Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 8a

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.