Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 472

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
  2. das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
  3. die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
  4. In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
  5. Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.