Das BASPO kann Personen oder Organisationen, die ein besonderes Interesse an seinen Einrichtungen oder Dienstleistungen haben, gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
mit den Hauptaufgaben des BASPO in einem engen Zusammenhang stehen;
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Es muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten ist nicht zulässig.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.