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Art. 976

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:

  1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
  2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
  3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
  4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.

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