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Art. 906

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
  2. Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
  3. Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.

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