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Art. 450a

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
  2. Rechtsverletzung;
  3. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
  4. Unangemessenheit.
  5. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

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