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Art. 45

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, wie Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte u. dgl. werden im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken.

2Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so können sie nicht neu begründet werden.

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