Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 701

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.
  2. Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.