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Art. 84b

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734a Absatz 2 des Obligationenrechts1gesondert bekannt geben.

Footnotes

  1. SR 220

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