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Art. 949d

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:
  2. den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;
  3. den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;
  4. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.
  5. Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.

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