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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 500
Art. 499
Art. 501
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Art. 500
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210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
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