Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 577

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.