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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 977
Art. 976c
Art. 1
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Art. 977
Art. 976c
Art. 1
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
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