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Art. 801

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
  2. Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.

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