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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 605
Art. 604
Art. 606
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Art. 605
Art. 604
Art. 606
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.
Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
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