, deren Erwerb, Ein-, Aus- oder Durchführung oder Besitz gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG grundsätzlich strafbar seien; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge oder der sportlichen Betätigung des Bestellers die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen (B-act. 2 Beilage 3), dass die Vorinstanz das Schreiben vom 28. Oktober 2020 als "Vorbe-scheid (gegebenenfalls Verfügung)" bezeichnete, der Verfahrenspartei bis zum 17. November 2020 die Möglichkeit einräumte, zur Einziehung und Vernichtung per Post oder E-Mail Stellung zu nehmen, und festhielt, bei Nichtzustellung einer form- und fristgerechten Stellungnahme erwachse «der vorliegende Vorbescheid nach Ablauf der vorstehenden Frist zur Stel-lungnahme in die Rechtsform einer Verfügung», gegen welche gemäss Rechtsmittelbelehrung «innert 30 Tagen nach Entstehung, d.h. innert 30 Tagen nach Ablauf der für die Stellungnahme auf der ersten Seite einge-räumten Frist» Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne, dass C._______ der Vorinstanz mit E-Mail vom 24.”
“20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) mit, sie habe eine Briefpostsendung aus der B._______ - beinhaltend 1 Ampulle C._______ 100 10 ml (Wirkstoff D._______ 100 mg/ml) und eine Ampulle E._______ 250 10 ml (Wirkstoff F._______ 250 mg/ml) - für den Empfänger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückbehalten. Gleichzeitig überwies die Zollstelle Zürich-Flughafen die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Mass-nahmen an die Antidoping Schweiz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2 Beilagen 1 und 2). B. B.a Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 informierte die Antidoping Schweiz den Beschwerdeführer darüber, dass es sich bei den fraglichen Inhalten in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um verbotene Dopingmittel handle; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Einziehung und Vernichtung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (B-act. 2 Beilage 3). B.b Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Sendung sei ausschliesslich für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei privater Gebrauch straffrei. Bezüglich der Gebühr stütze sich Antidoping Schweiz auf die allgemeine Gebührenverordnung sowie auf die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport ab. Beide Verordnungen würden die Grundsätze regeln, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren erheben dürfe. Bei Antidoping Schweiz handle es sich um eine Stiftung, der gemäss Art. 19 SpoFöG Kompetenzen zur Ergreifung von Massnahmen gegen Doping übertragen worden seien, und nicht um einen Teil der Bundesverwaltung. Sie sei also nicht berechtigt, gestützt auf diese Verordnungen Gebühren zu erheben.”
In dem entschiedenen Verfahren verfügte Antidoping Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpoFöG verwaltungsrechtlich die Einziehung und Vernichtung der zurückbehaltenen Dopingmittel und legte in derselben Verfügung eine Gebühr fest. Zur Festsetzung der Gebühr berief sich die Behörde auf die Allgemeine Gebührenverordnung und die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport.
“Wenn also Antidoping Schweiz selbst, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht der Auffassung seien, der Bund subventioniere eine Stiftung, um deren Zweck zu fördern, könne dieselbe Stiftung nicht im Namen der Bundesverwaltung Gebühren erheben. Sie könne dies auch nicht tun mit dem Verweis auf das Kostendeckungsprinzip. Erstens beziehe sich dieses erneut auf die Verwaltung, der Antidoping Schweiz nicht angehöre. Zweitens werde die Stiftung vom Bund mit Subventionen dafür entschädigt, dass sie die ihr aufgetragenen Aufgaben gemäss SpoFöG und SpoFöV wahrnehme. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, letztlich habe er ein Anrecht darauf, die Bemessungsgrundlage dieser Gebühr zu erfahren (B-act. 2 Beilage 5). B.d Mit Datum vom 24. September 2020 (fälschlicherweise auf den 2. Oktober 2020 datiert; vgl. B-act. 2) erliess Antidoping Schweiz eine Verfügung, mit welcher die zurückbehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet wurden (Dispositivziffer 1) und die Gebühr zu Lasten des Beschwerdeführers für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.- festgelegt wurde (Dispositivziffer 2). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge und der sportlichen Betätigung die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Bei der verfügten Gebühr handle es sich demnach auch nicht um eine Busse. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG sei Antidoping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping zum Erlass von Verfügungen befugt. Die anfallenden Gebühren würden in Anwendung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 15. November 2017 (GebV-BASPO; SR 415.013) sowie der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) festgelegt, die entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten. Es gelte der allgemeine, in Art. 2 AllgGebV sowie Art 3 GebV-BASPO verankerte Grundsatz, dass eine Gebühr zu entrichten habe, wer eine Verfügung bzw.”
“20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) mit, sie habe eine Briefpostsendung aus der B._______ - beinhaltend 1 Ampulle C._______ 100 10 ml (Wirkstoff D._______ 100 mg/ml) und eine Ampulle E._______ 250 10 ml (Wirkstoff F._______ 250 mg/ml) - für den Empfänger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückbehalten. Gleichzeitig überwies die Zollstelle Zürich-Flughafen die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Mass-nahmen an die Antidoping Schweiz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2 Beilagen 1 und 2). B. B.a Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 informierte die Antidoping Schweiz den Beschwerdeführer darüber, dass es sich bei den fraglichen Inhalten in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um verbotene Dopingmittel handle; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Einziehung und Vernichtung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (B-act. 2 Beilage 3). B.b Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Sendung sei ausschliesslich für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei privater Gebrauch straffrei. Bezüglich der Gebühr stütze sich Antidoping Schweiz auf die allgemeine Gebührenverordnung sowie auf die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport ab. Beide Verordnungen würden die Grundsätze regeln, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren erheben dürfe. Bei Antidoping Schweiz handle es sich um eine Stiftung, der gemäss Art. 19 SpoFöG Kompetenzen zur Ergreifung von Massnahmen gegen Doping übertragen worden seien, und nicht um einen Teil der Bundesverwaltung. Sie sei also nicht berechtigt, gestützt auf diese Verordnungen Gebühren zu erheben.”
“Die Vorinstanz machte diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 zusammengefasst geltend, in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags sei sie kompetent gewesen, die am Zoll zurückgehaltenen Produkte einzuziehen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 SpoFöG obliege es der Vorinstanz, die entsprechende verwaltungsrechtliche Massnahme zu verfügen. Diese Massnahme in Form der Einziehung und Vernichtung sei nicht nur geeignet und erforderlich, sondern darüber hinaus und im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag auch zumutbar.”
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