Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
Die Vorschriften des Obligationenrechtsüber die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.
In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlungin der Ordnung der Revision frei.
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