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Art. 720a

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.
  2. Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.

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