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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 97
Art. 96
Art. 97a
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Art. 97
Art. 96
Art. 97a
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
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