Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 67
Art. 66
Art. 68
Zur├╝ck zum Gesetz
Art. 67
Art. 66
Art. 68
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.