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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 888
Art. 887
Art. 889
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Art. 888
Art. 887
Art. 889
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.
Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.
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