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Art. 583

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
  2. Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.

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