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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 599
Art. 598
Art. 600
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Art. 599
Art. 598
Art. 600
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben.
Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.
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