Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle ist berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zum Zweck der Dopingbekämpfung mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen auszutauschen, wenn ein solcher Datenaustausch notwendig ist:1
zur Bearbeitung von medizinischen Anträgen und zur Ausstellung von medizinischen Bewilligungen für eine Sportlerin oder einen Sportler;
zur Planung, zur Koordination und zur Durchführung von Dopingkontrollen bei einer Sportlerin oder einem Sportler;
zur Meldung von Resultaten von Dopingkontrollen an die zuständige ausländische oder internationale Dopingbekämpfungsstelle.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur die für die Beurteilung der Anträge und Bewilligungen notwendigen Daten weitergegeben werden. Die Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers.
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die folgenden Daten weitergegeben werden:
Personalien;
die notwendigen sachlichen und örtlichen Hinweise, damit Dopingkontrollen nach internationalen Standards durchgeführt werden können.
Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass die von ihr übermittelten Personendaten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen sind die Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202anwendbar.3
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 33 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩