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Das Bundesgericht erkennt die Sportförderung als Staatsaufgabe des Bundes an. Sie dient öffentlichen Zwecken, wird auf allen Staatsebenen betrieben und stützt sich in vielfacher Weise auf Leistungen Privater (vgl. etwa das Programm «Jugend und Sport»).
“2 SpoFöG, wonach der Bund unter anderem Programme und Projekte durchführen und Massnahmen in allen Bereichen ergreifen kann). Insbesondere im Jugendbereich ist der Bund verantwortlich für bzw. führt das Programm "Jugend und Sport" (Art. 6 SpoFöG; vgl. PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 68 BV). Die Sportförderung findet ihre Fortsetzung auf der Ebene der Kantone und Gemeinden. So fördern gemäss Art. 121 der Kantonsverfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV ZH; LS 101) der Kanton und die Gemeinden den Sport. Das Bundesgericht ist bereits im Urteil 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.4 zur Erkenntnis gelangt, dass Sportförderung eine Staatsaufgabe des Bundes darstellt und öffentliche Zwecke verfolgt. Ausserdem wird die Sportförderung auf allen Staatsebenen betrieben und stützt sich diesbezüglich in vielfacher Weise auf Leistungen Privater ab (vgl. Art. 2 SpoFöG, wonach der Bund mit Kantonen und Gemeinden zusammenarbeitet und deren Massnahmen im Sportbereich berücksichtigt. Ausserdem fördert der Bund die Privatinitiative und arbeitet insbesondere mit den Sportverbänden zusammen). Die Sportförderung auf allen Ebenen dient demnach der Verfolgung öffentlicher Zwecke.”
“2 SpoFöG, wonach der Bund unter anderem Programme und Projekte durchführen und Massnahmen in allen Bereichen ergreifen kann). Insbesondere im Jugendbereich ist der Bund verantwortlich für bzw. führt das Programm "Jugend und Sport" (Art. 6 SpoFöG; vgl. PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 68 BV). Die Sportförderung findet ihre Fortsetzung auf der Ebene der Kantone und Gemeinden. So fördern gemäss Art. 121 der Kantonsverfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV ZH; LS 101) der Kanton und die Gemeinden den Sport. Das Bundesgericht ist bereits im Urteil 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010 E. 2.4 zur Erkenntnis gelangt, dass Sportförderung eine Staatsaufgabe des Bundes darstellt und öffentliche Zwecke verfolgt. Ausserdem wird die Sportförderung auf allen Staatsebenen betrieben und stützt sich diesbezüglich in vielfacher Weise auf Leistungen Privater ab (vgl. Art. 2 SpoFöG, wonach der Bund mit Kantonen und Gemeinden zusammenarbeitet und deren Massnahmen im Sportbereich berücksichtigt. Ausserdem fördert der Bund die Privatinitiative und arbeitet insbesondere mit den Sportverbänden zusammen). Die Sportförderung auf allen Ebenen dient demnach der Verfolgung öffentlicher Zwecke.”
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