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Art. 726

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
  2. Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.
  3. Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.

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