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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 693
Art. 692
Art. 694
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Art. 693
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Art. 694
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
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