20 commentaries
Antidoping Schweiz kann aufgrund der übertragenen Kompetenzen nach Art. 19 SpoFöG hoheitliche Massnahmen durchführen; in der zitierten Praxis wurde ihr etwa die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung mit Kostenfolge zuerkannt. Die Regelung der Zusammenarbeit mit dem Bund (z.B. mittels Leistungsauftrag zwischen dem VBS und Antidoping Schweiz) ist in den vorliegenden Akten ebenfalls erwähnt.
“74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um verbotene Dopingmittel handle; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Einziehung und Vernichtung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (B-act. 2 Beilage 3). B.b Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Sendung sei ausschliesslich für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei privater Gebrauch straffrei. Bezüglich der Gebühr stütze sich Antidoping Schweiz auf die allgemeine Gebührenverordnung sowie auf die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport ab. Beide Verordnungen würden die Grundsätze regeln, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren erheben dürfe. Bei Antidoping Schweiz handle es sich um eine Stiftung, der gemäss Art. 19 SpoFöG Kompetenzen zur Ergreifung von Massnahmen gegen Doping übertragen worden seien, und nicht um einen Teil der Bundesverwaltung. Sie sei also nicht berechtigt, gestützt auf diese Verordnungen Gebühren zu erheben. Ganz abgesehen davon sei hinsichtlich der Rechnung keine transparente Berechnungsgrundlage ersichtlich. Das gesamte Vorgehen sei unverhältnismässig, weshalb er die erhobene Gebühr nicht entrichten werde (B-act. 2 Beilage 4). B.c Nachdem die Antidoping Schweiz mit E-Mail vom 21. September 2020 den Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. September 2020 bestätigt und weitere Ausführungen gemacht hatte, gab dieser am 22. September 2020 eine weitere Stellungnahme ab. Er führte insbesondere aus, Antidoping Schweiz sei kein Teil der Bundesverwaltung, sondern von dieser mit Aufgaben gemäss SpoFöG und der SpoFöV betraut. Diese Aufgaben würden gemäss Art. 73 SpoFöV in einem Leistungsauftrag zwischen dem VBS und Antidoping Schweiz geregelt. Diese Leistungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung 2017 bis 2020 vom 13.”
“74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um verbotene Dopingmittel handle; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Einziehung und Vernichtung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (B-act. 2 Beilage 3). B.b Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Sendung sei ausschliesslich für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei privater Gebrauch straffrei. Bezüglich der Gebühr stütze sich Antidoping Schweiz auf die allgemeine Gebührenverordnung sowie auf die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport ab. Beide Verordnungen würden die Grundsätze regeln, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren erheben dürfe. Bei Antidoping Schweiz handle es sich um eine Stiftung, der gemäss Art. 19 SpoFöG Kompetenzen zur Ergreifung von Massnahmen gegen Doping übertragen worden seien, und nicht um einen Teil der Bundesverwaltung. Sie sei also nicht berechtigt, gestützt auf diese Verordnungen Gebühren zu erheben. Ganz abgesehen davon sei hinsichtlich der Rechnung keine transparente Berechnungsgrundlage ersichtlich. Das gesamte Vorgehen sei unverhältnismässig, weshalb er die erhobene Gebühr nicht entrichten werde (B-act. 2 Beilage 4). B.c Nachdem die Antidoping Schweiz mit E-Mail vom 21. September 2020 den Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. September 2020 bestätigt und weitere Ausführungen gemacht hatte, gab dieser am 22. September 2020 eine weitere Stellungnahme ab. Er führte insbesondere aus, Antidoping Schweiz sei kein Teil der Bundesverwaltung, sondern von dieser mit Aufgaben gemäss SpoFöG und der SpoFöV betraut. Diese Aufgaben würden gemäss Art. 73 SpoFöV in einem Leistungsauftrag zwischen dem VBS und Antidoping Schweiz geregelt. Diese Leistungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung 2017 bis 2020 vom 13.”
Der Bundesrat hat die in Art. 19 Abs. 2 eingeräumte Möglichkeit genutzt und die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Antidoping Schweiz) geschaffen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die in der Verordnung genannten Aufgaben wurden per 1. Januar 2022 an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen.
“Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen, und diese erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG). Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz, nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Am 1. Januar 2022 sind diese Aufgaben an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen worden (vgl. oben E. 1.1).”
Besteht ein hinreichender Tatverdacht nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG, können auch Verschreibungen von Medikamenten, die im Anhang der SpoFöV nicht als verbotene Dopingmittel aufgeführt sind, aber der Behandlung bzw. Linderung von Doping‑Nebenwirkungen dienen, als relevante Indizien gewertet werden. Vor diesem Hintergrund verletzt es unter den dargelegten Umständen kein Bundesrecht, wenn das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf Patientinnen und Patienten, für die bislang lediglich Rezepte zur Behandlung von Nebenwirkungen vorliegen, von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht. Eine solche Vorgehensweise ist damit nicht per se als unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») zu qualifizieren.
“Gestützt darauf geht es von einem hinreichenden Verdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO aus, dass der Beschwerdeführer nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art. 74 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) verbotene Mittel verschrieben habe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den betreffenden Ausführungen nicht substanziiert auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Besteht jedoch insoweit ein hinreichender Tatverdacht, so erscheint auch das Verschreiben von Medikamenten, die im Anhang der Sportförderungsverordnung nicht als verbotene Dopingmittel aufgeführt sind, jedoch dazu dienen, die Nebenwirkungen von Doping zu lindern, in einem anderen Licht. Es verletzt unter Berücksichtigung dieses Kontextes kein Bundesrecht, wenn das Zwangsmassnahmengericht auch in Bezug auf Patienten, für die bisher lediglich ärztliche Rezepte zur Behandlung von Nebenwirkungen vorliegen, von einem hinreichenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz ausgeht. Eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") liegt somit entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht vor.”
Der Bundesrat hat die in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG vorgesehene Kompetenzübertragung durch die Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz umgesetzt. Die an diese Institution delegierten Aufgaben wurden am 1. Januar 2022 an die Stiftung Swiss Sport Integrity als Nachfolgeinstitution übergeben.
“Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen, und diese erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG). Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz, nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Am 1. Januar 2022 sind diese Aufgaben an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen worden (vgl. oben E. 1.1).”
“wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist festzuhalten, dass der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nachkam (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Da die Vorinstanz gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 SpoFöV beauftragt worden war, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, war sie in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 befugt.”
“Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen, und diese erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG). Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz, nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Am 1. Januar 2022 sind diese Aufgaben an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen worden (vgl. oben E. 1.1).”
Nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG können Dopingmittel und Gegenstände zur Anwendung von Dopingmethoden unabhängig von einem Strafverfahren eingezogen und vernichtet werden. Dies schliesst auch potenziell gefährliche Substanzen sowie Stoffe ein, die nicht in der Liste strafbarer Dopingmittel aufgeführt sind, aber gemäss den jeweiligen WADA-Listen als Dopingmittel verboten sind. Zuständig für den Vollzug kommen aufgrund der allgemeinen Vollzugskompetenz etwa das BASPO oder — sofern der Bund seine Kompetenz nach Art. 18 Abs. 2 wahrnimmt — die nationale Anti-Doping-Agentur in Betracht. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der zuständigen Vollzugsbehörde richtet sich nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
“Mit Absatz 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können (S. 8238). Weiter wurde betreffend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG) festgehalten, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe sei ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkommens des Europarats vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1, Art. 4) als auch des internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (UNESCO-Übereinkommen, SR 0.812.122.2, Art. 8). Der Wortlaut ermögliche, dass je nach Situation und Bedürfnis über die in Absatz 3 geregelte Einziehung und Vernichtung hinaus weitere geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten. Unter dem Begriff Bundesbehörden würden dabei nicht nur die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle, sondern sämtliche Behörden, soweit sich in ihrem Bereich Fragen der Dopingbekämpfung stellten, verstanden. Dies seien insbesondere auch die Heilmittelkontrollstelle, das Bundesamt für Gesundheit oder die Zollbehörden. Schliesslich wurde hinsichtlich des Art. 19 Abs. 3 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 3 SpoFöG) festgehalten, diese Bestimmung sehe vor, dass Dopingmittel und Gegenstände zur Anwendung von Dopingmethoden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren eingezogen und vernichtet werden könnten. Damit sei gewährleistet, dass potenziell gefährliche Substanzen sowie solche, die zwar nicht auf der Liste der strafbaren Dopingmittel figurierten, die aber gemäss den jeweiligen Listen der WADA [World Anti Doping Agency] als Dopingmittel verboten seien, aus dem Verkehr gezogen werden könnten. Beim zuständigen Organ handle es sich aufgrund der allgemeinen Vollzugskompetenz entweder um das BASPO (vgl. Art. 25 Abs. 1) oder, falls der Bund von seiner Kompetenz nach Artikel 18 Absatz 2 Gebrauch mache, um die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der zuständigen Vollzugsbehörde richte sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021, insbesondere Art. 44 ff.) sowie des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.”
Antidoping Schweiz bezog sich in einem Vorbescheid auf Art. 19 Abs. 3 SpoFöG (nebst Art. 74 SpoFöV und deren Anhang) zur Einstufung der fraglichen Inhalte als verbotene Dopingmittel und stellte daraus resultierend verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Einziehung und Vernichtung sowie Gebührenfolgen in Aussicht.
“ch > Suchbegriff Antidoping > Dopingbekämpfung und -prävention mit der Stiftung Swiss Sport Integrity; vgl. auch www.zefix.ch Stiftung Swiss Sport Integrity; zuletzt besucht am 28. August 2023] oder Vorinstanz) gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) mit, sie habe eine Briefpostsendung aus der B._______ - beinhaltend 1 Ampulle C._______ 100 10 ml (Wirkstoff D._______ 100 mg/ml) und eine Ampulle E._______ 250 10 ml (Wirkstoff F._______ 250 mg/ml) - für den Empfänger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückbehalten. Gleichzeitig überwies die Zollstelle Zürich-Flughafen die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Mass-nahmen an die Antidoping Schweiz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2 Beilagen 1 und 2). B. B.a Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 informierte die Antidoping Schweiz den Beschwerdeführer darüber, dass es sich bei den fraglichen Inhalten in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um verbotene Dopingmittel handle; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Einziehung und Vernichtung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (B-act. 2 Beilage 3). B.b Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Sendung sei ausschliesslich für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei privater Gebrauch straffrei. Bezüglich der Gebühr stütze sich Antidoping Schweiz auf die allgemeine Gebührenverordnung sowie auf die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport ab. Beide Verordnungen würden die Grundsätze regeln, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren erheben dürfe. Bei Antidoping Schweiz handle es sich um eine Stiftung, der gemäss Art.”
Die nach Art. 19 SpoFöG zuständige Stelle ist gemäss Art. 20 SpoFöG bei Feststellungen der Zollverwaltung beizuziehen. Sie nimmt die weiteren Abklärungen vor und kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln sowie von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken. Gemäss Art. 20 Abs. 2 SpoFöG meldet die Zollverwaltung Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG ist die Zollverwaltung berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG kann die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.”
Die vom Bundesrat strafbaren Mittel und Methoden sind durch Verordnung bestimmt; massgeblich sind Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 SpoFöV sowie deren Anhang, in denen die verbotenen Mittel und die verbotenen Methoden aufgeführt sind. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
“3 bei Dritten anwendet. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden (Abs. 2). Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Abs. 3 lit. d). Die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung nach Art. 22 SpoFöG strafbar sind, legt der Bundesrat fest. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Massgebend ist Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74 Abs. 2 SpoFöV). Der Gesetzgeber definiert Doping als "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport" (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Seit der Totalrevision des SpoFöG per 1. Oktober 2012 ist die Anwendung von Art. 22 SpoFöG nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt. Vielmehr statuiert der Gesetzgeber nunmehr eine generelle Strafbarkeit von Doping im Sport. Er dehnte die Strafbarkeit mithin auf den Breitensport aus, soweit die strafbaren Handlungen nicht zwecks eigenen Konsums erfolgen (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG; zum Ganzen: BGE 145 IV 329 E. 2.4 mit Hinweisen). Das SpoFöG wurde im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung verabschiedet. Es bezweckt gemäss Art. 1 lit. a und b die "Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen" sowie die "Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung" und erwähnt erst in lit. c den leistungsorientierten Nachwuchssport und den Spitzensport.”
Antidoping Schweiz stützte in der Entscheidung den Einziehungsgrund ausdrücklich auf Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 SpoFöV und den Anhang der SpoFöV. Die Vorinstanz bezeichnete das Schreiben als «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)», setzte eine Frist zur Stellungnahme und wies darauf hin, dass der Vorbescheid bei Fristversäumnis in eine Verfügung übergeht; es wurden zudem Kostenfolgen in Aussicht gestellt.
“_______ GmbH, Schweiz, handelnd durch B._______, zeichnungsberechtigter Geschäftsführer, Verfahrenspartei, gegen Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 28. Oktober 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen am 21. August 2020 eine Paketsendung aus Belgien an C._______, A._______ GmbH, domiziliert in (...), wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) zurückbehielt, gleichentags Antidoping Schweiz (nachfolgend Vorinstanz) über den Rückbehalt informierte und um Überprüfung der Angelegenheit sowie die Einleitung der erforderlichen Massnahmen bat (Beschwerdeakten [B-act.] 2 Beilage 2), dass die Vorinstanz C._______ am 28. Oktober 2020 anschrieb und ihr mitteilte, bei den fraglichen Inhalten der Paketsendung handle es sich in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um Mittel, deren Erwerb, Ein-, Aus- oder Durchführung oder Besitz gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG grundsätzlich strafbar seien; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge oder der sportlichen Betätigung des Bestellers die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen (B-act. 2 Beilage 3), dass die Vorinstanz das Schreiben vom 28. Oktober 2020 als "Vorbe-scheid (gegebenenfalls Verfügung)" bezeichnete, der Verfahrenspartei bis zum 17. November 2020 die Möglichkeit einräumte, zur Einziehung und Vernichtung per Post oder E-Mail Stellung zu nehmen, und festhielt, bei Nichtzustellung einer form- und fristgerechten Stellungnahme erwachse «der vorliegende Vorbescheid nach Ablauf der vorstehenden Frist zur Stel-lungnahme in die Rechtsform einer Verfügung», gegen welche gemäss Rechtsmittelbelehrung «innert 30 Tagen nach Entstehung, d.”
Art. 19 Abs. 1 gibt dem Bund und seinen Behörden die Aufgabe, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch staatliche Massnahmen zu beschränken. Der Begriff «Bundesbehörden» ist nicht auf eine einzelne zuständige Stelle beschränkt, sondern umfasst sämtliche Behörden, bei denen Fragen der Dopingbekämpfung anfallen (insbesondere Heilmittelkontrollstelle, Bundesamt für Gesundheit, Zollbehörden). Der Wortlaut erlaubt, je nach Lage und Bedarf über die in anderen Bestimmungen geregelten Eingriffe hinaus geeignete Massnahmen zu treffen.
“18 Abs. 2 SpoFöG (normiert in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG) ausgeführt, seit 1993 beruhe die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sanktionen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic), Information/Prävention und Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). In den letzten Jahren habe sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Dopingbekämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben werde. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic hätten dies zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 25. Juni 2008 sei die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet worden. Diese übernehme die Aufgaben der Dopingbekämpfung von Swiss Olympic und des BASPO und führe sie im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiter. Mit Absatz 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können (S. 8238). Weiter wurde betreffend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG) festgehalten, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe sei ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkommens des Europarats vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1, Art. 4) als auch des internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (UNESCO-Übereinkommen, SR 0.812.122.2, Art. 8). Der Wortlaut ermögliche, dass je nach Situation und Bedürfnis über die in Absatz 3 geregelte Einziehung und Vernichtung hinaus weitere geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten. Unter dem Begriff Bundesbehörden würden dabei nicht nur die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle, sondern sämtliche Behörden, soweit sich in ihrem Bereich Fragen der Dopingbekämpfung stellten, verstanden. Dies seien insbesondere auch die Heilmittelkontrollstelle, das Bundesamt für Gesundheit oder die Zollbehörden. Schliesslich wurde hinsichtlich des Art. 19 Abs. 3 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 3 SpoFöG) festgehalten, diese Bestimmung sehe vor, dass Dopingmittel und Gegenstände zur Anwendung von Dopingmethoden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren eingezogen und vernichtet werden könnten.”
“18 Abs. 2 SpoFöG (normiert in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG) ausgeführt, seit 1993 beruhe die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sanktionen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic), Information/Prävention und Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). In den letzten Jahren habe sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Dopingbekämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben werde. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic hätten dies zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 25. Juni 2008 sei die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet worden. Diese übernehme die Aufgaben der Dopingbekämpfung von Swiss Olympic und des BASPO und führe sie im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiter. Mit Absatz 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können (S. 8238). Weiter wurde betreffend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG) festgehalten, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe sei ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkommens des Europarats vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1, Art. 4) als auch des internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (UNESCO-Übereinkommen, SR 0.812.122.2, Art. 8). Der Wortlaut ermögliche, dass je nach Situation und Bedürfnis über die in Absatz 3 geregelte Einziehung und Vernichtung hinaus weitere geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten. Unter dem Begriff Bundesbehörden würden dabei nicht nur die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle, sondern sämtliche Behörden, soweit sich in ihrem Bereich Fragen der Dopingbekämpfung stellten, verstanden. Dies seien insbesondere auch die Heilmittelkontrollstelle, das Bundesamt für Gesundheit oder die Zollbehörden. Schliesslich wurde hinsichtlich des Art. 19 Abs. 3 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 3 SpoFöG) festgehalten, diese Bestimmung sehe vor, dass Dopingmittel und Gegenstände zur Anwendung von Dopingmethoden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren eingezogen und vernichtet werden könnten.”
Die Zollverwaltung ist bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen das SpoFöG befugt, Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 SpoFöG zuständige Stelle zur weiteren Abklärung und zur Durchführung erforderlicher Massnahmen beizuziehen.
“Gemäss Art. 20 Abs. 1 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken. Gemäss Art. 20 Abs. 2 SpoFöG meldet die Zollverwaltung Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG ist die Zollverwaltung berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG kann die nach Art. 19 SpoFöG für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.”
Art. 19 Abs. 2 SpoFöG schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass der Bundesrat die Durchführung staatlicher Massnahmen gegen Doping ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen kann. Als Beispiele nennen die Quellen die Stiftung Antidoping Schweiz und deren Nachfolgeorganisation Swiss Sport Integrity.
“In der Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. November 2009 (BBl 2009 8189) wurde im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 2 SpoFöG (normiert in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG) ausgeführt, seit 1993 beruhe die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sanktionen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic), Information/Prävention und Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). In den letzten Jahren habe sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Dopingbekämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben werde. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic hätten dies zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 25. Juni 2008 sei die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet worden. Diese übernehme die Aufgaben der Dopingbekämpfung von Swiss Olympic und des BASPO und führe sie im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiter. Mit Absatz 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können (S. 8238). Weiter wurde betreffend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG) festgehalten, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe sei ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkommens des Europarats vom 16.”
“1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
Art. 19 Abs. 3 delegiert an den Bundesrat die Festlegung der Mittel und Methoden, deren Verwendung strafbar ist. In Umsetzung dieser Befugnis konkretisiert die Sportförderungsverordnung (insbesondere ihr Anhang) unter anderem die Aufstellung von verbotenen Dopingmitteln.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
Art. 19 Abs. 2 SpoFöG schafft die rechtliche Grundlage, staatliche Vollzugsaufgaben zur Dopingbekämpfung ganz oder teilweise an eine nationale, unabhängige Agentur zu übertragen. Die Botschaft zum SpoFöG führt aus, dass mit der Gründung der Stiftung Antidoping Schweiz 2008 eine solche Übertragungsmöglichkeit realisiert wurde; Gerichtsentscheide verweisen auf die Stiftung Swiss Sport Integrity als Nachfolgeorganisation (Stand 2022).
“In der Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. November 2009 (BBl 2009 8189) wurde im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 2 SpoFöG (normiert in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG) ausgeführt, seit 1993 beruhe die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sanktionen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic), Information/Prävention und Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). In den letzten Jahren habe sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Dopingbekämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben werde. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic hätten dies zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 25. Juni 2008 sei die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet worden. Diese übernehme die Aufgaben der Dopingbekämpfung von Swiss Olympic und des BASPO und führe sie im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiter. Mit Absatz 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können (S. 8238). Weiter wurde betreffend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG) festgehalten, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe sei ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkommens des Europarats vom 16.”
“19 Abs. 1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
In der Botschaft zum SpoFöG wird die Stiftung Antidoping Schweiz genannt; mit Art. 19 Abs. 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser Stiftung oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution zu übertragen.
“In der Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. November 2009 (BBl 2009 8189) wurde im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 2 SpoFöG (normiert in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG) ausgeführt, seit 1993 beruhe die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sanktionen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic), Information/Prävention und Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). In den letzten Jahren habe sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Dopingbekämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben werde. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic hätten dies zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 25. Juni 2008 sei die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet worden. Diese übernehme die Aufgaben der Dopingbekämpfung von Swiss Olympic und des BASPO und führe sie im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiter. Mit Absatz 2 werde die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können (S. 8238). Weiter wurde betreffend Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (normiert in Art. 20 Abs. 1 SpoFöG) festgehalten, die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe sei ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkommens des Europarats vom 16.”
Im Rahmen der nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG übertragenen Zuständigkeit können die zuständigen Stellen Abklärungen vornehmen und erforderliche verwaltungsrechtliche Massnahmen verfügen. Konkret belegt die Rechtsprechung die Anordnung von Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln. Die Erhebung von Gebühren für diese amtlichen Leistungen gegenüber dem Veranlasser (insbesondere dem als direkten Verursacher angesehenen) kann auf der Grundlage der GebV‑BASPO i.V.m. der AllgGebV erfolgen.
“Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG Abklärungen vornehmen und erforderliche Massnahmen verfügen. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die verfügten Massnahmen stützte sie auf die GebV-BASPO und die AllgGebV. Für amtliche Leistungen werden gemäss Art. 1 und 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben. Aufgrund der Einfuhr und des versuchten Erwerbs von Dopingmitteln ist der Beschwerdeführer als direkter Verursacher der verfügten Einziehung und Vernichtung der Dopingmittel zu betrachten, womit er gebührenpflichtig wird.”
Nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG festgelegte verbotene Mittel/Methoden können in der Praxis dazu führen, dass die zuständige Stelle (z. B. Antidoping Schweiz/Swiss Sport Integrity) gegenüber einzelnen Sendungen/Personen tätig wird. Das zeigt das angeführte Verfahren: Antidoping Schweiz informierte mit einem Vorbescheid über die Einstufung als verbotenes Mittel und verfügte, gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpoFöG, die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung mit Kostenfolge. Im konkreten Fall war die Sendung zuvor von der Zollstelle zurückbehalten und zur Überprüfung übermittelt worden.
“ch > Suchbegriff Antidoping > Dopingbekämpfung und -prävention mit der Stiftung Swiss Sport Integrity; vgl. auch www.zefix.ch Stiftung Swiss Sport Integrity; zuletzt besucht am 28. August 2023] oder Vorinstanz) gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (SpoFöG; SR 415.0) mit, sie habe eine Briefpostsendung aus der B._______ - beinhaltend 1 Ampulle C._______ 100 10 ml (Wirkstoff D._______ 100 mg/ml) und eine Ampulle E._______ 250 10 ml (Wirkstoff F._______ 250 mg/ml) - für den Empfänger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zurückbehalten. Gleichzeitig überwies die Zollstelle Zürich-Flughafen die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Mass-nahmen an die Antidoping Schweiz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 2 Beilagen 1 und 2). B. B.a Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 informierte die Antidoping Schweiz den Beschwerdeführer darüber, dass es sich bei den fraglichen Inhalten in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sowie Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV; SR 415.01) und dem Anhang der SpoFöV um verbotene Dopingmittel handle; aufgrund von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG könne Antidoping Schweiz die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Einziehung und Vernichtung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (B-act. 2 Beilage 3). B.b Im Rahmen seiner Eingabe vom 16. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Sendung sei ausschliesslich für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 SpoFöG sei privater Gebrauch straffrei. Bezüglich der Gebühr stütze sich Antidoping Schweiz auf die allgemeine Gebührenverordnung sowie auf die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Sport ab. Beide Verordnungen würden die Grundsätze regeln, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren erheben dürfe. Bei Antidoping Schweiz handle es sich um eine Stiftung, der gemäss Art.”
Der Bundesrat bestimmt die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung strafbar ist, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt. Für die konkrete Umsetzung verweist die Rechtsprechung auf Art. 74 SpoFöV und den dortigen Anhang, in dem verbotene Dopingmittel und -methoden aufgeführt sind.
“Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV”
“Nach Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 bei Dritten anwendet. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden (Abs. 2). Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Abs. 3 lit. d). Die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung nach Art. 22 SpoFöG strafbar sind, legt der Bundesrat fest. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Massgebend ist Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74 Abs. 2 SpoFöV). Der Gesetzgeber definiert Doping als "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport" (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Seit der Totalrevision des SpoFöG per 1. Oktober 2012 ist die Anwendung von Art. 22 SpoFöG nicht mehr auf Wettkämpfe beschränkt. Vielmehr statuiert der Gesetzgeber nunmehr eine generelle Strafbarkeit von Doping im Sport. Er dehnte die Strafbarkeit mithin auf den Breitensport aus, soweit die strafbaren Handlungen nicht zwecks eigenen Konsums erfolgen (vgl.”
Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Zuständigkeit für Massnahmen gegen Doping ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen; diese Agentur ist befugt, die dafür erforderlichen Verfügungen zu erlassen.
“Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV”
“Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen (Art. 19 Abs. 1 SpoFöG). Nach Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV”
Für die in Art. 19 Abs. 3 bezeichneten strafbaren Mittel und Methoden ist Besitz, der ausschliesslich zum Eigenverbrauch erfolgt, straflos. Herstellungs-, Erwerbs-, Vertriebs‑, Verschaffungs‑ oder andere im Verkehr stehende Handlungen sind hingegen strafbar und können mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
“Der Bundesrat legt in der Verordnung die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG). Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter allerdings straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG).”
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