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Art. 719

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.
  2. Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.
  3. Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.

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