Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden können die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 des Geldspielgesetzes vom 29. September 20171(BGS) zur Untersuchung beiziehen.
Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den Sportwetten angeboten werden, informiert die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter.
Der nach Artikel 105 BGS bezeichneten interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde stehen in den Verfahren wegen Verstössen gegen Artikel 25a die folgenden Parteirechte zu:
die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen;
die Einsprache gegen Strafbefehle;
die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.