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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 908
Art. 907
Art. 909
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Art. 908
Art. 907
Art. 909
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden.
Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.
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